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Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens: Schritte und Fristen

Stand
11.10.2026
Rechtsgrundlage
§ 688 Abs. 1 ZPO

Das gerichtliche Mahnverfahren führt in acht Stationen vom Antrag beim Mahngericht zum vollstreckbaren Titel. Wie lange es dauert, entscheiden vor allem zwei Punkte: wie schnell der Mahnbescheid zugestellt wird und ob der Schuldner widerspricht.

Kurz gefasst

  • Zuständig ist das Mahngericht an Ihrem eigenen Gerichtsstand, nicht das am Wohnort des Schuldners, § 689 Abs. 2 ZPO.
  • Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
  • Den Vollstreckungsbescheid können Sie erst nach Ablauf dieser Frist beantragen, § 699 Abs. 1 ZPO, und müssen es binnen sechs Monaten tun, § 701 ZPO.
  • Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG.
  • Widerspricht der Schuldner, endet das Mahnverfahren und die Sache geht auf Antrag an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO.

Der Ablauf: die acht Stationen im Überblick

Geregelt ist das Verfahren in den §§ 688 bis 703d ZPO. Es läuft bei den Amtsgerichten und darf maschinell bearbeitet werden, § 689 Abs. 1 ZPO – deshalb geht es schneller als eine Klage und kostet weniger.

1
Antrag

Antrag beim Mahngericht

Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids geht elektronisch oder auf dem amtlichen Vordruck ein. Zuständig ist das Mahngericht für Ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 689 Abs. 2 ZPO; die Länder haben die Mahnsachen bei zentralen Mahngerichten gebündelt, § 689 Abs. 3 ZPO.

Mahnbescheid beantragen
2
Prüfung

Formale Prüfung durch das Gericht

Der Rechtspfleger prüft, ob der Antrag zulässig ist und die vorgeschriebenen Angaben enthält, § 691 Abs. 1 ZPO. Ob die Forderung besteht, untersucht er nicht, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Was ihm fehlt, kommt als Monierung zurück.

3
Mahnbescheid

Erlass und Zustellung

Das Gericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn dem Antragsgegner zu, § 693 Abs. 1 ZPO. Über die Zustellung erhalten Sie eine Nachricht, § 693 Abs. 2 ZPO. Sie nennt den Tag der Zustellung, nach dem sich die Fristen berechnen.

4
Kosten

Gerichtsgebühr einzahlen

Die Gerichtsgebühr stellt das Gericht in Rechnung. Im maschinellen Verfahren wartet es mit dem Mahnbescheid nicht auf die Zahlung; der Vollstreckungsbescheid soll dann erst nach Zahlung ergehen, § 12 Abs. 3 GKG.

5
Frist

Zwei Wochen Widerspruchsfrist

Ab Zustellung hat der Antragsgegner zwei Wochen Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; beachtet wird ein Widerspruch, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, § 694 Abs. 1 ZPO. Widerspricht er, geht die Sache auf Antrag an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO.

6
Vollstreckungsbescheid

Vollstreckungsbescheid beantragen

Liegt kein Widerspruch vor, beantragen Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 ZPO. Zeit dafür haben Sie sechs Monate ab Zustellung des Mahnbescheids, § 701 ZPO.

7
Vollstreckungsbescheid

Der Titel entsteht

Der Vollstreckungsbescheid wird von Amts wegen zugestellt, § 699 Abs. 4 ZPO, und wirkt wie ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil, § 700 Abs. 1 ZPO. Der Einspruch dagegen läuft zwei Wochen, § 339 Abs. 1 ZPO.

Vollstreckung

Zwangsvollstreckung

Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie vollstrecken, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Damit lässt sich der Gerichtsvollzieher beauftragen oder das Konto des Schuldners pfänden.

Bei der ersten Station entscheidet sich der Rest: Katalognummer, Nebenforderungen und das zuständige Mahngericht müssen stimmen. Wir übernehmen diesen Schritt vollständig und antworten auch auf eine Monierung.

Drei dieser Stationen können ausfallen oder sich wiederholen. Die Monierung entfällt bei einem sauberen Antrag. Die Zustellung wird auf Ihren Antrag an eine neue Anschrift wiederholt, wenn der Schuldner unter der angegebenen nicht erreichbar ist. Und der Widerspruch führt aus dem Mahnverfahren heraus, statt es weiterzutreiben.

Schritt 1: Der Antrag beim Mahngericht

Den Antrag stellen Sie nicht bei irgendeinem Amtsgericht, sondern bei dem Mahngericht, das für Ihren eigenen Gerichtsstand zuständig ist, § 689 Abs. 2 ZPO. Haben Sie keinen inländischen Gerichtsstand, ist das Amtsgericht Wedding zuständig. Die Länder haben die Verfahren auf wenige zentrale Mahngerichte gebündelt, § 689 Abs. 3 ZPO. Welches Gericht das für Ihr Bundesland ist, steht in der Übersicht der Mahngerichte.

Der Antrag geht elektronisch oder auf dem amtlichen Vordruck ein. Anzugeben sind die Beteiligten, die Hauptforderung mit ihrer Bezeichnung, die Nebenforderungen und die Katalognummer, unter der die Justiz Ihren Anspruch führt. Welche Nummer die richtige ist, steht in den Katalognummern im Mahnbescheid.

Achtung

Nebenforderungen müssen im Antrag stehen. Verzugszinsen, Mahnkosten und Auslagen, die dort fehlen, lassen sich in diesen Mahnbescheid nicht mehr aufnehmen; der Vollstreckungsbescheid ergeht auf seiner Grundlage, § 699 Abs. 1 ZPO. Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Schritt 2: Was das Gericht prüft und was nicht

Der Rechtspfleger sieht nur auf die Form: Ist der Antrag vollständig, ist der Anspruch hinreichend bezeichnet, passt die Katalognummer. Ob Ihnen das Geld zusteht, prüft das Mahngericht nicht, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Vor einer Zurückweisung wird der Antragsteller gehört, § 691 Abs. 1 ZPO.

Fehlt etwas, kommt der Antrag als Monierung zurück. Das ist keine Ablehnung, sondern eine Rückfrage – kostet aber Wochen, weil das Verfahren stillsteht, bis die Antwort da ist. Die häufigsten Beanstandungen und ihre Fristen stehen in der Monierung beim Mahnbescheid.

Schritt 3: Erlass, Zustellung und die Kostenrechnung

Das Gericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn dem Antragsgegner zu, § 693 Abs. 1 ZPO. Von der Zustellung setzt die Geschäftsstelle Sie in Kenntnis, § 693 Abs. 2 ZPO. Diese Nachricht nennt den Tag der Zustellung, und an diesem Tag hängen alle weiteren Fristen. Was in dem gelben Umschlag steckt und wann er als zugestellt gilt, steht in der Zustellung des Mahnbescheids.

Mit der Nachricht kommt die Kostenrechnung des Gerichts. Der Mahnbescheid soll eigentlich erst nach Zahlung der Gebühr erlassen werden; beim maschinell erstellten Mahnbescheid gilt das aber erst für den Vollstreckungsbescheid, § 12 Abs. 3 GKG. Praktisch heißt das: Zugestellt wird sofort, ohne die eingezahlte Gebühr gibt es später keinen Titel.

Hinweis

Die Zustellung wirkt auf den Eingang des Antrags bei Gericht zurück, sofern sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Für die Verjährung zählt deshalb der Tag, an dem Ihr Antrag eingegangen ist, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wie knapp das im Dezember wird, steht unter Wann verjährt eine Rechnung.

Schritt 4: Die zwei Wochen Widerspruchsfrist

Ab Zustellung hat der Antragsgegner zwei Wochen Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Begründen muss er das nicht; der beigefügte Vordruck genügt. Wirksam bleibt der Widerspruch, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, § 694 Abs. 1 ZPO. Kommt er später, wird er als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt, § 694 Abs. 2 ZPO.

Wann die Frist endet, ab wann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann und bis wann er beantragt sein muss, rechnet der Fristenrechner aus dem Zustelldatum aus.

Welche Fristen laufen nach der Zustellung?

Zugestellt wird dem Schuldner in der Regel mit Postzustellungsurkunde; die Geschäftsstelle teilt Ihnen die Zustellung mit, § 693 Abs. 2 ZPO. Der Zustellungstag selbst zählt bei den Fristen nicht mit, § 187 Abs. 1 BGB.

Das Datum steht in der Zustellungsnachricht des Mahngerichts.

Widerspruchsfrist endet amZwei Wochen ab Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Die Frist endet mit dem Wochentag, der dem Zustellungstag entspricht, § 188 Abs. 2 BGB; fällt er auf Sonnabend, Sonntag oder einen Feiertag, mit dem nächsten Werktag, § 222 Abs. 2 ZPO. Widersprechen kann der Schuldner auch danach noch, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, § 694 Abs. 1 ZPO.–
Vollstreckungsbescheid beantragen abNicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist, § 699 Abs. 1 ZPO. Erlassen werden soll er erst, wenn die Gerichtsgebühr bezahlt ist, § 12 Abs. 3 GKG. Wenn wir Sie vertreten, überwachen wir diesen Termin.–
spätestens amGeht der Antrag nicht binnen sechs Monaten seit Zustellung ein, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg, § 701 ZPO – die Gerichtsgebühr ist dann verbraucht. Die Monatsfrist endet mit dem Tag gleicher Zahl, § 188 Abs. 2 BGB, fehlt er, mit dem Monatsletzten, § 188 Abs. 3 BGB.–

Wir überwachen die Widerspruchsfrist und beantragen den Vollstreckungsbescheid, sobald sie ohne Widerspruch abgelaufen ist.

Mahnbescheid beantragen

Wann die Forderung nach dem Vollstreckungsbescheid verjährt, zeigt der Verjährungsrechner.

Fristberechnung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 222 Abs. 1 ZPO: Der Zustellungstag zählt nicht mit, § 187 Abs. 1 BGB; Wochen- und Monatsfristen enden mit dem entsprechenden Tag, § 188 Abs. 2 BGB. Sonnabend, Sonntag und die bundeseinheitlichen Feiertage verschieben das Ende auf den nächsten Werktag, § 222 Abs. 2 ZPO. Feiertage, die nur in einzelnen Ländern gelten – etwa Fronleichnam, Reformationstag oder Allerheiligen -, berücksichtigt der Rechner nicht; fällt ein Fristende auf einen Feiertag am Sitz des Mahngerichts, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Unverbindlich, ersetzt keine Rechtsberatung.

Kommt der Widerspruch, endet das Mahnverfahren an dieser Stelle. Die Widerspruchsnachricht oben hat das Mahngericht Uelzen verschickt, zuständig für Niedersachsen. Wie es dann weitergeht, steht weiter unten.

Schritt 5: Vom Vollstreckungsbescheid zum Titel

Schweigt der Antragsgegner, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid. Vor Ablauf der Widerspruchsfrist ist der Antrag nicht möglich, und er muss die Erklärung enthalten, welche Zahlungen inzwischen eingegangen sind, § 699 Abs. 1 ZPO. Zeit haben Sie sechs Monate ab Zustellung des Mahnbescheids, § 701 ZPO; danach verfällt er und das Verfahren beginnt von vorn.

Zugestellt wird der Vollstreckungsbescheid wieder von Amts wegen, sofern Sie nicht die Zustellung im Parteibetrieb beantragen, § 699 Abs. 4 ZPO. Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO. Der Antragsgegner kann dagegen Einspruch einlegen, und zwar binnen zwei Wochen ab Zustellung, § 339 Abs. 1 ZPO. Der Bescheid oben kommt vom Mahngericht Euskirchen, zuständig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln.

Danach haben Sie einen Titel: Aus Vollstreckungsbescheiden findet die Zwangsvollstreckung statt, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Damit lässt sich der Gerichtsvollzieher beauftragen oder das Konto pfänden. Ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, verjährt der Anspruch erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Für Zinsen, die erst nach dem Vollstreckungsbescheid fällig werden, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, § 197 Abs. 2 BGB. Was danach möglich ist, steht unter Vollstreckungsbescheid. Wie die Vollstreckung dann abläuft, welche Arten es gibt und was sie kostet, steht unter Zwangsvollstreckung.

Wenn der Widerspruch kommt: die Abgabe an das Streitgericht

Widerspricht der Antragsgegner, führt der Weg aus der Nummernreihe heraus. Auf Antrag einer Partei geht die Sache an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO; beantragen Sie die Abgabe, wird erst abgegeben, wenn die Gebühr für das streitige Verfahren gezahlt ist, § 12 Abs. 3 GKG. Das Mahngericht ist damit aus dem Verfahren.

Das Prozessgericht fordert Sie dann auf, den Anspruch binnen zwei Wochen in der Form einer Klageschrift zu begründen, § 697 Abs. 1 ZPO. Was hineingehört, steht in § 253 Abs. 2 ZPO: die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs und ein bestimmter Antrag.

Frist

Ein Widerspruch ist kein verlorenes Verfahren, sondern ein Wechsel des Verfahrens. Die im Mahnverfahren gezahlte Gebühr wird auf das Streitverfahren angerechnet, Nr. 1210 KV GKG. Die Verjährung bleibt gehemmt, solange das Verfahren betrieben wird; bleibt es liegen, endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, § 204 Abs. 2 BGB. Geht die Begründung nicht rechtzeitig ein, kann der Antragsgegner einen Termin beantragen, und das Gericht setzt Ihnen eine Frist, nach deren Ablauf verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden kann, § 697 Abs. 3 ZPO.

Wie lange das gerichtliche Mahnverfahren dauert

Eine Zahl gibt das Gesetz nicht her. Fest sind nur die Fristen, alles andere hängt an der Auslastung des Mahngerichts und am Verhalten des Schuldners. Die Zustellung dauert je nach Gericht wenige Tage bis zwei Wochen, eine Monierung kostet die Zeit für Rückfrage und Antwort, und eine fehlgeschlagene Zustellung setzt das Verfahren zurück.

StationFristFundstelle
Widerspruch des Antragsgegnerszwei Wochen ab Zustellung§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Antrag auf Vollstreckungsbescheid, frühestensnach Ablauf der Widerspruchsfrist§ 699 Abs. 1 ZPO
Antrag auf Vollstreckungsbescheid, spätestenssechs Monate ab Zustellung§ 701 ZPO
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheidzwei Wochen ab Zustellung§ 339 Abs. 1 ZPO
Anspruchsbegründung nach Widerspruchzwei Wochen nach Aufforderung§ 697 Abs. 1 ZPO
Die Fristen des gerichtlichen Mahnverfahrens, §§ 688 bis 703d ZPO, Stand 04.09.2026.

Ohne Widerspruch und ohne Monierung liegt zwischen Antrag und Titel damit ein Zeitraum von wenigen Wochen. Kommt ein Widerspruch, wird daraus ein Klageverfahren mit der Dauer eines Klageverfahrens.

Was das Verfahren kostet

Das Gericht erhebt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Der Vollstreckungsbescheid kostet keine weitere Gebühr, er ist mit der Gebühr des Mahnverfahrens abgegolten. Der Rechner unten nennt die Kosten zu Ihrer Forderung; der Reiter „Tabelle“ zeigt die gesamte Staffel, die eingegebene Stufe hervorgehoben.

Was kostet der Mahnbescheid bei Ihrer Forderung?

Der Streitwert ist die Hauptforderung. Zinsen, Mahnkosten und andere Nebenforderungen bleiben bei ihm außen vor, § 43 Abs. 1 GKG – in den Antrag kommen sie trotzdem.

Die Hauptforderung ohne Zinsen und Nebenkosten.

Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt?Wer Umsatzsteuer abführt, holt die Steuer auf unsere Vergütung als Vorsteuer zurück; für ihn zählt der Nettobetrag. Der Schuldner ersetzt die Umsatzsteuer nur, wenn Sie sie nicht als Vorsteuer abziehen können, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Unternehmer in der Regel ja, Privatpersonen und Kleinunternehmer nein. Der Antrag fragt danach.

AntragstellerStellen zwei Gläubiger den Antrag gemeinsam, etwa Ehegatten oder Gesellschafter, erhöht sich die Vergütung für den Antrag. Die Gerichtsgebühr bleibt gleich.
Ihr Schuldner istBestimmt den Zinssatz: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB, neun bei Entgeltforderungen aus einem Geschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist – auch Sie nicht, § 288 Abs. 2 BGB.
Sie selbst haben gehandeltNeun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gibt es nur, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist, § 288 Abs. 2 BGB – auch Sie nicht. Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft als natürliche Person zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind, § 13 BGB. Ohne Ihre Angabe rechnet der Rechner mit fünf Prozentpunkten.
In Verzug ist der Schuldner nach Fälligkeit und Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB. Ist ein Zahlungstermin nach dem Kalender vereinbart, braucht es keine Mahnung, § 286 Abs. 2 BGB; ein Datum, das nur auf der Rechnung steht, genügt dafür nicht. Bei einer Entgeltforderung kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis darauf in der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB.

Sie strecken vor

GerichtsgebührEine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Beim maschinell erstellten Mahnbescheid soll erst der Vollstreckungsbescheid nach Zahlung ergehen, nicht schon der Mahnbescheid, § 12 Abs. 3 GKG. Zustellungskosten kommen nicht dazu: Die Pauschale nach Nr. 9002 KV GKG greift erst ab der elften Zustellung.–
Vergütung für den AntragNach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; bis zu dieser Höhe kann der Gläubiger sie vom Schuldner ersetzt verlangen, § 13e Abs. 1 RDG. Unsere Staffel, Stand 18.08.2026. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist auf einen Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen; wir führen sie deshalb nicht gesondert auf.Wir prüfen den Antrag, stellen ihn beim zuständigen Mahngericht und überwachen die Fristen bis zum Vollstreckungsbescheid–
Zusammen–
Wird ein Vollstreckungsbescheid nötigWiderspricht der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, beantragen wir den Vollstreckungsbescheid, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids, § 701 ZPO. Er ist der Titel, aus dem vollstreckt wird. Eine weitere Gerichtsgebühr erhebt das Gericht dafür nicht.für den zweiten Antrag, der aus dem Bescheid den Titel macht–

Der Schuldner schuldet Ihnen dannbei berechtigter ForderungWiderspricht der Schuldner, ergeht insoweit kein Vollstreckungsbescheid; die Sache geht auf Antrag einer Partei an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO. Dort entsteht die Verfahrensgebühr von 3,0, auf die die halbe Gebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird, Nr. 1210 KV GKG; dazu kommen gegebenenfalls Kosten anwaltlicher Vertretung. Wer unterliegt, trägt die notwendigen Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO – bei berechtigter Forderung also der Schuldner, auch die des Streitverfahrens.

Hauptforderung–
Verzugszinsen bis heuteTaggenau ab dem Tag nach dem Verzugsbeginn, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB, bis heute oder zum gewählten Stichtag, für jeden Tag mit dem Basiszinssatz, der damals galt; er ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli, § 247 Abs. 1 BGB. Die Zinsen laufen bis zur Zahlung weiter.–
VerfahrenskostenDie unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, § 91 Abs. 1 ZPO. Im Mahnverfahren nimmt das Gericht die bis dahin entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid auf, § 699 Abs. 3 ZPO; sie werden mit der Hauptforderung vollstreckt.Gerichtsgebühr und Vergütung–
Zusammendazu Ihre Mahnkosten nach Eintritt des Verzugs, die Sie im Antrag mit angeben–
Wird ein Vollstreckungsbescheid nötigauch diese Vergütung nimmt das Gericht in den Bescheid auf, § 699 Abs. 3 ZPO–

Sie erfassen Forderung und Schuldner online, ohne Registrierung; wir prüfen den Antrag vor der Einreichung beim Mahngericht.

Mahnbescheid beantragen

Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren
Forderung bisGerichtsgebührVergütung AntragZusammenVollstreckungs­bescheid
500,00 €38,00 €73,54 €111,54 €36,77 €
1.000,00 €38,00 €132,80 €170,80 €57,00 €
1.500,00 €41,00 €183,86 €224,86 €80,03 €
2.000,00 €51,50 €233,24 €284,74 €104,72 €
3.000,00 €62,75 €304,05 €366,80 €140,12 €
4.000,00 €74,00 €374,85 €448,85 €175,53 €
5.000,00 €85,25 €445,66 €530,91 €210,93 €
6.000,00 €96,50 €516,46 €612,96 €246,33 €
7.000,00 €107,75 €587,27 €695,02 €281,73 €
8.000,00 €119,00 €658,07 €777,07 €317,14 €
9.000,00 €130,25 €728,88 €859,13 €352,54 €
10.000,00 €141,50 €799,68 €941,18 €387,94 €
13.000,00 €156,75 €865,13 €1.021,88 €420,67 €
16.000,00 €172,00 €930,58 €1.102,58 €453,39 €
19.000,00 €187,25 €996,03 €1.183,28 €486,12 €
22.000,00 €202,50 €1.061,48 €1.263,98 €518,84 €
25.000,00 €217,75 €1.126,93 €1.344,68 €551,57 €
30.000,00 €238,00 €1.229,27 €1.467,27 €602,74 €
35.000,00 €258,25 €1.331,61 €1.589,86 €653,91 €
40.000,00 €278,50 €1.433,95 €1.712,45 €705,08 €
45.000,00 €298,75 €1.536,29 €1.835,04 €756,25 €
50.000,00 €319,00 €1.638,63 €1.957,63 €807,42 €
65.000,00 €389,00 €1.757,04 €2.146,04 €866,62 €
80.000,00 €459,00 €1.875,44 €2.334,44 €925,82 €
95.000,00 €529,00 €1.993,85 €2.522,85 €985,02 €
110.000,00 €599,00 €2.112,25 €2.711,25 €1.044,23 €
125.000,00 €669,00 €2.230,66 €2.899,66 €1.103,43 €
140.000,00 €739,00 €2.349,06 €3.088,06 €1.162,63 €
155.000,00 €809,00 €2.467,47 €3.276,47 €1.221,83 €
170.000,00 €879,00 €2.585,87 €3.464,87 €1.281,04 €
185.000,00 €949,00 €2.704,28 €3.653,28 €1.340,24 €
200.000,00 €1.019,00 €2.822,68 €3.841,68 €1.399,44 €
230.000,00 €1.124,00 €2.989,28 €4.113,28 €1.482,74 €
260.000,00 €1.229,00 €3.155,88 €4.384,88 €1.566,04 €
Nr. 1100 KV GKG, Stand 01.06.2025. Vergütung nach unserer Staffel, Stand 18.08.2026; die Spalte zeigt brutto oder netto, wie im Rechner gewählt.

Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei demnächst folgender Zustellung schon ab Eingang des Antrags, § 167 ZPO. Wann Ihre Forderung verjährt, zeigt der Verjährungsrechner.

Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, Nr. 1100 KV GKG, Stand 01.06.2025; Verzugszinsen mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, Stand 1. Juli 2026. Alle Beträge stehen unter Kosten und Gebühren. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Rechtsberatung.

Bei berechtigter Forderung trägt der Schuldner die Kosten des Verfahrens; sie werden in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen, § 699 Abs. 3 ZPO. Verzugszinsen und Mahnkosten können Sie mitgeltend machen. Beauftragen Sie uns mit dem Antrag, kommt unsere Vergütung hinzu; vom Schuldner ersetzt verlangen können Sie Inkassokosten nur bis zur Höhe der Vergütung, die einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem RVG zustünde, § 13e Abs. 1 RDG. Die vollständige Aufstellung steht unter Kosten des Mahnbescheids.

Was wir im Mahnverfahren übernehmen

Der Antrag ist formstreng. Die Katalognummer, die einzelne Bezeichnung der Nebenforderungen und die Frist für den Vollstreckungsbescheid sind die Stellen, an denen Verfahren scheitern oder liegen bleiben. Genau diese Stellen übernehmen wir.

SchrittMit mahnbescheid.de
AntragSie erfassen die Forderung in unserem Formular, in drei Minuten und ohne Registrierung
KatalognummerWir tragen sie ein
NebenforderungenWir beziffern Zinsen und Auslagen aus Ihren Angaben
MonierungWir beantworten die Rückfrage des Gerichts
FristenWir überwachen Widerspruchs- und Sechsmonatsfrist
Gerichtsgebührab 38,00 €
Gerichtsgebühr nach Nr. 1100 KV GKG.

Wir sind registrierter Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen, § 10 Abs. 1 RDG, und keine Anwaltskanzlei; wir vertreten Sie also nicht im Streitverfahren, sondern führen das Mahnverfahren. Widerspricht der Schuldner, sagen wir Ihnen, was das für Ihre Forderung bedeutet.

Häufige Fragen

Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren ab?

In acht Stationen: Antrag beim Mahngericht, formale Prüfung, Erlass und Zustellung des Mahnbescheids, Kostenrechnung, zwei Wochen Widerspruchsfrist, Antrag auf Vollstreckungsbescheid, Zustellung des Vollstreckungsbescheids, Zwangsvollstreckung.

Wie lange dauert ein gerichtliches Mahnverfahren?

Das Gesetz nennt keine Dauer, nur Fristen. Ohne Widerspruch und ohne Monierung sind es wenige Wochen zwischen Antrag und Titel, weil zwischen Zustellung und Antrag auf Vollstreckungsbescheid mindestens die zwei Wochen der Widerspruchsfrist liegen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Was ist der Unterschied zum außergerichtlichen Mahnverfahren?

Das außergerichtliche Mahnverfahren sind Ihre eigenen Mahnungen und das Inkassoschreiben. Es erzeugt keinen Titel und hemmt die Verjährung nicht. Nur das gerichtliche Verfahren führt zum Vollstreckungsbescheid, § 688 Abs. 1 ZPO.

Wie viele Mahnungen sind vor dem Mahnverfahren nötig?

Keine. Eine Mahnung ist keine Voraussetzung. Sie setzt den Schuldner allerdings in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB, und ab dem Verzug laufen Verzugszinsen.

Wie leite ich ein gerichtliches Mahnverfahren ein?

Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Mahngericht Ihres eigenen Gerichtsstands, § 689 Abs. 2 ZPO, elektronisch oder auf dem amtlichen Vordruck. Wir übernehmen die Antragstellung samt Fristenüberwachung.

Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?

Das Mahngericht am Gerichtsstand des Antragstellers, also an Ihrem Sitz, nicht am Wohnort des Schuldners, § 689 Abs. 2 ZPO. Ohne inländischen Gerichtsstand ist das Amtsgericht Wedding zuständig.

Was kostet das gerichtliche Mahnverfahren?

Eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Bei berechtigter Forderung trägt der Schuldner die Kosten, sie werden in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen, § 699 Abs. 3 ZPO.

Wann kann ich den Vollstreckungsbescheid beantragen?

Frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist, § 699 Abs. 1 ZPO, und spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids, § 701 ZPO. Danach verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.

Was passiert, wenn der Schuldner widerspricht?

Das Mahnverfahren endet. Auf Antrag geht die Sache an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO, und Sie werden aufgefordert, den Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 Abs. 1 ZPO. Die Hemmung der Verjährung bleibt bestehen, solange das Verfahren betrieben wird, § 204 Abs. 2 BGB.

Rechtlicher Hinweis

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