Was kostet ein Mahnbescheid? Kosten und Beispielrechnung
- Stand
- 11.10.2026
- Rechtsgrundlage
- Nr. 1100 KV GKG
Was ein Mahnbescheid kostet, hängt an einer Zahl: der Hauptforderung. Nach ihr richten sich beide Kosten, die Gebühr des Gerichts und die Vergütung dessen, der den Antrag stellt. Der Gläubiger streckt sie vor und holt sie mit dem Vollstreckungsbescheid zurück - sofern beim Schuldner etwas zu holen ist.
Kurz gefasst
- Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Zinsen und Mahnkosten erhöhen den Streitwert nicht, § 43 Abs. 1 GKG.
- Unsere Vergütung richtet sich nach dem Streitwert. Ersetzen muss der Schuldner sie höchstens bis zur Höhe der Anwaltsvergütung nach dem RVG, § 13e Abs. 1 RDG.
- Bei berechtigter Forderung trägt der Schuldner die Kosten, § 91 Abs. 1 ZPO; sie werden in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen, § 699 Abs. 3 ZPO.
- Der maschinell bearbeitete Mahnbescheid ergeht, ohne dass die Gebühr vorher bezahlt sein muss. Der Vollstreckungsbescheid ergeht erst nach Zahlung, § 12 Abs. 3 GKG.
- Bleibt die Kostenrechnung liegen, erinnert die Justizkasse mit Mahngebühr und treibt am Ende selbst bei, § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG mit § 1 Abs. 2 JBeitrG.
Die Kosten des Mahnbescheids: drei Posten
Die Kosten eines Mahnbescheids bestehen aus drei Posten. Der erste ist die Gerichtsgebühr, die das Mahngericht für das Verfahren erhebt. Der zweite ist die Vergütung dessen, der den Antrag für Sie stellt – ein Rechtsanwalt oder ein registrierter Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen wie wir. Der dritte entsteht erst, wenn der Schuldner auch nach dem Vollstreckungsbescheid nicht zahlt: die Kosten der Zwangsvollstreckung, vom Gerichtsvollzieher bis zur Kontopfändung.
Gerichtsgebühr und Vergütung hängen am Streitwert, und der Streitwert ist Ihre Hauptforderung. Der Gerichtsvollzieher dagegen rechnet überwiegend feste Gebühren ab. Zinsen, Mahnkosten und andere Nebenforderungen zählen nicht mit, § 43 Abs. 1 GKG. Wer 1.500,00 € aus einer Rechnung fordert und dazu Verzugszinsen und eine Verzugspauschale, zahlt die Gebühr für 1.500,00 €. Der Wert steht deshalb auf der Kostenrechnung, und er ist die Zahl, mit der sich Gerichtsgebühr und Vergütung in diesem Beitrag nachrechnen lassen.
Was kostet der Mahnbescheid bei Ihrer Forderung?
Die Hauptforderung ohne Zinsen und Nebenkosten.
Unternehmer in der Regel ja, Privatpersonen und Kleinunternehmer nein. Der Antrag fragt danach.
Sie strecken vor
Der Schuldner schuldet Ihnen dannbei berechtigter ForderungWiderspricht der Schuldner, ergeht insoweit kein Vollstreckungsbescheid; die Sache geht auf Antrag einer Partei an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO. Dort entsteht die Verfahrensgebühr von 3,0, auf die die halbe Gebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird, Nr. 1210 KV GKG; dazu kommen gegebenenfalls Kosten anwaltlicher Vertretung. Wer unterliegt, trägt die notwendigen Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO – bei berechtigter Forderung also der Schuldner, auch die des Streitverfahrens.
Sie erfassen Forderung und Schuldner online, ohne Registrierung; wir prüfen den Antrag vor der Einreichung beim Mahngericht.
Mahnbescheid beantragenGerichtsgebühren
| Forderung bis | Gerichtsgebühr | Vergütung Antrag | Zusammen | Vollstreckungsbescheid |
|---|---|---|---|---|
| 500,00 € | 38,00 € | 73,54 € | 111,54 € | 36,77 € |
| 1.000,00 € | 38,00 € | 132,80 € | 170,80 € | 57,00 € |
| 1.500,00 € | 41,00 € | 183,86 € | 224,86 € | 80,03 € |
| 2.000,00 € | 51,50 € | 233,24 € | 284,74 € | 104,72 € |
| 3.000,00 € | 62,75 € | 304,05 € | 366,80 € | 140,12 € |
| 4.000,00 € | 74,00 € | 374,85 € | 448,85 € | 175,53 € |
| 5.000,00 € | 85,25 € | 445,66 € | 530,91 € | 210,93 € |
| 6.000,00 € | 96,50 € | 516,46 € | 612,96 € | 246,33 € |
| 7.000,00 € | 107,75 € | 587,27 € | 695,02 € | 281,73 € |
| 8.000,00 € | 119,00 € | 658,07 € | 777,07 € | 317,14 € |
| 9.000,00 € | 130,25 € | 728,88 € | 859,13 € | 352,54 € |
| 10.000,00 € | 141,50 € | 799,68 € | 941,18 € | 387,94 € |
| 13.000,00 € | 156,75 € | 865,13 € | 1.021,88 € | 420,67 € |
| 16.000,00 € | 172,00 € | 930,58 € | 1.102,58 € | 453,39 € |
| 19.000,00 € | 187,25 € | 996,03 € | 1.183,28 € | 486,12 € |
| 22.000,00 € | 202,50 € | 1.061,48 € | 1.263,98 € | 518,84 € |
| 25.000,00 € | 217,75 € | 1.126,93 € | 1.344,68 € | 551,57 € |
| 30.000,00 € | 238,00 € | 1.229,27 € | 1.467,27 € | 602,74 € |
| 35.000,00 € | 258,25 € | 1.331,61 € | 1.589,86 € | 653,91 € |
| 40.000,00 € | 278,50 € | 1.433,95 € | 1.712,45 € | 705,08 € |
| 45.000,00 € | 298,75 € | 1.536,29 € | 1.835,04 € | 756,25 € |
| 50.000,00 € | 319,00 € | 1.638,63 € | 1.957,63 € | 807,42 € |
| 65.000,00 € | 389,00 € | 1.757,04 € | 2.146,04 € | 866,62 € |
| 80.000,00 € | 459,00 € | 1.875,44 € | 2.334,44 € | 925,82 € |
| 95.000,00 € | 529,00 € | 1.993,85 € | 2.522,85 € | 985,02 € |
| 110.000,00 € | 599,00 € | 2.112,25 € | 2.711,25 € | 1.044,23 € |
| 125.000,00 € | 669,00 € | 2.230,66 € | 2.899,66 € | 1.103,43 € |
| 140.000,00 € | 739,00 € | 2.349,06 € | 3.088,06 € | 1.162,63 € |
| 155.000,00 € | 809,00 € | 2.467,47 € | 3.276,47 € | 1.221,83 € |
| 170.000,00 € | 879,00 € | 2.585,87 € | 3.464,87 € | 1.281,04 € |
| 185.000,00 € | 949,00 € | 2.704,28 € | 3.653,28 € | 1.340,24 € |
| 200.000,00 € | 1.019,00 € | 2.822,68 € | 3.841,68 € | 1.399,44 € |
| 230.000,00 € | 1.124,00 € | 2.989,28 € | 4.113,28 € | 1.482,74 € |
| 260.000,00 € | 1.229,00 € | 3.155,88 € | 4.384,88 € | 1.566,04 € |
Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei demnächst folgender Zustellung schon ab Eingang des Antrags, § 167 ZPO. Wann Ihre Forderung verjährt, zeigt der Verjährungsrechner.
Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, Nr. 1100 KV GKG, Stand 01.06.2025; Verzugszinsen mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, Stand 1. Juli 2026. Alle Beträge stehen unter Kosten und Gebühren. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Rechtsberatung.
Mit dem zweiten Posten übernehmen wir die Stellen, an denen Anträge liegen bleiben: Katalognummer, Nebenforderungen und Fristen. Was das im Einzelnen umfasst, steht am Ende dieses Beitrags.
Die Gerichtsgebühr: eine halbe Gebühr, mindestens 38,00 €
Den größten Teil der Gerichtskosten für den Mahnbescheid macht die Gerichtsgebühr aus. Das Gericht erhebt für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eine halbe Gebühr, mindestens aber 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Bis zu einem Streitwert von 1.000,00 € bleibt es beim Mindestbetrag. Darüber steigt die Gebühr in Stufen: Bei 1.500,00 € sind es 41,00 €, bei 5.000,00 € 85,25 €, bei 20.000,00 € 202,50 €. Die Staffel steht im Rechner oben unter dem Reiter „Tabelle“; der eingegebene Betrag hebt dort die zutreffende Stufe hervor.

Die Rechnung kommt mit dem Erlass des Mahnbescheids oder kurz danach. Weil die Mahngerichte maschinell arbeiten, wartet das Gericht nicht auf Ihr Geld, bevor es den Bescheid erlässt und zustellt; die Sperre greift erst beim Vollstreckungsbescheid, § 12 Abs. 3 GKG. Wer die Kostenrechnung nicht bezahlt, bekommt also einen Mahnbescheid, aber keinen Titel.
Ausgestellt wird die Rechnung je nach Land vom Mahngericht selbst oder von einer zentralen Kasse. In Bayern ist das die Landesjustizkasse Bamberg, in Baden-Württemberg die Landesoberkasse in Metzingen. Wie die Rechnungen der übrigen Mahngerichte aussehen, zeigen die Gerichtsseiten mit Belegen aus Hagen, Hünfeld, Mayen und Schleswig.
Unsere Vergütung: was der Antrag über uns kostet
Stellen wir den Antrag, kommt zur Gerichtsgebühr unsere Vergütung. Sie richtet sich wie die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und entspricht dem, was ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen dürfte. Das hat einen Grund: Ersetzen muss der Schuldner Inkassokosten nur bis zu dieser Höhe, § 13e Abs. 1 RDG. Was darüber läge, bliebe an Ihnen hängen.

Im Mahnbescheid steht sie als Auslage des Antragstellers unter der Gerichtsgebühr, wie auf dem Beleg oben. Bei einer Forderung bis 500,00 € sind das 73,54 € brutto, bei 1.500,00 € 183,86 €, bei 5.000,00 € 445,66 €. Die vollständige Tabelle der Kosten für den Mahnbescheid bis 50.000,00 € steht darunter, Gerichtsgebühr und Vergütung nebeneinander.
| Forderung bis | Gerichtsgebühr | Unsere Vergütung | Zusammen |
|---|---|---|---|
| 500,00 € | 38,00 € | 73,54 € | 111,54 € |
| 1.000,00 € | 38,00 € | 132,80 € | 170,80 € |
| 1.500,00 € | 41,00 € | 183,86 € | 224,86 € |
| 2.000,00 € | 51,50 € | 233,24 € | 284,74 € |
| 3.000,00 € | 62,75 € | 304,05 € | 366,80 € |
| 5.000,00 € | 85,25 € | 445,66 € | 530,91 € |
| 10.000,00 € | 141,50 € | 799,68 € | 941,18 € |
| 22.000,00 € | 202,50 € | 1.061,48 € | 1.263,98 € |
| 50.000,00 € | 319,00 € | 1.638,63 € | 1.957,63 € |
Kommt es zum Vollstreckungsbescheid, fällt für dessen Beantragung eine weitere Vergütung an, bei 1.500,00 € sind es 80,03 €. Auch sie wird in den Bescheid aufgenommen. Das Gericht verlangt für den Vollstreckungsbescheid keine weitere Gebühr; er ist mit der Gebühr des Mahnverfahrens abgegolten.
Eine Beispielrechnung: 1.500,00 € offene Rechnung
Ein Handwerksbetrieb hat eine Rechnung über 1.500,00 € gestellt. Die Kundin zahlt trotz Mahnung nicht, der Betrieb beauftragt uns mit dem Mahnbescheid. So setzen sich die Kosten zusammen:
Beispielrechnung bei 1.500,00 € Forderung
Was der Gläubiger vorstreckt
| Gerichtsgebühr für den Mahnbescheid | 41,00 € |
|---|---|
| Unsere Vergütung für den Antrag auf Mahnbescheid | 183,86 € |
| Unsere Vergütung für den Antrag auf Vollstreckungsbescheid | 80,03 € |
| Verfahrenskosten im Vollstreckungsbescheid | 304,89 € |
Dazu kommen die Hauptforderung, Verzugszinsen und die eigenen Mahnkosten. Vergütung brutto, ein Antragsteller.
Zahlt die Kundin nach dem Vollstreckungsbescheid, erhält der Betrieb die 1.500,00 € samt Zinsen und bekommt die vorgestreckten 304,89 € zurück – das Verfahren war für ihn kostenneutral. Legt sie Widerspruch ein, geht die Sache auf Antrag an das Streitgericht. Dort kommen die Kosten des Klageverfahrens hinzu, und über alle Kosten entscheidet am Ende das Urteil, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Zinsen sind in dieser Rechnung nicht beziffert, weil sie am Verzugsbeginn und am Basiszinssatz hängen. Was in Ihrem Fall zusammenkommt, rechnet der Rechner unter Verzugszinsen berechnen taggenau aus.
Achtung
Kostenneutral ist das Verfahren nur, wenn beim Schuldner etwas zu holen ist. Wer zahlungsunfähig ist, zahlt auch die Kosten nicht; dann bleiben Gerichtsgebühr und Vergütung beim Gläubiger. Vor dem Antrag lohnt deshalb ein Blick darauf, ob der Schuldner greifbar ist und ob die Forderung den Aufwand trägt.
Wer die Kosten am Ende trägt
Die Kosten des Verfahrens trägt, wer unterliegt, § 91 Abs. 1 ZPO. Im Mahnverfahren heißt das: Widerspricht der Schuldner nicht, werden die bis dahin entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen, § 699 Abs. 3 ZPO – die Gerichtsgebühr, die Vergütung und Ihre eigenen Mahnkosten, soweit Sie sie im Antrag angegeben haben.
Vorstrecken müssen Sie trotzdem. Das Gericht rechnet mit dem Antragsteller ab, nicht mit dem Schuldner, und erst der Vollstreckungsbescheid holt das Geld zusammen mit der Hauptforderung zurück. Nebenforderungen, die im Antrag fehlen, lassen sich in dieses Verfahren nicht nachschieben; welche das sind und wie sie in den Antrag kommen, steht unter Was ist ein Mahnbescheid.
Ist ein Bevollmächtigter bestellt, geht die Kostenrechnung an ihn. Die Belege in den nächsten drei Kapiteln sind solche Schreiben: von der Landesjustizkasse an einen registrierten Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen, für dessen Auftraggeber.
Wenn die Kostenrechnung liegen bleibt: die Justizkasse erinnert
Eine unbezahlte Kostenrechnung verschwindet nicht. Nach einigen Wochen meldet sich die Kasse des Landes mit einer Zahlungserinnerung. Auf dem Beleg unten sind es 38,00 € aus einer Kostenrechnung des Amtsgerichts Coburg vom 18.06.2026, erinnert am 02.09.2026 durch die Landesjustizkasse Bamberg, dazu 5,00 € Mahngebühren, zahlbar innerhalb von zwei Wochen.

Für den Gläubiger wiegt eine Folge schwerer als die 5,00 €: Solange die Gebühr offen ist, ergeht kein Vollstreckungsbescheid, § 12 Abs. 3 GKG. Die Widerspruchsfrist läuft ab, der Antrag liegt beim Gericht, und das Verfahren steht, bis das Geld bei der Kasse ist. Spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids muss der Antrag auf Vollstreckungsbescheid gestellt sein, § 701 ZPO. Wer diese Frist im Blick hat, bezahlt die Kostenrechnung sofort.
Die zweite Stufe: die Kasse mahnt
Bleibt die Erinnerung ohne Zahlung, mahnt die Justizkasse die offenen Gerichtskosten. Das ist keine Kulanz der Kasse, sondern die Regel des Gesetzes: Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner in der Regel zur Zahlung binnen zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Fristablauf gemahnt werden, § 5 Abs. 2 JBeitrG.

Die Gebühr für die Mahnung beträgt 5,00 €, Nr. 1503 KV JVKostG, und sie ist der kleinere Teil des Schadens. Teuer wird die Zeit: Das Verfahren steht weiter still, und die sechs Monate für den Antrag auf Vollstreckungsbescheid laufen unbeeindruckt weiter, § 701 ZPO.
Die letzte Stufe: Dringende Monierung und Beitreibung
Bleibt auch die Mahnung ohne Zahlung, folgt die „Dringende Monierung“. Der Beleg unten stammt aus einem anderen Verfahren: dieselbe Kasse, dieselben 43,00 €, ein anderer Ton. Ohne umgehende Zahlung sei mit Pfändungsmaßnahmen oder einem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zu rechnen, und die Kosten dafür trage der Kostenschuldner.

Die Kasse kann das, ohne erst zu klagen. Gerichtskosten werden nach dem Justizbeitreibungsgesetz beigetrieben, § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG, durch die Kassen der Länder nach § 1 Abs. 2 JBeitrG; die Kostenrechnung genügt als Grundlage. Wer die Gerichtskosten für berechtigt hält, aber Zeit braucht, spricht mit der Kasse, bevor die Monierung kommt. Wer sie für falsch hält, legt gegen den Kostenansatz Erinnerung ein; eine Rechtsbehelfsbelehrung gehört zu jeder Kostenrechnung, oft steht sie auf der Rückseite.
Gerichtsgebühr und unsere Vergütung
Die Gerichtsgebühr legt das Gesetz fest, an ihr ändert sich nichts. Mit mahnbescheid.de kommt unsere Vergütung hinzu, und dafür liegt bei uns, was im Antrag stehen muss.
| Posten | Mit mahnbescheid.de |
|---|---|
| Gerichtsgebühr | nach Streitwert |
| Vergütung | nach Streitwert, bei berechtigter Forderung bis zur Anwaltsvergütung vom Schuldner zu ersetzen |
| Katalognummer, Nebenforderungen, Mahngericht | wir prüfen und stellen |
| Monierung des Gerichts | wir antworten |
| Fristen für Vollstreckungsbescheid und Einspruch | wir überwachen |
| Kostenrechnung der Kasse | geht an uns als Bevollmächtigte |
Unsere Vergütung steht im Mahnbescheid bei den Kosten des Verfahrens, unter der Gerichtsgebühr; mit dem Vollstreckungsbescheid wird sie gegen den Schuldner festgesetzt, § 699 Abs. 3 ZPO. Was der Antrag umfasst, steht auf der Startseite, welche Stationen und Fristen das Verfahren hat, im Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Häufige Fragen
Was kostet ein Mahnbescheid?
Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Bis 1.000,00 € Forderung bleibt es bei diesem Betrag, bei 5.000,00 € sind es 85,25 €. Dazu kommt die Vergütung, wenn ein Rechtsanwalt oder ein registrierter Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen wie wir den Antrag stellt.
Zählen Zinsen und Mahnkosten zum Streitwert?
Nein. Nebenforderungen bleiben beim Streitwert außer Betracht, § 43 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist die Hauptforderung.
Was kostet der Vollstreckungsbescheid?
Das Gericht erhebt dafür keine weitere Gebühr. Stellt ein Bevollmächtigter den Antrag, fällt seine Vergütung an, bei 1.500,00 € Forderung 80,03 €; auch sie wird in den Bescheid aufgenommen.
Wer zahlt die Kosten des Mahnbescheids?
Zunächst der Antragsteller. Bei berechtigter Forderung trägt der Schuldner die Kosten, § 91 Abs. 1 ZPO; sie werden in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen, § 699 Abs. 3 ZPO, und zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt.
Bekomme ich die Kosten zurück, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
Nicht automatisch. Das Verfahren geht auf Antrag an das Streitgericht, und dort entscheidet das Urteil über alle Kosten, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Gebühr des Mahnverfahrens wird auf die Gebühr des Klageverfahrens angerechnet, nach dem Wert, der in das streitige Verfahren übergeht, Nr. 1210 KV GKG.
Was ist, wenn der Schuldner nicht zahlen kann?
Dann bleiben die Kosten beim Gläubiger. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel, kein Geld. Ist er rechtskräftig, verjährt der titulierte Anspruch erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB; künftig fällig werdende Zinsen verjähren in der regelmäßigen Frist, § 197 Abs. 2 BGB. Vollstrecken lässt er sich also auch später, wenn beim Schuldner heute nichts zu holen ist.
Was passiert, wenn ich die Kostenrechnung nicht bezahle?
Der Mahnbescheid bleibt wirksam, aber der Vollstreckungsbescheid ergeht erst nach Zahlung, § 12 Abs. 3 GKG. Die Justizkasse schickt eine Zahlungserinnerung mit Mahngebühr, dann eine Mahnung und eine dringende Monierung mit Androhung der Pfändung; beigetrieben wird nach dem Justizbeitreibungsgesetz.