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Verjährungsrechner: wann Ihre Forderung verjährt

Stand
11.10.2026
Rechtsgrundlage
§ 195 BGB

Ob sich eine Forderung noch durchsetzen lässt, entscheidet ein einziges Datum. Welches es ist, hängt davon ab, woraus sie stammt: Die Regelfrist endet am 31. Dezember, die kurzen Fristen laufen taggenau. Diese Unterscheidung nimmt der Verjährungsrechner ab.

Kurz gefasst

  • Zwei Angaben genügen: woraus die Forderung stammt und der Tag, ab dem die Frist läuft.
  • Der Rechner nennt die Frist mit ihrer Vorschrift, den Fristbeginn, das Verjährungsende und die verbleibende Zeit.
  • Neun Anspruchsarten von der Regelfrist über die sechs Monate nach § 548 Abs. 1 BGB bis zu den dreißig Jahren eines Titels.
  • Eine Teilzahlung oder ein anderes Anerkenntnis tragen Sie in ein eigenes Feld ein; vereinbarte Fristen und schwebende Verhandlungen rechnet er nicht.

Mit dem Verjährungsrechner die Frist berechnen

Wann verjährt Ihre Forderung?

Die meisten Geldforderungen verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, § 199 Abs. 1 BGB. Daneben stehen kürzere und längere Fristen, die taggenau laufen: sechs Monate für Schäden an einer zurückgegebenen Mietsache, § 548 Abs. 1 BGB, zwei Jahre bei Mängeln einer gekauften Sache, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, zehn Jahre für Ansprüche auf Übertragung oder Begründung eines Rechts an einem Grundstück und auf die Gegenleistung, § 196 BGB, dreißig Jahre ab Rechtskraft eines Titels, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Worum es dabei gehtBeim Kauf verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk in fünf Jahren, ebenso bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sonst sind es zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Worum es dabei gehtBeim Werkvertrag verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür besteht, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache und die Planung dafür sind es zwei Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Regel für Baustoffe aus dem Kaufrecht, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, gilt beim Werkvertrag nicht.
Welcher Tag gemeint ist, hängt an der Anspruchsart, und die Beschriftung sagt es: bei einer Rechnung der Tag der Fälligkeit, bei einer Mietsache der Tag des Rückerhalts, § 548 Abs. 1 BGB, bei einem Kauf der Tag der Ablieferung, § 438 Abs. 2 BGB, beim Werkvertrag der Tag der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB, bei einem Titel der Tag seiner Rechtskraft oder Errichtung, § 201 BGB.

Nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag, an dem die Zahlung fällig war.

Die Höchstfrist von 30 Jahren läuft ab der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis, ohne Rücksicht darauf, wann der Schaden entstand: bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit allein, § 199 Abs. 2 BGB, bei sonstigem Schadensersatz neben den zehn Jahren ab Entstehung, und es gilt die früher endende Frist, § 199 Abs. 3 BGB. Die regelmäßige Frist beginnt dagegen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstand und Sie davon wussten, § 199 Abs. 1 BGB.

Nur ausfüllen, wenn der Schaden erst später eingetreten ist.

Die regelmäßige Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis erlangt oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon endet sie spätestens mit der Höchstfrist: zehn Jahre ab Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB; bei sonstigem Schadensersatz zehn Jahre ab Entstehung oder 30 Jahre ab der schädigenden Handlung, was früher endet, § 199 Abs. 3 BGB; 30 Jahre ab der schädigenden Handlung bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, § 199 Abs. 2 BGB.

Nur ausfüllen, wenn Sie erst später von Anspruch und Schuldner erfahren haben.

Erkennt der Schuldner die Forderung an, etwa durch eine Teilzahlung, beginnt die Verjährung neu, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB – taggenau ab dem Folgetag, frühestens aber mit dem regulären Beginn der Frist. Ein Anerkenntnis nach Ablauf der Frist lässt sie nicht neu beginnen.

Leer lassen, wenn der Schuldner weder gezahlt noch die Forderung anerkannt hat.

Mit der Zustellung des Mahnbescheids ist die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Die Frist steht still und läuft erst sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens weiter, § 204 Abs. 2 BGB. Geht der Antrag kurz vor dem Fristende ein, wirkt die Zustellung auf den Eingang zurück, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO.

Leer lassen, wenn noch kein Mahnbescheid zugestellt ist.

FristDie Länge der Frist und die Vorschrift, aus der sie stammt. Neben der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB, stehen kürzere und längere: sechs Monate, § 548 Abs. 1 BGB, zwei oder fünf Jahre bei Mängeln, § 438 BGB und § 634a BGB, zehn Jahre, § 196 BGB, dreißig Jahre für einen Titel, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.–
Frist beginnt amDie regelmäßige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie von Anspruch und Schuldner wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Eine Forderung vom März und eine vom November desselben Jahres verjähren deshalb am selben Tag. Die übrigen Fristen beginnen taggenau: mit der Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB, soweit das Gesetz keinen anderen Beginn bestimmt, etwa die Rückgabe der Mietsache, die Ablieferung oder die Abnahme, bei einem Titel mit seiner Rechtskraft oder Errichtung, § 201 BGB.–
Verjährung tritt ein amDas Ende der Frist, die oben steht. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; geht der Antrag kurz vor dem Ende ein, wirkt die Zustellung auf den Eingang zurück, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO.–
Verbleibende Zeit–

Was der Antrag kostet und was der Schuldner Ihnen dann schuldet, zeigt der Gebührenrechner.

Unverbindliche Berechnung. Abgebildet sind die regelmäßige Frist, § 195 BGB, mit Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB und den Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 bis 4 BGB, die zehnjährige Frist nach § 196 BGB, die sechs Monate nach § 548 Abs. 1 BGB, die Mängelfristen nach § 438 BGB und § 634a BGB sowie die dreißig Jahre für einen Titel, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ersetzt durch die regelmäßige Frist, § 197 Abs. 2 BGB. Nicht berechnet werden: die dreißig Jahre für Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, arglistiges Verschweigen eines Mangels, der dreißigjährige Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Werke ohne Bezug zu einer Sache nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, vertraglich vereinbarte Fristen, § 202 BGB, Hemmung durch Verhandlungen, § 203 BGB, der Neubeginn durch eine Vollstreckungshandlung, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, und der Neubeginn neben einer Höchstfrist. Ein Anerkenntnis wie eine Teilzahlung rechnet der Rechner, auch beim Titel, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Frist für eine Betriebskostennachforderung ist keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 BGB, und steht deshalb nicht in dieser Liste. Ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Fälle der Rechner unterscheidet

Die erste Auswahl entscheidet über alles Weitere. Zwei Dinge unterscheiden die Fälle: wie lang die Frist ist und wann sie beginnt. Die regelmäßige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres und endet deshalb ohne Hemmung oder Neubeginn an einem 31. Dezember; die übrigen Fristen laufen taggenau ab dem Ereignis, ebenso die Höchstfristen. Das wiegt oft schwerer als die Länge, denn eine Frist zum Jahresende schenkt dem Gläubiger bis zu zwölf Monate dazu, eine taggenaue nicht.

  • Rechnung, Vertrag, Werklohn oder Miete. Drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, § 195 BGB und § 199 Abs. 1 BGB.
  • Schadensersatz. Ebenfalls die regelmäßige Frist, begrenzt durch die Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 BGB und § 199 Abs. 3 BGB.
  • Recht an einem Grundstück. Zehn Jahre, taggenau ab Entstehung, § 196 BGB und § 200 BGB.
  • Schäden an einer zurückgegebenen Mietsache. Sechs Monate ab Rückerhalt, § 548 Abs. 1 BGB.
  • Mängel einer gekauften Sache. Zwei Jahre ab Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei einem Bauwerk fünf Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  • Mängel eines Werks. Zwei Jahre ab Abnahme bei der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei einem Bauwerk fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; bei anderen Werken gilt die regelmäßige Frist, § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB.
  • Urteil, Vollstreckungsbescheid oder Vergleich. 30 Jahre ab Rechtskraft, beim vollstreckbaren Vergleich ab seiner Errichtung, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB und § 201 BGB.
  • Titel über laufende Raten oder Miete. Soweit der Titel künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, etwa laufende Miete oder Zinsen, tritt an die Stelle der dreißig Jahre die regelmäßige Frist, § 197 Abs. 2 BGB – jede Rate verjährt für sich.

Achtung

Die Miete selbst hat keine Sonderfrist: Rückstände, Nutzungsentschädigung und Betriebskostennachzahlungen verjähren in der regelmäßigen Frist, § 195 BGB. Kurz ist nur die Abrechnung nach dem Auszug – Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab Rückerhalt, § 548 Abs. 1 BGB. Wer beides zusammen abrechnet, hat zwei Fristen mit verschiedenen Enden.

Ist ein Mahnbescheid zugestellt, arbeitet er als Verjährungsrechner mit Hemmung: Er rechnet kein Ende mehr aus, sondern zeigt die Frist als ruhend: Die Verjährung ist gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, und läuft erst sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens weiter, § 204 Abs. 2 BGB. Wann das ist, weiß vorher niemand.

Welches Datum gehört ins Feld

Welcher Tag gemeint ist, hängt an der Anspruchsart, und die Beschriftung des Feldes sagt es: bei einer Mietsache der Tag des Rückerhalts, bei einem Kauf der Tag der Ablieferung, § 438 Abs. 2 BGB, bei einem Werkvertrag der Tag der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB, bei einem Titel der Tag seiner Rechtskraft oder Errichtung, § 201 BGB. Bei einer Rechnung ist es die Fälligkeit, und darum geht es hier.

Der Tag der Fälligkeit, nicht das Datum auf der Rechnung. Wer mit dem Kunden ein Zahlungsziel von 30 Tagen vereinbart hat, gibt den Tag ein, an dem dieses Ziel ablief. Steht das Ziel nur auf der Rechnung, nehmen Sie vorsichtshalber den Tag der Leistung.

Ohne vereinbartes Zahlungsziel ist die Forderung fällig, sobald Sie geliefert oder geleistet haben, § 271 Abs. 1 BGB. Eine Rechnung, die Sie erst Jahre später schreiben, verschiebt daran im Regelfall nichts. Wer eine Leistung aus einem alten Jahr spät abrechnet, hat die Frist trotzdem fast aufgebraucht.

Hinweis

Nach § 199 Abs. 1 BGB kommt zur Entstehung des Anspruchs die Kenntnis des Gläubigers hinzu. In der Rechnungspraxis fallen beide zusammen: Wer eine Leistung erbracht hat, kennt seinen Anspruch. Auseinander gehen sie vor allem bei Schadensersatz – dafür hat der Rechner das Feld „Davon erfahren am“, und er hält das Ergebnis dann gegen die Höchstfrist. Sie beträgt zehn Jahre ab Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB, bei Schadensersatz ebenfalls zehn Jahre, § 199 Abs. 3 BGB. Bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sind es 30 Jahre, § 199 Abs. 2 BGB.

Warum die Regelfrist am 31. Dezember endet

Weil sie nicht mit der Fälligkeit beginnt, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Drei Jahre später endet sie damit wieder an einem Jahresende. Die übrigen Fristen enden dagegen an dem Tag, der dem Ereignis durch seine Zahl entspricht, § 188 Abs. 2 BGB – wer die Wohnung am 15. März zurückerhält, hat für Ersatzansprüche bis zum 15. September Zeit, nicht bis zum Jahresende.

Praktisch heißt das: Eine Forderung aus dem Januar hat fast vier Jahre Zeit, eine aus dem Dezember gut drei. Und alle Forderungen eines Jahrgangs verjähren am selben Tag – was den 31. Dezember zum wichtigsten Termin im Forderungsmanagement macht. Die Jahrestabelle dazu steht unter Wann verjährt eine Rechnung.

Wo die Rechnung endet

Der Rechner bildet die gesetzlichen Fristen ab, nicht Ihren Einzelfall. Was er nicht weiß: ob Sie mit dem Schuldner etwas anderes vereinbart haben und ob die Frist zwischendurch schon angehalten oder neu in Gang gesetzt wurde.

Verjährungsrechner

Hemmung oder Neubeginn

Hemmung

Die Uhr steht still

  • Die verstrichene Zeit bleibt, danach läuft die Frist dort weiter, wo sie stand
  • Zustellung des Mahnbescheids, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
  • Sie endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens, § 204 Abs. 2 BGB
  • Verhandlungen mit dem Schuldner, § 203 BGB

Neubeginn

Die Uhr springt auf null

  • Die volle Frist beginnt von vorn
  • Anerkenntnis, etwa eine Abschlagszahlung, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
  • Beantragte Vollstreckungshandlung, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Ein Anerkenntnis rechnet der Rechner, wenn Sie den Tag eintragen: Die volle Frist läuft dann taggenau ab dem Folgetag. Verhandlungen und Vollstreckungshandlungen kennt er nicht.

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Eine Hemmung schiebt das Ende um die Dauer der Hemmung hinaus, ein Neubeginn schenkt die volle Frist noch einmal. Deshalb wiegt eine Abschlagszahlung schwerer als ein Gespräch.
  • Verhandeln Sie mit dem Schuldner, ist die Verjährung gehemmt, solange die Verhandlungen schweben, § 203 BGB. Diese Zeit fehlt im Ergebnis.
  • Eine Abschlagszahlung oder ein anderes Anerkenntnis vor Ablauf der Frist lässt sie in der Regel neu beginnen, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die neue Frist endet drei Jahre nach dem Tag der Zahlung am gleichen Kalendertag, nicht an einem 31. Dezember, und beginnt frühestens mit dem Schluss des Entstehungsjahres. Tragen Sie den Tag der Zahlung in das Feld „Teilzahlung oder Anerkenntnis am“ ein, dann rechnet der Rechner die neue Frist.
  • Eine beantragte Vollstreckungshandlung lässt sie ebenfalls neu beginnen, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das hält einen Titel über laufende Miete oder Zinsen am Leben. Für Zinsen aus einer noch nicht titulierten Forderung braucht der Verjährungsrechner keine eigene Zeile: Sie verjähren spätestens mit der Hauptforderung, § 217 BGB.
  • Eine wirksam vereinbarte Frist geht der gesetzlichen vor. Erleichtern lässt sich die Verjährung nicht im Voraus bei Haftung wegen Vorsatzes, § 202 Abs. 1 BGB, erschweren nur bis zu dreißig Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Abs. 2 BGB.
  • Hat der Verkäufer oder Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt statt der Mängelfrist die regelmäßige Verjährungsfrist, § 438 Abs. 3 BGB und § 634a Abs. 3 BGB; beim Bauwerk endet sie nicht vor Ablauf der fünf Jahre.
  • Die Frist für eine Betriebskostennachforderung ist keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 BGB: Nach ihrem Ablauf ist die Nachforderung ausgeschlossen, nicht bloß einredebehaftet, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Was die Verjährung stoppt und was nur so aussieht, steht unter Verjährung von Forderungen. Eine Mahnung gehört nicht dazu.

Wann eine Forderung fällig wird

Der Rechner braucht genau eine Angabe, und es ist die, bei der die meisten danebenliegen. Fälligkeit ist der Tag, ab dem Sie die Zahlung verlangen können – nicht der Tag, an dem Sie die Rechnung geschrieben haben.

Die Grundregel steht in § 271 Abs. 1 BGB: Ist eine Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Ohne Zahlungsziel ist die Forderung also mit ihrer Entstehung fällig – bei einem Kaufvertrag mit Lieferung, nicht erst mit der Rechnung.

  • Zahlungsziel vereinbart. Dann gilt dessen Ablauf. „Zahlbar bis 15. Oktober“ heißt: fällig ab dem 15. Oktober.
  • Kein Zahlungsziel. Fällig mit Entstehung des Anspruchs, § 271 Abs. 1 BGB.
  • Werkvertrag. Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, § 641 Abs. 1 BGB – bei Teilabnahmen jeweils der abgenommene Teil. Wer im Handwerk arbeitet, gibt also das Abnahmedatum ein; beim Bauvertrag kommt eine prüffähige Schlussrechnung hinzu, § 650g Abs. 4 BGB, und es zählt das spätere der beiden Daten.
  • Wiederkehrende Leistungen. Miete, Wartung, Abonnement: Jede Rate hat ihre eigene Fälligkeit und damit ihre eigene Frist. Für einen Rückstand über mehrere Monate rechnen Sie deshalb die älteste Rate.

Achtung

Für den Fristbeginn zählt das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB, und entstanden ist er in der Regel, sobald er fällig ist. Ohne vereinbartes Zahlungsziel ist das der Tag der Leistung, § 271 Abs. 1 BGB. Wird eine Leistung im Dezember erbracht und ist sie nach Vereinbarung erst im Januar zu zahlen, zählt das neue Jahr; steht das Ziel nur auf der Rechnung, rechnen Sie vorsichtshalber mit dem älteren Jahrgang.

Mehrere Forderungen auf einmal prüfen

Wer eine Liste offener Posten vor sich hat, braucht den Rechner nicht Zeile für Zeile. Weil alle Forderungen eines Jahrgangs am selben Tag verjähren, genügt ein Blick auf das Entstehungsjahr – und eine Rechnung pro Jahrgang.

  • Sortieren Sie nach dem Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde, nicht nach dem Rechnungsdatum. Eine Rechnung aus Januar 2027 über eine Lieferung aus Dezember 2026 gehört ohne vereinbartes späteres Zahlungsziel in den Jahrgang 2026.
  • Der älteste Jahrgang ist der einzige, der dieses Jahr eilt. Alles Jüngere hat mindestens ein Jahr mehr.
  • Arbeiten Sie diesen Jahrgang bis zum Herbst ab. Im Dezember laufen bei den Mahngerichten die Anträge zusammen, und ein beanstandeter Antrag kann dann die Rückwirkung kosten.
  • Notieren Sie zu jeder Position, ob es eine Teilzahlung oder ein Anerkenntnis gab. Beides lässt die Frist in der Regel neu beginnen, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und dann stimmt der Jahrgang nicht mehr.

Welche Jahrgänge zum kommenden 31. Dezember auslaufen, steht mit Datum in der Jahrestabelle, die oben verlinkt ist. Was Sie neben der Hauptforderung noch verlangen können, zeigt der Rechner unter Verzugszinsen berechnen.

Wenn der Rechner die Frist als abgelaufen zeigt

Dann ist die Forderung nicht erloschen – der Schuldner darf die Zahlung nur verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Rechnen sollten Sie damit nicht: Sobald die Einrede erhoben ist, steht die Position wirtschaftlich auf null, und ein Mahnbescheid führt nur noch zu Kosten.

Bevor Sie eine abgelaufene Position abschreiben, prüfen Sie den zweiten Eingang: Gab es vor Ablauf der Frist doch ein Anerkenntnis? Eine Abschlagszahlung lässt die Frist dann in der Regel neu beginnen, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB – die neue Frist endet drei Jahre nach dem Tag der Zahlung am gleichen Kalendertag. Ein Anerkenntnis nach Ablauf der Frist lässt sie nicht neu beginnen.

Hinweis

Eine verjährte Forderung kann noch etwas taugen, wenn Sie demselben Partner Geld schulden. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch noch unverjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte, § 215 BGB. Standen sich beide Forderungen also einmal unverjährt gegenüber, bleibt die Aufrechnung möglich.

Wenn die Frist knapp wird

Zeigt der Rechner wenige Wochen an, hemmt erst die Zustellung des Mahnbescheids. Auf den Eingang Ihres Antrags beim Gericht wirkt sie nur zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt, § 167 ZPO; ein vollständiger Antrag und eine zustellfähige Anschrift entscheiden darüber. Wovon der Fristbeginn abhängt, steht unter Mahnbescheid-Zustellung.

Wir übernehmen den Antrag und die Fristenüberwachung. Ob die Zustellung rechtzeitig gelingt, hängt an Angaben, die vorher niemand kennt – wir sagen Ihnen, was aus den vorhandenen Angaben zu erwarten ist. Nach Eintritt der Verjährung darf der Schuldner die Zahlung dauerhaft verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Wie das Verfahren abläuft, steht im Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens. Mahnbescheid online beantragen.

Häufige Fragen

Welches Datum gebe ich ein?

Den Tag, an dem die Zahlung fällig war – bei einem vereinbarten Zahlungsziel also dessen Ablauf, nicht das Rechnungsdatum.

Welches Datum gilt bei einem Werkvertrag?

Der Tag der Abnahme. Die Vergütung für ein Werk ist bei der Abnahme zu entrichten, § 641 Abs. 1 BGB; bei Teilabnahmen jeweils bei Abnahme des Teils. Beim Bauvertrag kommt eine prüffähige Schlussrechnung hinzu, § 650g Abs. 4 BGB; dann zählt das spätere der beiden Daten.

Was gilt, wenn kein Zahlungsziel vereinbart war?

Dann ist die Forderung mit ihrer Entstehung fällig: Ist eine Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, § 271 Abs. 1 BGB.

Warum endet die Regelfrist am 31. Dezember?

Weil sie mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Drei Jahre später liegt das Ende wieder auf einem Jahresende. Die taggenauen Fristen enden dagegen an dem Tag, der dem Ereignis durch seine Zahl entspricht, § 188 Abs. 2 BGB.

Welche Frist gilt für Schäden an einer Mietwohnung?

Sechs Monate ab dem Tag, an dem Sie die Wohnung zurückerhalten haben, § 548 Abs. 1 BGB. Diese Frist ist kenntnisunabhängig und läuft taggenau. Offene Miete verjährt dagegen in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB.

Gilt für einen Titel über laufende Miete auch die dreißigjährige Frist?

Nein. Soweit ein Titel künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, tritt an die Stelle der dreißig Jahre die regelmäßige Verjährungsfrist, § 197 Abs. 2 BGB. Jede Rate verjährt für sich; eine beantragte Vollstreckungshandlung lässt die Frist neu beginnen, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Welche Frist gilt bei Mängeln?

Beim Kauf zwei Jahre ab Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, beim Werkvertrag über die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache zwei Jahre ab Abnahme, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Geht es um ein Bauwerk, sind es fünf Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Gilt der Rechner auch für Privatpersonen?

Ja. Die Fristen, die der Rechner kennt, unterscheiden nicht zwischen Unternehmen und Privatpersonen; die regelmäßige Frist nach § 195 BGB gilt für beide.

Muss ich jede Rechnung einzeln durchrechnen?

Nein. Alle Forderungen eines Entstehungsjahrgangs verjähren am selben 31. Dezember. Eine Rechnung pro Jahrgang genügt – abweichend nur dort, wo die Frist gehemmt war oder eine Teilzahlung sie neu in Gang gesetzt hat, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Was ist, wenn ich mit dem Schuldner verhandelt habe?

Dann war die Verjährung gehemmt, solange die Verhandlungen schwebten, § 203 BGB. Diese Zeit rechnet der Rechner nicht mit; das Ergebnis liegt dann zu früh.

Rechnet der Rechner Mahnungen mit?

Nein, und das ist richtig so: Eine Mahnung setzt den Schuldner in Verzug, hemmt aber die Verjährung nicht. Der Rechner hat deshalb kein Feld dafür. Was die Frist tatsächlich anhält, steht im Ratgeber „Verjährung von Forderungen“.

Was passiert nach Ablauf der Frist?

Die Forderung besteht weiter, aber der Schuldner darf die Leistung verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Zahlt er freiwillig, kann er das Gezahlte nicht zurückfordern.

Kann ich mit einer verjährten Forderung noch aufrechnen?

Ja, wenn der Anspruch noch unverjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte, § 215 BGB. Standen sich beide Forderungen einmal unverjährt gegenüber, bleibt die Aufrechnung möglich.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite informiert allgemein zum genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir prüfen sie sorgfältig, eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir trotzdem nicht. Maßgeblich sind das Gesetz und die Auskunft des zuständigen Gerichts.