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Verzugszinsen berechnen: Zinsen, Pauschale und Mahnkosten

Stand
11.10.2026
Rechtsgrundlage
§ 288 BGB

Wer zu spät zahlt, schuldet mehr als die Rechnung. Bei Zahlungsverzug zeigt der Rechner, was zur Hauptforderung hinzukommt und ab welchem Tag - damit im Mahnbescheid nichts fehlt, was sich später nicht mehr nachschieben lässt.

Kurz gefasst

  • Verzugszinsen berechnen Sie mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung neun, § 288 Abs. 1 und 2 BGB.
  • Ist der Schuldner einer Entgeltforderung kein Verbraucher, kommen 40,00 € Pauschale hinzu, § 288 Abs. 5 BGB.
  • Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli, § 247 Abs. 1 BGB; der Rechner nimmt den aktuellen Basiszinssatz und für zurückliegende Zeitabschnitte den Satz, der damals galt.
  • Nebenforderungen müssen im Antrag einzeln bezeichnet sein, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – in dasselbe Verfahren lässt sich nichts nachschieben.

Verzugszinsen berechnen

Der Verzugszinsrechner arbeitet taggenau und mit dem Basiszinssatz, der gerade gilt. Als Rechner für Verzugszinsen zeigt er neben den Zinsen auch die Pauschale und die Gesamtforderung.

Was schuldet Ihnen der Kunde insgesamt?

Der Betrag, der offen ist – ohne Zinsen und Kosten. Auf ihn laufen die Verzugszinsen.
Ihr Schuldner istBestimmt den Zinssatz: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB, neun bei Entgeltforderungen aus einem Geschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist – auch Sie nicht, § 288 Abs. 2 BGB.
Sie selbst haben gehandeltNeun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gibt es nur, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist, § 288 Abs. 2 BGB – auch Sie nicht. Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft als natürliche Person zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind, § 13 BGB. Ohne Ihre Angabe rechnet der Rechner mit fünf Prozentpunkten.
In Verzug ist der Schuldner nach Fälligkeit und Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB. Ist ein Zahlungstermin nach dem Kalender vereinbart, braucht es keine Mahnung, § 286 Abs. 2 BGB; ein Datum, das nur auf der Rechnung steht, genügt dafür nicht. Bei einer Entgeltforderung kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis darauf in der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB.
Zinsen bis zu einem festen Tag stehen im Mahnantrag als ausgerechneter Betrag mit Zeitraum; ab diesem Tag laufen sie als laufende Zinsen weiter, die der Antrag mit Zinssatz und Beginn nennt.

Vorbelegt ist heute. Für den Mahnantrag der Tag, bis zu dem Sie die Zinsen ausgerechnet angeben.

Hauptforderung–
Verzugsdauer und Zinssatz–
Verzugszinsen bis zum StichtagTaggenau ab dem Tag nach dem Verzugsbeginn, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB, bis heute oder zum gewählten Stichtag, für jeden Tag mit dem Basiszinssatz, der damals galt; er ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli, § 247 Abs. 1 BGB. Die Zinsen laufen bis zur Zahlung weiter.–
VerzugskostenpauschaleDie Pauschale von 40,00 € entsteht nur bei einer Entgeltforderung und nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, § 288 Abs. 5 BGB. Sie wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit er in Kosten der Rechtsverfolgung besteht, etwa auf Inkassokosten.–
Gesamtforderung–

Die Zinsen bis zum Stichtag und die laufenden Zinsen ab dann tragen wir so in den Antrag ein, die Berechnung als Anlage.

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Basiszinssatz seit 2002

Basiszinssatz seit 2002
Gilt abBasiszinssatzVerzugszins VerbraucherVerzugszins unter Unternehmen
01.01.20022,57 %7,57 %11,57 %
01.07.20022,47 %7,47 %11,47 %
01.01.20031,97 %6,97 %10,97 %
01.07.20031,22 %6,22 %10,22 %
01.01.20041,14 %6,14 %10,14 %
01.07.20041,13 %6,13 %10,13 %
01.01.20051,21 %6,21 %10,21 %
01.07.20051,17 %6,17 %10,17 %
01.01.20061,37 %6,37 %10,37 %
01.07.20061,95 %6,95 %10,95 %
01.01.20072,70 %7,70 %11,70 %
01.07.20073,19 %8,19 %12,19 %
01.01.20083,32 %8,32 %12,32 %
01.07.20083,19 %8,19 %12,19 %
01.01.20091,62 %6,62 %10,62 %
01.07.20090,12 %5,12 %9,12 %
01.07.20110,37 %5,37 %9,37 %
01.01.20120,12 %5,12 %9,12 %
01.01.2013-0,13 %4,87 %8,87 %
01.07.2013-0,38 %4,62 %8,62 %
01.01.2014-0,63 %4,37 %8,37 %
01.07.2014-0,73 %4,27 %8,27 %
01.01.2015-0,83 %4,17 %8,17 %
01.07.2016-0,88 %4,12 %8,12 %
01.01.20231,62 %6,62 %10,62 %
01.07.20233,12 %8,12 %12,12 %
01.01.20243,62 %8,62 %12,62 %
01.07.20243,37 %8,37 %12,37 %
01.01.20252,27 %7,27 %11,27 %
01.07.20251,27 %6,27 %10,27 %
01.07.20261,52 %6,52 %10,52 %
Basiszinssatz nach § 247 BGB, Quelle Deutsche Bundesbank, Stand 1. Juli 2026; Verzugszinsen nach § 288 BGB fünf beziehungsweise neun Prozentpunkte darüber.

Die Kosten des Antrags und die Rückforderung bei berechtigter Forderung zeigt der Gebührenrechner.

Unverbindliche Berechnung. Gerechnet taggenau ab dem Tag nach dem Verzugsbeginn, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB, bis zum Stichtag einschließlich, das Jahr zu 365 Tagen, mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, Stand 1. Juli 2026, für jeden Tag mit dem Satz, der damals galt – der Verlauf steht im Reiter „Tabelle“, die Abschnitte in der Zinsberechnung darunter. Die Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB, und neun bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers, § 288 Abs. 2 BGB. Die Pauschale von 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB entsteht nur bei einer Entgeltforderung gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, und ist auf einen Ersatz von Rechtsverfolgungskosten anzurechnen. Ersetzt keine Rechtsberatung.

Ab wann Verzug eintritt

Zahlungsverzug beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum. Er tritt ein, wenn Sie nach Fälligkeit gemahnt haben, § 286 Abs. 1 BGB – oder ohne Mahnung, wenn im Vertrag ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel steht.

Unabhängig davon kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn Sie in der Rechnung darauf hingewiesen haben.

Achtung

Der Tag, den Sie im Rechner eintragen, ist der erste Verzugstag – nicht das Rechnungsdatum. Wer hier zu früh ansetzt, macht Zinsen geltend, die ihm nicht zustehen.

Was Sie neben der Hauptforderung verlangen können

  • Verzugszinsen ab dem ersten Verzugstag, § 288 Abs. 1 und 2 BGB.
  • Verzugskostenpauschale von 40,00 € – nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, § 288 Abs. 5 BGB.
  • Mahnkosten in tatsächlicher Höhe, soweit sie nach Eintritt des Verzugs entstanden und erforderlich waren, § 280 Abs. 2 BGB. Nicht die eigene Arbeitszeit.
  • Kosten der Rechtsverfolgung, im Mahnverfahren also die Gerichtsgebühr.
  • Inkassokosten als Verzugsschaden – erstattungsfähig bis zur Höhe der Vergütung, die ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit berechnen dürfte, § 13e Abs. 1 RDG.

Die Pauschale wird auf weitergehende Rechtsverfolgungskosten angerechnet – sie kommt also nicht zusätzlich zu den Anwalts- oder Inkassokosten obendrauf. Mit mahnbescheid.de steht jede Position einzeln im Antrag, die Anrechnung eingeschlossen.

Beispiel

Ein Werbebüro stellt einer GmbH am 3. März 4.000,00 € in Rechnung; im Vertrag ist Zahlung bis zum 17. März vereinbart. Gezahlt wird nicht, gemahnt wird am 20. März. Verzug beginnt schon am 18. März, dem Tag nach dem vereinbarten Termin – die Mahnung ist hier nicht nötig, weil die Zahlungszeit nach dem Kalender bestimmt war, § 286 Abs. 2 BGB. Ein Zahlungsziel, das nur auf der Rechnung steht, genügt dafür nicht.

Bei einem Basiszinssatz von 1,52 Prozent sind das neun Prozentpunkte darüber, also 10,52 Prozent. Nach 200 Tagen stehen neben der Hauptforderung rund 230,00 € Zinsen und die Pauschale von 40,00 €. Dazu kommt das Porto der Mahnung.

Im Mahnbescheid wird all das getrennt beziffert: Hauptforderung, Zinssatz mit Zeitraum, Pauschale, Mahnkosten. Vergessene Positionen fehlen im Titel. Was Sie als Mahnkosten überhaupt ansetzen dürfen, steht unter Mahngebühren.

Privatperson oder Unternehmen – warum das den Unterschied macht

Bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers gelten neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz statt fünf, § 288 Abs. 2 BGB. Bei einer Forderung über 4.000,00 € und einem Jahr Verzug sind das rund 160,00 € Unterschied.

Dazu kommt die Pauschale von 40,00 €, die es gegenüber Verbrauchern nicht gibt. Wer im Rechner die falsche Seite wählt, macht entweder zu wenig geltend oder Beträge, die ihm nicht zustehen.

Hinweis

Verbraucher kann nur eine natürliche Person sein, und auch sie nur bei einem Geschäft, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient, § 13 BGB. Kauft eine GmbH etwas für den privaten Bedarf ihres Geschäftsführers, ist sie trotzdem kein Verbraucher. Kauft eine Privatperson für ihren selbständigen Nebenerwerb, handelt sie als Unternehmer, § 14 Abs. 1 BGB.

Keine Zinsen auf Zinsen

Verzugszinsen laufen auf die Hauptforderung, nicht auf die Nebenforderungen. Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten, § 289 BGB. Pauschale und Mahnkosten sind keine Zinsen, verzinst werden sie aber erst, wenn der Schuldner auch mit ihnen in Verzug ist; der Rechner verzinst deshalb nur die Hauptforderung. Wer im Rechner die Summe aus Hauptforderung und bereits aufgelaufenen Zinsen einträgt, rechnet sich also etwas vor, das ihm nicht zusteht.

Im Mahnbescheid fällt das auf. Der Antrag verlangt den Zinssatz mit Beginndatum und die Hauptforderung, auf die er läuft. Sind die Zinsen in die Hauptforderung eingerechnet, ergibt der Antrag eine höhere Zinsbasis, als das Gesetz erlaubt; erkennt das Gericht das, beanstandet es den Antrag – nachzulesen unter Monierung beim Mahnbescheid.

Unberührt bleibt eines: Das Recht auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug entsteht, sagt § 289 BGB ausdrücklich. Nur eben als Schaden, den Sie darlegen, und nicht als weiterer Zinslauf, der sich von selbst rechnet.

Wenn der Verzug mehr kostet als die Zinsen

Die fünf oder neun Prozentpunkte sind kein Höchstbetrag, sondern der Mindestausgleich. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, § 288 Abs. 4 BGB, und aus einem anderen Rechtsgrund können auch höhere Zinsen verlangt werden, § 288 Abs. 3 BGB – etwa aus einer vertraglichen Zinsabrede.

Praktisch bedeutsam ist das für Unternehmen, die die fehlende Zahlung mit dem eigenen Kontokorrent überbrücken. Liegt der Zinssatz Ihrer Bank über dem gesetzlichen Verzugszinssatz, ist die Differenz ein Verzugsschaden. Verlangen können Sie sie aber nur, soweit Sie sie belegen: Kontoauszug, Zinsabrechnung, und der Zusammenhang mit dieser Forderung.

Hinweis

Für das Mahnverfahren ist der gesetzliche Satz meist der bessere Weg. Er steht im Gesetz und braucht keinen Nachweis; ein weitergehender Zinsschaden müsste dagegen dargelegt werden, und das gehört in das streitige Verfahren, nicht in einen Antrag, den das Gericht nicht prüft.

Umgekehrt lässt sich der Anspruch nicht wegvereinbaren. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam, § 288 Abs. 6 BGB. Eine Klausel in den Einkaufsbedingungen Ihres Kunden, die Verzugszinsen ausschließt, geht also ins Leere.

Was Sie nicht verlangen können

Die eigene Arbeitszeit für das Schreiben von Mahnungen ist nicht ersatzfähig. Ebenso wenig pauschale Bearbeitungsgebühren, die Sie selbst festsetzen – ersatzfähig ist nur, was tatsächlich angefallen und erforderlich war.

Auch die erste Mahnung ist in der Regel nicht erstattungsfähig: Sie setzt den Verzug erst in Gang, und vorher gibt es keinen Verzugsschaden. Welche Schritte sich lohnen, wenn ein Kunde die Rechnung nicht zahlt, steht dort der Reihe nach.

Die Formel, wenn Sie es nachrechnen wollen

Verzugszinsen werden taggenau gerechnet, nicht nach angefangenen Monaten:

Rechenweg

Hauptforderung × Zinssatz ÷ 100 × Verzugstage ÷ 365

Für 4.000,00 € bei 10,52 Prozent und 200 Tagen: 4.000 × 10,52 ÷ 100 × 200 ÷ 365 = 230,58 €.

Der Zinssatz ist der Basiszinssatz plus fünf Prozentpunkte, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung plus neun. Der Rechner oben arbeitet mit derselben Formel, je Zeitabschnitt mit dem Basiszinssatz, der damals galt.

Für den Tagessatz teilen Sie das Ergebnis durch die Zahl der Tage – oder rechnen gleich mit einem Tag. Bei 4.000,00 € und 10,52 Prozent sind das rund 1,15 € pro Tag.

Warum der Basiszinssatz zweimal im Jahr wechselt

Der Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli um die Prozentpunkte, um die sich der Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank seit der letzten Veränderung bewegt hat. Die Deutsche Bundesbank gibt den neuen Satz bekannt, § 247 Abs. 2 BGB. Er ist der Sockel, auf den die fünf beziehungsweise neun Prozentpunkte aufgeschlagen werden.

Bei langen Verzugszeiträumen, die über einen Stichtag hinausreichen, gilt für jeden Abschnitt der damals geltende Satz. Der Rechner teilt den Zeitraum deshalb an jedem Stichtag und rechnet jeden Abschnitt mit seinem Satz.

Was davon in den Mahnbescheid gehört

Alles. Hauptforderung, Zinsen mit Angabe des Zeitraums, Pauschale und Mahnkosten werden im Antrag gesondert und einzeln bezeichnet, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Was dort fehlt, steht nicht im Vollstreckungsbescheid – in dieses Verfahren lässt es sich nicht nachschieben.

Wie das Verfahren abläuft, steht unter Was ist ein Mahnbescheid. Der Rechner unten nennt Gerichtsgebühr und Vergütung für die Antragstellung zu Ihrer Forderung, der Reiter „Tabelle“ die gesamte Gebührenstaffel; alle Staffeln stehen unter Kosten.

Was kostet der Mahnbescheid bei Ihrer Forderung?

Der Streitwert ist die Hauptforderung. Zinsen, Mahnkosten und andere Nebenforderungen bleiben bei ihm außen vor, § 43 Abs. 1 GKG – in den Antrag kommen sie trotzdem.

Die Hauptforderung ohne Zinsen und Nebenkosten.

Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt?Wer Umsatzsteuer abführt, holt die Steuer auf unsere Vergütung als Vorsteuer zurück; für ihn zählt der Nettobetrag. Der Schuldner ersetzt die Umsatzsteuer nur, wenn Sie sie nicht als Vorsteuer abziehen können, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Unternehmer in der Regel ja, Privatpersonen und Kleinunternehmer nein. Der Antrag fragt danach.

AntragstellerStellen zwei Gläubiger den Antrag gemeinsam, etwa Ehegatten oder Gesellschafter, erhöht sich die Vergütung für den Antrag. Die Gerichtsgebühr bleibt gleich.
Ihr Schuldner istBestimmt den Zinssatz: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB, neun bei Entgeltforderungen aus einem Geschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist – auch Sie nicht, § 288 Abs. 2 BGB.
Sie selbst haben gehandeltNeun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gibt es nur, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist, § 288 Abs. 2 BGB – auch Sie nicht. Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft als natürliche Person zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind, § 13 BGB. Ohne Ihre Angabe rechnet der Rechner mit fünf Prozentpunkten.
In Verzug ist der Schuldner nach Fälligkeit und Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB. Ist ein Zahlungstermin nach dem Kalender vereinbart, braucht es keine Mahnung, § 286 Abs. 2 BGB; ein Datum, das nur auf der Rechnung steht, genügt dafür nicht. Bei einer Entgeltforderung kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis darauf in der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB.

Sie strecken vor

GerichtsgebührEine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Beim maschinell erstellten Mahnbescheid soll erst der Vollstreckungsbescheid nach Zahlung ergehen, nicht schon der Mahnbescheid, § 12 Abs. 3 GKG. Zustellungskosten kommen nicht dazu: Die Pauschale nach Nr. 9002 KV GKG greift erst ab der elften Zustellung.–
Vergütung für den AntragNach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; bis zu dieser Höhe kann der Gläubiger sie vom Schuldner ersetzt verlangen, § 13e Abs. 1 RDG. Unsere Staffel, Stand 18.08.2026. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist auf einen Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen; wir führen sie deshalb nicht gesondert auf.Wir prüfen den Antrag, stellen ihn beim zuständigen Mahngericht und überwachen die Fristen bis zum Vollstreckungsbescheid–
Zusammen–
Wird ein Vollstreckungsbescheid nötigWiderspricht der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, beantragen wir den Vollstreckungsbescheid, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids, § 701 ZPO. Er ist der Titel, aus dem vollstreckt wird. Eine weitere Gerichtsgebühr erhebt das Gericht dafür nicht.für den zweiten Antrag, der aus dem Bescheid den Titel macht–

Der Schuldner schuldet Ihnen dannbei berechtigter ForderungWiderspricht der Schuldner, ergeht insoweit kein Vollstreckungsbescheid; die Sache geht auf Antrag einer Partei an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO. Dort entsteht die Verfahrensgebühr von 3,0, auf die die halbe Gebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird, Nr. 1210 KV GKG; dazu kommen gegebenenfalls Kosten anwaltlicher Vertretung. Wer unterliegt, trägt die notwendigen Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO – bei berechtigter Forderung also der Schuldner, auch die des Streitverfahrens.

Hauptforderung–
Verzugszinsen bis heuteTaggenau ab dem Tag nach dem Verzugsbeginn, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB, bis heute oder zum gewählten Stichtag, für jeden Tag mit dem Basiszinssatz, der damals galt; er ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli, § 247 Abs. 1 BGB. Die Zinsen laufen bis zur Zahlung weiter.–
VerfahrenskostenDie unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, § 91 Abs. 1 ZPO. Im Mahnverfahren nimmt das Gericht die bis dahin entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid auf, § 699 Abs. 3 ZPO; sie werden mit der Hauptforderung vollstreckt.Gerichtsgebühr und Vergütung–
Zusammendazu Ihre Mahnkosten nach Eintritt des Verzugs, die Sie im Antrag mit angeben–
Wird ein Vollstreckungsbescheid nötigauch diese Vergütung nimmt das Gericht in den Bescheid auf, § 699 Abs. 3 ZPO–

Sie erfassen Forderung und Schuldner online, ohne Registrierung; wir prüfen den Antrag vor der Einreichung beim Mahngericht.

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Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren
Forderung bisGerichtsgebührVergütung AntragZusammenVollstreckungs­bescheid
500,00 €38,00 €73,54 €111,54 €36,77 €
1.000,00 €38,00 €132,80 €170,80 €57,00 €
1.500,00 €41,00 €183,86 €224,86 €80,03 €
2.000,00 €51,50 €233,24 €284,74 €104,72 €
3.000,00 €62,75 €304,05 €366,80 €140,12 €
4.000,00 €74,00 €374,85 €448,85 €175,53 €
5.000,00 €85,25 €445,66 €530,91 €210,93 €
6.000,00 €96,50 €516,46 €612,96 €246,33 €
7.000,00 €107,75 €587,27 €695,02 €281,73 €
8.000,00 €119,00 €658,07 €777,07 €317,14 €
9.000,00 €130,25 €728,88 €859,13 €352,54 €
10.000,00 €141,50 €799,68 €941,18 €387,94 €
13.000,00 €156,75 €865,13 €1.021,88 €420,67 €
16.000,00 €172,00 €930,58 €1.102,58 €453,39 €
19.000,00 €187,25 €996,03 €1.183,28 €486,12 €
22.000,00 €202,50 €1.061,48 €1.263,98 €518,84 €
25.000,00 €217,75 €1.126,93 €1.344,68 €551,57 €
30.000,00 €238,00 €1.229,27 €1.467,27 €602,74 €
35.000,00 €258,25 €1.331,61 €1.589,86 €653,91 €
40.000,00 €278,50 €1.433,95 €1.712,45 €705,08 €
45.000,00 €298,75 €1.536,29 €1.835,04 €756,25 €
50.000,00 €319,00 €1.638,63 €1.957,63 €807,42 €
65.000,00 €389,00 €1.757,04 €2.146,04 €866,62 €
80.000,00 €459,00 €1.875,44 €2.334,44 €925,82 €
95.000,00 €529,00 €1.993,85 €2.522,85 €985,02 €
110.000,00 €599,00 €2.112,25 €2.711,25 €1.044,23 €
125.000,00 €669,00 €2.230,66 €2.899,66 €1.103,43 €
140.000,00 €739,00 €2.349,06 €3.088,06 €1.162,63 €
155.000,00 €809,00 €2.467,47 €3.276,47 €1.221,83 €
170.000,00 €879,00 €2.585,87 €3.464,87 €1.281,04 €
185.000,00 €949,00 €2.704,28 €3.653,28 €1.340,24 €
200.000,00 €1.019,00 €2.822,68 €3.841,68 €1.399,44 €
230.000,00 €1.124,00 €2.989,28 €4.113,28 €1.482,74 €
260.000,00 €1.229,00 €3.155,88 €4.384,88 €1.566,04 €
Nr. 1100 KV GKG, Stand 01.06.2025. Vergütung nach unserer Staffel, Stand 18.08.2026; die Spalte zeigt brutto oder netto, wie im Rechner gewählt.

Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei demnächst folgender Zustellung schon ab Eingang des Antrags, § 167 ZPO. Wann Ihre Forderung verjährt, zeigt der Verjährungsrechner.

Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, Nr. 1100 KV GKG, Stand 01.06.2025; Verzugszinsen mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, Stand 1. Juli 2026. Alle Beträge stehen unter Kosten und Gebühren. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Rechtsberatung.

Frist

Prüfen Sie vor dem Antrag, ob die Forderung noch durchsetzbar ist. Welche Fristen gelten und wann sie neu beginnen, steht unter Verjährung von Forderungen. Mahnbescheid online beantragen.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Verzugszinsen aktuell?

Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun, § 288 Abs. 1 und 2 BGB. Den Satz, der gerade gilt, zeigt der Rechner oben – er wird zum 1. Januar und 1. Juli nachgeführt.

Ab wann darf ich Verzugszinsen berechnen und verlangen?

Ab dem ersten Tag des Verzugs. Der tritt mit einer Mahnung nach Fälligkeit ein, bei kalendermäßig bestimmtem Zahlungsziel auch ohne, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung.

Ab wann kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug?

Ist ein Zahlungstermin nach dem Kalender vereinbart, mit seinem Ablauf, § 286 Abs. 2 BGB. Sonst bei einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn Sie in der Rechnung darauf hingewiesen haben.

Wie berechnet man Verzugszinsen pro Tag?

Hauptforderung mal Zinssatz geteilt durch 100, das Ergebnis geteilt durch 365. Bei 4.000,00 € und 10,52 Prozent sind das rund 1,15 € je Verzugstag.

Was gilt, wenn sich der Basiszinssatz während des Verzugs geändert hat?

Für jeden Zeitabschnitt gilt der damals geltende Satz. Der Rechner teilt den Zeitraum an den Stichtagen und rechnet jeden Abschnitt mit seinem Satz.

Kann ich mehr als die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen?

Ja, wenn Sie den weitergehenden Schaden belegen: Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, § 288 Abs. 4 BGB, und aus einem anderen Rechtsgrund sind höhere Zinsen möglich, § 288 Abs. 3 BGB. Ohne Nachweis bleibt es beim gesetzlichen Satz.

Kann ein Kunde Verzugszinsen in seinen Bedingungen ausschließen?

Nicht wirksam, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam, § 288 Abs. 6 BGB.

Bekomme ich die 40,00 € auch von Privatpersonen?

Nein. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB setzt voraus, dass der Schuldner der Entgeltforderung kein Verbraucher ist.

Bekomme ich Zinsen auf die Verzugspauschale?

Nicht ohne Weiteres. § 289 BGB verbietet nur Zinsen auf Zinsen; auf die Pauschale laufen Verzugszinsen erst, wenn der Schuldner auch mit ihr in Verzug ist, § 288 Abs. 1 BGB. Der Rechner verzinst nur die Hauptforderung.

Kann ich meine eigene Arbeitszeit für Mahnungen abrechnen?

Nein. Ersatzfähig sind nur tatsächliche Aufwendungen wie Porto, nicht der eigene Zeitaufwand.

Wann verjähren Verzugszinsen?

In der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB, für jeden Zinsanspruch ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Zinsen für zurückliegende Jahre können also verjähren, während die Hauptforderung noch durchsetzbar ist; verjährt die Hauptforderung, verjähren die Zinsen mit ihr, § 217 BGB. Wann Ihre Forderung verjährt, zeigt der Beitrag Wann verjährt eine Rechnung.

Muss ich die Zinsen im Mahnbescheid genau beziffern?

Für laufende Zinsen geben Sie Zinssatz, die verzinste Hauptforderung und den Beginn an, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; den Betrag bis zum Bescheid rechnet das Gericht aus. Zinsen für einen abgeschlossenen Zeitraum stehen als ausgerechneter Betrag im Antrag. Fehlen die Angaben, wird die Forderung ohne Zinsen tituliert.

Rechtlicher Hinweis

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