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Mahnbescheid online beantragen

Glossar

Fachbegriffe rund um Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung – verständlich erklärt.

A

Abgabe an das Streitgericht

Legt der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, gibt das Mahngericht das Verfahren auf Antrag an das zuständige Prozessgericht (Streitgericht) ab. Dort wird die Forderung dann in einem regulären Zivilprozess geprüft.

Aktenzeichen / Geschäftsnummer

Eindeutige Kennung, unter der das Mahngericht ein Verfahren führt. Sie wird bei jedem Schriftwechsel mit dem Gericht angegeben und ist z. B. für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids erforderlich.

Amtsgericht

Unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Für das Mahnverfahren sind ausschließlich Amtsgerichte zuständig – und zwar unabhängig von der Höhe der Forderung. Die meisten Bundesländer haben die Bearbeitung bei zentralen Mahngerichten gebündelt.

Anspruch

Das Recht, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen – im Mahnverfahren typischerweise die Zahlung eines Geldbetrags. Im Mahnverfahren können nur Geldforderungen in Euro geltend gemacht werden.

Anspruchsbegründung

Nach Abgabe an das Streitgericht muss der Antragsteller seinen Anspruch wie in einer Klageschrift ausführlich begründen (Sachverhalt, Beweise, Anträge). Erst danach wird das streitige Verfahren fortgesetzt.

Anspruchsbezeichnung

Kurze Beschreibung der Forderung im Mahnantrag (z. B. „Kaufvertrag vom 01.03.2026, Rechnung Nr. 1234“). Sie muss so genau sein, dass der Antragsgegner erkennen kann, welche Forderung gemeint ist.

Antragsgegner

Die Person oder das Unternehmen, gegen die sich der Mahnbescheid richtet – also der (mutmaßliche) Schuldner.

Antragsteller

Die Person oder das Unternehmen, die den Mahnbescheid beantragt – also der Gläubiger der Forderung.

Auslagen

Zusätzliche Kosten des Gerichts neben den Gebühren, etwa für die Zustellung von Schriftstücken. Im automatisierten Mahnverfahren sind die Zustellkosten in der Regel bereits in der Gerichtsgebühr enthalten.

Automatisiertes Mahnverfahren

Das Mahnverfahren wird in Deutschland vollständig maschinell bearbeitet. Anträge werden elektronisch oder in maschinenlesbarer Form eingereicht und ohne inhaltliche Prüfung der Forderung automatisiert verarbeitet. Das macht das Verfahren schnell und kostengünstig.

B

Barcode-Antrag

Variante des Online-Mahnantrags: Der Antrag wird im Internet ausgefüllt, als PDF mit Barcode ausgedruckt, unterschrieben und per Post an das Mahngericht geschickt. Das Gericht liest die Daten über den Barcode maschinell ein.

Basiszinssatz

Von der Deutschen Bundesbank halbjährlich (zum 1. Januar und 1. Juli) bekanntgegebener Zinssatz nach § 247 BGB. Er ist die Berechnungsgrundlage für die gesetzlichen Verzugszinsen.

Bevollmächtigter / Prozessbevollmächtigter

Person, die den Antragsteller im Verfahren vertritt, z. B. ein Rechtsanwalt oder ein registriertes Inkassounternehmen. Im Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang – Antragsteller können den Antrag selbst stellen.

D

Drittschuldner

Eine dritte Person, die dem Schuldner etwas schuldet – etwa die Bank (Kontoguthaben) oder der Arbeitgeber (Lohn). Bei einer Forderungspfändung wird der Drittschuldner verpflichtet, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Gläubiger zu leisten.

E

EGVP / Elektronischer Rechtsverkehr

Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ist ein sicherer Übertragungsweg, über den Mahnanträge elektronisch beim Mahngericht eingereicht werden können. Für professionelle Einreicher (z. B. Anwälte, Inkassodienstleister) ist der elektronische Weg verpflichtend.

Einspruch

Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Vollstreckungsbescheid. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Er verhindert, dass der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig wird, und führt zur Überleitung in das streitige Verfahren. Wichtig: Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid bleibt trotz Einspruchs zunächst möglich, solange das Gericht sie nicht einstellt.

Europäisches Mahnverfahren

Vereinfachtes, EU-weit einheitliches Verfahren zur Durchsetzung unbestrittener Geldforderungen gegen Schuldner in anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark). Statt eines Mahnbescheids ergeht ein Europäischer Zahlungsbefehl. In Deutschland ist dafür zentral das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig.

F

Fälligkeit

Der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann – meist ergibt er sich aus Vertrag oder Rechnung. Die Fälligkeit ist Voraussetzung für Verzug und damit für Verzugszinsen.

Forderung

Der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, im Mahnverfahren immer eine bezifferte Geldforderung. Man unterscheidet Hauptforderung und Nebenforderungen.

Formularzwang

Mahnanträge dürfen nur in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt werden – entweder elektronisch, per Barcode-Antrag oder auf dem amtlichen Vordruck. Formlose Anträge (z. B. einfacher Brief) sind unzulässig.

G

Gegenstandswert

→ siehe Streitwert

Gerichtskosten

Für das Mahnverfahren fällt eine halbe Gerichtsgebühr (0,5-Gebühr) nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an, deren Höhe vom Streitwert abhängt – mindestens jedoch die gesetzliche Mindestgebühr (derzeit 38 €). Der Antragsteller muss die Kosten zunächst vorstrecken; bei berechtigter Forderung muss der Schuldner sie erstatten. Geht das Verfahren ins streitige Verfahren über, wird die gezahlte Gebühr auf die dann fälligen Prozesskosten angerechnet.

Gerichtsvollzieher

Vollstreckungsorgan der Justiz. Der Gerichtsvollzieher führt im Auftrag des Gläubigers die Zwangsvollstreckung durch, etwa durch Sachpfändung, Abnahme der Vermögensauskunft oder Zustellung von Schriftstücken.

Gläubiger

Wer von einer anderen Person eine Leistung – im Mahnverfahren: Geld – verlangen kann. Im Mahnverfahren ist der Gläubiger der Antragsteller.

H

Hauptforderung

Der eigentliche geschuldete Geldbetrag (z. B. der Rechnungsbetrag) – im Unterschied zu Nebenforderungen wie Zinsen, Mahnkosten oder Auskunftskosten.

Hemmung der Verjährung

Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung der Forderung (§ 204 BGB): Der Lauf der Verjährungsfrist wird angehalten. Deshalb wird der Mahnbescheid häufig kurz vor Jahresende beantragt, um die Verjährung zum 31. Dezember zu verhindern.

I

Inkasso / Inkassounternehmen

Registrierte Rechtsdienstleister, die im Auftrag von Gläubigern Forderungen einziehen. Inkassounternehmen dürfen auch gerichtliche Mahnanträge stellen und das Mahnverfahren für den Gläubiger betreiben.

K

Katalognummer

Im automatisierten Mahnverfahren werden häufige Anspruchsarten (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstleistungsvertrag) über nummerierte Kataloge ausgewählt. Die Katalognummer ersetzt eine ausführliche Beschreibung der Forderung.

Kennziffer

Identifikationsnummer, die Vielnutzer des automatisierten Mahnverfahrens (z. B. Unternehmen, Anwälte, Inkassodienstleister) beim Mahngericht beantragen können. Sie vereinfacht die Antragstellung und ermöglicht u. a. den Lastschrifteinzug der Gerichtskosten.

Kontopfändung

Form der Zwangsvollstreckung: Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird das Bankguthaben des Schuldners gepfändet. Die Bank (Drittschuldner) darf dann nur noch im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen an den Schuldner auszahlen.

Kostenfestsetzung

Gerichtliche Festsetzung der erstattungsfähigen Verfahrenskosten. Im Mahnverfahren werden die Kosten (Gerichtskosten, ggf. Anwaltsgebühren) in der Regel direkt im Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid mit tituliert, sodass ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss meist entbehrlich ist.

L

Lohn- und Gehaltspfändung

Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners beim Arbeitgeber (Drittschuldner). Gepfändet werden kann nur der Teil des Einkommens, der über den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen liegt.

M

Mahnantrag

Der formgebundene Antrag des Gläubigers an das Mahngericht auf Erlass eines Mahnbescheids. Er enthält u. a. die Parteien, die Anspruchsbezeichnung, die Forderungshöhe sowie Zinsen und Nebenforderungen.

Mahnbescheid

Gerichtliche Zahlungsaufforderung, die das Mahngericht auf Antrag des Gläubigers erlässt und dem Schuldner förmlich zustellt. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen oder zahlen. Reagiert er nicht, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen.

Mahngericht

Das für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Zuständig ist grundsätzlich das Mahngericht am allgemeinen Gerichtsstand (Wohn- bzw. Geschäftssitz) des Antragstellers. Die Bundesländer haben die Bearbeitung bei zentralen Mahngerichten konzentriert (z. B. Coburg für Bayern, Hagen und Euskirchen für NRW, Wedding für Berlin und Brandenburg).

Mahnung

Außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner. Eine Mahnung ist keine zwingende Voraussetzung für den gerichtlichen Mahnbescheid, sie setzt den Schuldner aber in Verzug, wenn er nicht schon aus anderen Gründen (z. B. kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin) in Verzug ist.

Mahnverfahren (gerichtliches)

Vereinfachtes, schnelles und kostengünstiges gerichtliches Verfahren nach §§ 688 ff. ZPO zur Durchsetzung von Geldforderungen. Es besteht aus zwei Stufen: Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid. Wehrt sich der Schuldner nicht, erhält der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, ohne klagen zu müssen.

Monierung (Zwischenverfügung)

Beanstandung des Mahngerichts, wenn ein Mahnantrag fehlerhaft oder unvollständig ist. Der Antragsteller erhält Gelegenheit, den Antrag innerhalb einer Frist zu korrigieren oder zu ergänzen; andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.

N

Nebenforderungen

Beträge, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, z. B. Zinsen, Mahnkosten, Auskunfts- und Inkassokosten oder Rücklastschriftgebühren. Sie werden im Mahnantrag gesondert ausgewiesen.

Neuzustellung

Konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden (z. B. weil der Schuldner verzogen ist), kann der Antragsteller mit einer korrigierten Anschrift die erneute Zustellung beantragen.

O

Öffentliche Zustellung

Ausnahmeform der Zustellung, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist: Das Schriftstück wird durch Aushang bzw. Bekanntmachung beim Gericht zugestellt. Im Mahnverfahren ist die öffentliche Zustellung des Mahnbescheids nicht zulässig – in solchen Fällen muss Klage erhoben werden.

Online-Mahnantrag

Über das Portal www.online-mahnantrag.de können Mahnbescheide für alle Bundesländer online beantragt werden – mit elektronischer Signatur direkt elektronisch oder als Barcode-Antrag zum Ausdrucken.

P

P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Girokonto mit gesetzlichem Pfändungsschutz: Trotz Kontopfändung kann der Schuldner monatlich über einen Grundfreibetrag verfügen, damit sein Existenzminimum gesichert bleibt.

Pfändung

Staatlicher Zugriff auf Vermögenswerte des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung – etwa auf bewegliche Sachen (durch den Gerichtsvollzieher) oder auf Forderungen wie Lohn und Kontoguthaben (durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).

Pfändungsfreigrenzen

Gesetzlich festgelegte Beträge des Arbeitseinkommens, die nicht gepfändet werden dürfen, damit dem Schuldner das Existenzminimum bleibt. Die Freigrenzen werden regelmäßig (jeweils zum 1. Juli) angepasst und hängen u. a. von Unterhaltspflichten ab.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)

Gerichtlicher Beschluss des Vollstreckungsgerichts, mit dem eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (z. B. Lohn oder Kontoguthaben) gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wird. Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel, z. B. ein Vollstreckungsbescheid.

Prozessgericht / Streitgericht

Das Gericht, das nach Widerspruch oder Einspruch über die Forderung im streitigen Verfahren entscheidet. Zuständig ist – anders als beim Mahngericht – das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners: bei Streitwerten bis 5.000 € das Amtsgericht, darüber das Landgericht (dort mit Anwaltszwang).

Prozesskostenhilfe (PKH)

Staatliche Unterstützung für Personen, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht aufbringen können. Auch für das Mahnverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

R

Rechtsbehelf

Sammelbegriff für die Möglichkeiten, sich gegen eine gerichtliche Entscheidung zu wehren. Im Mahnverfahren: der Widerspruch gegen den Mahnbescheid und der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Rechtskraft

Eine Entscheidung ist rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig, wenn der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt. Er steht dann einem Versäumnisurteil gleich.

RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

Gesetz, das die Gebühren von Rechtsanwälten regelt. Für die Vertretung im Mahnverfahren fällt regelmäßig eine 1,0-Verfahrensgebühr an, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Auch diese Kosten muss der Schuldner bei berechtigter Forderung in der Regel erstatten.

S

Schuldner

Wer einem anderen eine Leistung – hier: Geld – schuldet. Im Mahnverfahren ist der Schuldner der Antragsgegner.

Schuldtitel

→ siehe Vollstreckungstitel

Sechsmonatsfrist

Wichtige Frist im Mahnverfahren: Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Verstreicht die Frist, verliert der Mahnbescheid seine Wirkung – auch die Verjährungshemmung endet dann rückwirkend.

Streitiges Verfahren

Der reguläre Zivilprozess, in den das Mahnverfahren übergeht, wenn der Schuldner Widerspruch oder Einspruch einlegt und eine Partei die Durchführung beantragt. Erst hier prüft das Gericht, ob die Forderung tatsächlich besteht.

Streitwert (Gegenstandswert)

Der Wert der geltend gemachten Hauptforderung. Nach ihm bemessen sich Gerichts- und Anwaltskosten. Zinsen und Nebenforderungen zählen grundsätzlich nicht zum Streitwert.

T

Teilwiderspruch

Der Schuldner kann dem Mahnbescheid auch nur teilweise widersprechen, z. B. nur hinsichtlich eines Teilbetrags oder nur der Nebenforderungen. Für den unbestrittenen Teil kann der Gläubiger dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Titel

→ siehe Vollstreckungstitel

Titulierte Forderung

Eine Forderung, für die ein Vollstreckungstitel vorliegt. Großer Vorteil: Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren (statt regelmäßig nach 3 Jahren) und können während dieser Zeit jederzeit vollstreckt werden.

V

Verjährung

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung.

Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung / „Offenbarungseid“)

Der Schuldner muss gegenüber dem Gerichtsvollzieher sein gesamtes Vermögen offenlegen und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Der Gläubiger kann die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen, sobald er einen Vollstreckungstitel hat – sie zeigt, ob und wo eine Vollstreckung Erfolg verspricht.

Verzug (Zahlungsverzug)

Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht zahlt – oder ohne Mahnung u. a. dann, wenn ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin verstrichen ist oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vergangen sind. Ab Verzugseintritt schuldet er Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens (z. B. Mahn- und Rechtsverfolgungskosten).

Verzugszinsen

Gesetzliche Zinsen, die der Schuldner ab Verzugseintritt zahlen muss: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchergeschäften, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Geschäften zwischen Unternehmern (§ 288 BGB). Vertraglich können auch höhere Zinsen vereinbart sein.

Vollstreckungsbescheid

Zweite Stufe des Mahnverfahrens: Legt der Schuldner innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch ein, erlässt das Mahngericht auf Antrag des Gläubigers den Vollstreckungsbescheid. Er ist ein Vollstreckungstitel und ermöglicht die sofortige Zwangsvollstreckung. Der Schuldner kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen; ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig.

Vollstreckungsklausel

Amtliche Bestätigung auf dem Titel, dass dieser vollstreckbar ist („vollstreckbare Ausfertigung“). Beim Vollstreckungsbescheid ist eine gesonderte Klausel in der Regel nicht erforderlich – er ist bereits aus sich heraus vollstreckbar.

Vollstreckungsorgan

Staatliche Stelle, die die Zwangsvollstreckung durchführt: je nach Maßnahme der Gerichtsvollzieher (Sachpfändung, Vermögensauskunft), das Vollstreckungsgericht (Forderungspfändung) oder das Grundbuchamt (Zwangshypothek).

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar: Der Gläubiger kann aus ihm bereits vollstrecken, bevor er rechtskräftig ist – also auch dann, wenn der Schuldner noch Einspruch einlegen könnte oder eingelegt hat.

Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot)

Eilmaßnahme zur Sicherung des Pfändungsrangs: Noch bevor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, lässt der Gläubiger dem Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen. Die Wirkung bleibt nur erhalten, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats erfolgt.

W

Widerspruch

Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Mahnbescheid. Er sollte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden, ist aber auch danach noch möglich, solange kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Der Widerspruch muss nicht begründet werden und verhindert den Erlass des Vollstreckungsbescheids; auf Antrag wird das Verfahren an das Streitgericht abgegeben.

Z

Zentrale Mahngerichte

Die Bundesländer haben die Bearbeitung von Mahnverfahren bei wenigen Amtsgerichten gebündelt, die als zentrale Mahngerichte alle Verfahren ihres Bundeslandes (teils mehrerer Länder) automatisiert bearbeiten.

Zinsen

Im Mahnantrag können sowohl vertraglich vereinbarte Zinsen als auch gesetzliche Verzugszinsen geltend gemacht werden. Anzugeben sind Zinssatz, Zinsbeginn und der Betrag, aus dem die Zinsen berechnet werden.

ZPO (Zivilprozessordnung)

Das Gesetz, das den Zivilprozess regelt. Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688–703d ZPO geregelt, die Zwangsvollstreckung in den §§ 704 ff. ZPO.

Zustellung

Förmliche, dokumentierte Übergabe eines gerichtlichen Schriftstücks an den Empfänger – beim Mahnbescheid meist per Postzustellungsurkunde. Erst mit der Zustellung beginnen Fristen (z. B. die Widerspruchsfrist) zu laufen; auch die Verjährungshemmung knüpft an die Zustellung an.

Zustellungsurkunde

Amtliche Urkunde des Zustellers (meist der Post), die Datum und Art der Zustellung dokumentiert. Sie beweist, wann der Mahn- oder Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde.

Zwangsvollstreckung

Zwangsweise Durchsetzung einer titulierten Forderung mit staatlichen Mitteln, z. B. durch Sachpfändung, Konto- oder Lohnpfändung, Abnahme der Vermögensauskunft oder Eintragung einer Zwangshypothek. Voraussetzungen sind Titel, (ggf.) Klausel und Zustellung.

Zwangsvollstreckungsauftrag

Förmlicher Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Seit 2016 ist dafür ein amtliches Formular vorgeschrieben.

Hinweis: Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetzliche Gebühren, Zinssätze und Freigrenzen können sich ändern (Stand: Juni 2026).