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Zentrales Mahngericht · Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern

Mahngericht Hamburg-Altona: Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern

Stand
08.09.2026
Rechtsgrundlage
§ 689 Abs. 3 ZPO

Wer zwischen Elbe und Ostsee eine Forderung eintreiben will, findet sein Mahngericht in der Max-Brauer-Allee: Das Amtsgericht Hamburg-Altona erlässt die Mahnbescheide für Antragsteller aus Hamburg und aus Mecklenburg-Vorpommern. Wo der Schuldner wohnt, ist dafür ohne Belang.

Anschrift und Kontakt

Amtsgericht Hamburg-Altona - Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern Max-Brauer-Allee 89 22765 Hamburg
Postanschrift
22747 Hamburg
Fax
040 4279-83264

Zuständig für

Zuständigkeitsgebiet des Mahngericht Hamburg-Altona: Hamburg und Mecklenburg-VorpommernHervorgehoben: Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern.
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern

Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, § 689 Abs. 2 ZPO. Alle Mahngerichte nach Bundesland

Einreichung

  • Online-Mahnantrag
  • Barcode-Mahnantrag
  • EGVP / sichere Übermittlungswege (beA, beN, beBPo, OSCI)

Ist das Amtsgericht Hamburg-Altona Ihr Mahngericht?

Maßgeblich ist Ihr eigener Sitz oder Wohnsitz als Antragsteller, § 689 Abs. 2 ZPO - nicht der des Schuldners.

Fünf Ziffern. Oder wählen Sie Ihr Bundesland.

Ich wohne nicht in Deutschland.

Ein Mahngericht für Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern

Landeswappen Hamburg Hamburg
Landeswappen Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern
Landeswappen von Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern - das Mahngericht arbeitet für Antragsteller aus diesen Ländern.

Rechtlich steht dahinter § 689 Abs. 3 ZPO: Die Landesregierungen dürfen das Mahnverfahren einem einzigen Gericht zuweisen, und mehrere Länder dürfen dessen Zuständigkeit über die eigene Landesgrenze hinaus vereinbaren. Mecklenburg-Vorpommern hat davon Gebrauch gemacht und kein eigenes Mahngericht eingerichtet, sondern sich der Hansestadt angeschlossen. Seither trägt das Gericht den Zusatz „Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern“.

Zuständig ist es für jeden Antragsteller, der in einem der beiden Länder seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 689 Abs. 2 ZPO – als Privatperson am Wohnsitz, § 13 ZPO, als Unternehmen am Sitz, § 17 Abs. 1 ZPO. Eine Reederei aus Rostock, ein Architekturbüro aus Eppendorf, ein Handwerksbetrieb aus Schwerin und eine Vermieterin aus Stralsund haben dasselbe Mahngericht. Wer dagegen in Schleswig-Holstein sitzt, etwa in Norderstedt oder Pinneberg, gehört nach Schleswig, auch wenn Hamburg nur wenige Kilometer entfernt ist.

Postleitzahl an der Landesgrenze

Einige Hamburger Postleitzahlen reichen nach Schleswig-Holstein hinein, etwa im Raum Bergedorf. Der Finder in der Seitenspalte nennt beide Länder, wenn eine Postleitzahl nicht eindeutig ist – dann entscheidet Ihr Bundesland, nicht die Zahl.

So kommt der Antrag nach Altona

Das Gericht nimmt Anträge über die sicheren Übermittlungswege (beA, beN, beBPo und OSCI-konforme Verfahren), den Online-Mahnantrag der Länder und den Barcode-Antrag an. Anträge mit Vordruckzwang dürfen nicht per Fax übermittelt werden; eine E-Mail-Adresse nennt das Gericht für Mahnsachen gar nicht. Für Rückfragen zum Datenaustausch führt mahngerichte.de eine eigene Durchwahl.

Wir reichen als registrierter Inkassodienstleister ausschließlich elektronisch ein, § 702 Abs. 2 ZPO, und benennen dabei das Streitgericht für den Fall des Widerspruchs, § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Zwei Aufgaben gehören dazu: die Anschrift des Schuldners vor dem Antrag zu prüfen und nach einer Nichtzustellung rechtzeitig die Neuzustellung zu beantragen. Beides übernehmen wir.

Nichtzustellung und Neuzustellung: ein Fall aus Hamburg

Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt, § 693 Abs. 1 ZPO, und das Gericht setzt den Antragsteller davon in Kenntnis, § 693 Abs. 2 ZPO. Ist der Schuldner unter der Anschrift nicht zu ermitteln, kommt statt der Zustellungsnachricht eine Nachricht über die Nichtzustellung. Das Verfahren steht dann still, bis ein Antrag auf Neuzustellung mit der richtigen Anschrift eingeht. Das Schreiben unten zeigt eine solche Nachricht; die Zustellungsnachricht aus demselben Verfahren folgt im nächsten Kapitel.

Nach der Neuzustellung: die Zustellungsnachricht

Im selben Verfahren kam der Bescheid nach der Neuzustellung an, und die Frist von zwei Wochen begann zu laufen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Für die Verjährung ist das entscheidend: Gehemmt wird sie durch die Zustellung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, und die wirkt nur dann auf den Eingang des Antrags zurück, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Was Sie bei einer Nichtzustellung des Mahnbescheids tun, steht im Beitrag dazu.

Kosten beim Mahngericht Hamburg-Altona

Die Gerichtsgebühr ist im Norden dieselbe wie im Süden: eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG, fällig beim maschinellen Verfahren erst vor dem Vollstreckungsbescheid, § 12 Abs. 3 GKG. Eine Neuzustellung löst keine zweite Gerichtsgebühr aus. Der Gebührenrechner in diesem Kapitel rechnet Ihre Forderung durch; alles Weitere – Zinsen, Auslagen, Vergütung – steht unter Kosten des Mahnbescheids.

Was kostet der Mahnbescheid bei Ihrer Forderung?

Der Streitwert ist die Hauptforderung. Zinsen, Mahnkosten und andere Nebenforderungen bleiben bei ihm außen vor, § 43 Abs. 1 GKG – in den Antrag kommen sie trotzdem.

Die Hauptforderung ohne Zinsen und Nebenkosten.

Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt?Wer Umsatzsteuer abführt, holt die Steuer auf unsere Vergütung als Vorsteuer zurück; für ihn zählt der Nettobetrag. Der Schuldner ersetzt die Umsatzsteuer nur, wenn Sie sie nicht als Vorsteuer abziehen können, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Unternehmer in der Regel ja, Privatpersonen und Kleinunternehmer nein. Der Antrag fragt danach.

AntragstellerStellen zwei Gläubiger den Antrag gemeinsam, etwa Ehegatten oder Gesellschafter, erhöht sich die Vergütung für die Antragstellung. Die Gerichtsgebühr bleibt gleich.
Ihr Schuldner istBestimmt den Zinssatz: gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun, § 288 BGB.
In Verzug ist der Schuldner nach Fälligkeit und Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB. Ist ein Zahlungstermin vereinbart, braucht es keine Mahnung, § 286 Abs. 2 BGB. Bei einer Entgeltforderung tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB.

Sie strecken vor

GerichtsgebührEine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Beim maschinell erstellten Mahnbescheid verlangt das Gericht sie erst vor dem Vollstreckungsbescheid, § 12 Abs. 3 GKG.
Vergütung für die AntragstellungNach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die jeder Bevollmächtigte abrechnet; bis zu dieser Höhe ersetzt sie der Schuldner, § 13e Abs. 1 RDGWir prüfen Katalognummer und Nebenforderungen, stellen den Antrag beim zuständigen Mahngericht und überwachen die Fristen bis zum Vollstreckungsbescheid
Zusammen
Wird ein Vollstreckungsbescheid nötigWiderspricht der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, beantragen wir den Vollstreckungsbescheid, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids, § 701 ZPO. Er ist der Titel, aus dem vollstreckt wird.Vergütung für den Antrag, der aus dem Bescheid den Titel macht; auch sie geht auf den Schuldner über. Das Gericht erhebt dafür keine weitere Gebühr

Der Schuldner schuldet Ihnen dannbei berechtigter ForderungWiderspricht der Schuldner, endet das Mahnverfahren, und die Sache geht auf Antrag an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO. Dort entsteht die volle Verfahrensgebühr von 3,0, auf die die halbe Gebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird, Nr. 1210 KV GKG; dazu kommen die Kosten der anwaltlichen Vertretung beider Seiten. Wer unterliegt, trägt am Ende alle Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO – bei berechtigter Forderung also der Schuldner, auch die des Streitverfahrens.

Hauptforderung
Verzugszinsen bis heuteTaggenau vom Verzugsbeginn bis heute, für jeden Tag mit dem Basiszinssatz, der damals galt; er ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli, § 247 Abs. 1 BGB. Die Zinsen laufen bis zur Zahlung weiter.
VerfahrenskostenDie unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, § 91 Abs. 1 ZPO. Im Mahnverfahren nimmt das Gericht die bis dahin entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid auf, § 699 Abs. 3 ZPO; sie werden mit der Hauptforderung vollstreckt.Gerichtsgebühr und Vergütung; das Gericht nimmt sie in den Vollstreckungsbescheid auf, § 699 Abs. 3 ZPO
Zusammendazu Ihre eigenen Mahnkosten, die Sie im Antrag mit angeben; die Zinsen laufen bis zur Zahlung weiter

Sie erfassen Forderung und Schuldner online, ohne Registrierung; wir prüfen den Antrag vor der Einreichung beim Mahngericht.

Mahnbescheid beantragen

Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren
Forderung bisGerichtsgebührVergütung AntragZusammenVollstreckungs­bescheid
500,00 €38,00 €73,54 €111,54 €36,77 €
1.000,00 €38,00 €132,80 €170,80 €57,00 €
1.500,00 €41,00 €183,86 €224,86 €80,03 €
2.000,00 €51,50 €233,24 €284,74 €104,72 €
3.000,00 €62,75 €304,05 €366,80 €140,12 €
4.000,00 €74,00 €374,85 €448,85 €175,53 €
5.000,00 €85,25 €445,66 €530,91 €210,93 €
6.000,00 €96,50 €516,46 €612,96 €246,33 €
7.000,00 €107,75 €587,27 €695,02 €281,73 €
8.000,00 €119,00 €658,07 €777,07 €317,14 €
9.000,00 €130,25 €728,88 €859,13 €352,54 €
10.000,00 €141,50 €799,68 €941,18 €387,94 €
13.000,00 €156,75 €865,13 €1.021,88 €420,67 €
16.000,00 €172,00 €930,58 €1.102,58 €453,39 €
19.000,00 €187,25 €996,03 €1.183,28 €486,12 €
22.000,00 €202,50 €1.061,48 €1.263,98 €518,84 €
25.000,00 €217,75 €1.126,93 €1.344,68 €551,57 €
30.000,00 €238,00 €1.229,27 €1.467,27 €602,74 €
35.000,00 €258,25 €1.331,61 €1.589,86 €653,91 €
40.000,00 €278,50 €1.433,95 €1.712,45 €705,08 €
45.000,00 €298,75 €1.536,29 €1.835,04 €756,25 €
50.000,00 €319,00 €1.638,63 €1.957,63 €807,42 €
65.000,00 €389,00 €1.757,04 €2.146,04 €866,62 €
80.000,00 €459,00 €1.875,44 €2.334,44 €925,82 €
95.000,00 €529,00 €1.993,85 €2.522,85 €985,02 €
110.000,00 €599,00 €2.112,25 €2.711,25 €1.044,23 €
125.000,00 €669,00 €2.230,66 €2.899,66 €1.103,43 €
140.000,00 €739,00 €2.349,06 €3.088,06 €1.162,63 €
155.000,00 €809,00 €2.467,47 €3.276,47 €1.221,83 €
170.000,00 €879,00 €2.585,87 €3.464,87 €1.281,04 €
185.000,00 €949,00 €2.704,28 €3.653,28 €1.340,24 €
200.000,00 €1.019,00 €2.822,68 €3.841,68 €1.399,44 €
230.000,00 €1.124,00 €2.989,28 €4.113,28 €1.482,74 €
260.000,00 €1.229,00 €3.155,88 €4.384,88 €1.566,04 €
Nr. 1100 KV GKG, Stand 01.06.2025. Vergütung brutto einschließlich 19 % Umsatzsteuer, für einen Antragsteller, Stand 18.08.2026; für Gläubiger mit Vorsteuerabzug zählt der Nettobetrag.

Der Antrag hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wann Ihre Forderung verjährt, zeigt der Verjährungsrechner.

Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, Nr. 1100 KV GKG, Stand 01.06.2025. Der Vollstreckungsbescheid ist mit ihr abgegolten; die Zustellungspauschale von 3,50 € nach Nr. 9002 KV GKG fällt neben ihr erst ab der elften Zustellung an. Unsere Vergütung entspricht der Anwaltsvergütung für dieselbe Tätigkeit, brutto einschließlich 19 % Umsatzsteuer, für einen Antragsteller, Stand 18.08.2026; die Beträge für zwei Antragsteller stehen unter Kosten und Gebühren. Verzugszinsen taggenau mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, Stand 1. Juli 2026, fünf Prozentpunkte darüber gegenüber Verbrauchern und neun bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers, § 288 BGB; die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist auf unsere Vergütung anzurechnen und deshalb nicht gesondert aufgeführt. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, zeigt der Rechner die Vergütung netto: Die Umsatzsteuer holen Sie als Vorsteuer zurück, und der Schuldner ersetzt sie nur, wenn Sie sie nicht abziehen können, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Bei berechtigter Forderung trägt der Schuldner die Kosten, § 91 Abs. 1 ZPO; sie werden in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen, § 699 Abs. 3 ZPO. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Rechtsberatung.

Mahngericht Hamburg-Altona: Anschrift und Kontakt

Das Gemeinsame Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sitzt im Amtsgericht Hamburg-Altona an der Max-Brauer-Allee.

KontaktAmtsgericht Hamburg-Altona
GerichtAmtsgericht Hamburg-Altona – Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
AnschriftMax-Brauer-Allee 89, 22765 Hamburg
Postanschrift22747 Hamburg
Telefon040 42811-1462
Fax040 4279-83264

Die Seite des Gerichts im Justizportal Hamburg heißt „Mahnsachen“. Sprechzeiten der Mahnabteilung nennt keine der beiden Quellen; bei laufenden Verfahren führen wir den Schriftverkehr, sodass Sie das Gericht nicht selbst erreichen müssen.

Häufige Fragen

Welches Mahngericht ist für Hamburg zuständig?

Das Amtsgericht Hamburg-Altona in der Max-Brauer-Allee 89. Es ist das Zentrale Mahngericht der Hansestadt und zugleich das gemeinsame Mahngericht mit Mecklenburg-Vorpommern.

Welches Mahngericht ist für Mecklenburg-Vorpommern zuständig?

Das Amtsgericht Hamburg-Altona, als Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Antragsteller aus Rostock, Schwerin, Neubrandenburg oder Greifswald stellen den Antrag also in Hamburg – elektronisch, ohne den Weg dorthin.

Ich wohne in Rostock. Muss ich wirklich nach Hamburg?

Ihr Antrag geht nach Hamburg, Sie selbst nicht. Mecklenburg-Vorpommern hat sein Mahnverfahren dem Amtsgericht Hamburg-Altona übertragen, § 689 Abs. 3 ZPO; eingereicht wird elektronisch.

Ist Norderstedt Hamburg oder Schleswig-Holstein?

Schleswig-Holstein. Wer dort seinen Sitz hat, gehört zum Mahngericht Schleswig, obwohl die Stadt an Hamburg grenzt. Der Finder in der Seitenspalte ordnet die Postleitzahl zu.

Gibt es eine E-Mail-Adresse des Mahngerichts Hamburg?

Für Mahnsachen nennt das Gericht keine. Verfahrensanträge müssen ohnehin über die zugelassenen elektronischen Wege eingehen; Rückfragen sind telefonisch möglich.

Mein Schuldner ist verzogen. Was tun?

Neuzustellung beantragen, mit der neuen Anschrift. Bis dahin ruht das Verfahren, und die Verjährungshemmung hängt daran, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wir übernehmen Anschriftenermittlung und Antrag.

Wohin gibt Hamburg-Altona nach einem Widerspruch ab?

An das im Antrag benannte Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO – meist das Amtsgericht oder Landgericht am Sitz des Schuldners. Von dort kommt dann die Aufforderung, den Anspruch zu begründen, § 697 Abs. 1 ZPO.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite informiert allgemein zum genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind das Gesetz und die Auskunft des zuständigen Gerichts.