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Einrede der Verjährung: Bedeutung und was Gläubiger tun können

Stand
22.10.2026
Rechtsgrundlage
§ 214 Abs. 1 BGB

Mit der Einrede der Verjährung verweigert der Schuldner die Zahlung einer Forderung, die weiter besteht. Er muss sich selbst darauf berufen, und nach einem rechtskräftigen Titel ist es für eine vorher eingetretene Verjährung zu spät. Für Gläubiger entscheidet sich deshalb vor dem Fristende, ob die Einrede je greift.

Kurz gefasst

  • Nach Ablauf der Frist darf der Schuldner die Leistung verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Was er trotzdem zahlt, behalten Sie, § 214 Abs. 2 BGB.
  • Das Mahngericht prüft die Verjährung nicht, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Zur Sprache kommt sie erst im Streitverfahren nach einem Widerspruch.
  • Ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, kann der Schuldner eine vorher eingetretene Verjährung nicht mehr geltend machen, § 796 Abs. 2 ZPO.
  • Ein Verzicht auf die Einrede hält die Verjährung nicht an. Vereinbaren lässt sich eine längere Frist, höchstens bis 30 Jahre ab dem gesetzlichen Beginn, § 202 Abs. 2 BGB.
  • Die Zinsen verjähren mit der Hauptforderung, auch wenn ihre eigene Frist noch läuft, § 217 BGB.

Was die Einrede der Verjährung bedeutet

Wenn die Verjährungsfrist abläuft, passiert mit Ihrer Forderung zunächst nichts. Sie erlischt nicht, sie bleibt in Ihren Büchern, und Sie dürfen sie weiter einfordern. Neu ist allein ein Recht des Schuldners: Er darf die Leistung verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Juristen nennen ein solches Gegenrecht eine Einrede – ein Recht, das nur wirkt, wenn sein Inhaber es ausübt.

Darin liegt die Bedeutung der Einrede der Verjährung für Sie als Gläubiger. Ein Gericht berücksichtigt die Verjährung nicht von sich aus, auch wenn sie offensichtlich ist. Beruft sich der Schuldner nicht darauf, wird er verurteilt wie bei jeder anderen Forderung. Die Verjährungseinrede ist damit kein Automatismus, sondern eine Erklärung, die abgegeben werden muss – und die zu spät kommen kann.

Zahlt der Schuldner, obwohl die Forderung verjährt ist, bleibt das Geld bei Ihnen. Er kann es nicht zurückverlangen, auch wenn er von der Verjährung nichts wusste, § 214 Abs. 2 BGB. Dasselbe gilt für ein vertragliches Anerkenntnis und für eine Sicherheit, die er Ihnen leistet.

Wann und wie der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt

Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Es genügt jede Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner wegen Zeitablaufs nicht zahlen will: ein Satz im Antwortschreiben, eine E-Mail, im Prozess ein Satz im Schriftsatz. Den Paragrafen muss er nicht nennen. Die Einrede auf Verjährung richtet er an Sie oder an den, der die Forderung für Sie einzieht – ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt.

Für Sie ist die Erklärung ein Signal, die Akte zu prüfen, nicht die Forderung abzuschreiben. Ob die Frist wirklich abgelaufen ist, hängt an Daten, die der Schuldner oft nicht kennt: an einer Ratenbitte, an Verhandlungen, an einem zugestellten Mahnbescheid. Das übernächste Kapitel geht diese Punkte durch.

Bis wann die Einrede der Verjährung erhoben werden muss

Außerhalb eines Verfahrens gibt es keine Frist: Der Schuldner kann sich jederzeit auf die Verjährung berufen, solange Sie die Forderung verlangen. Im Prozess ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz die Grenze. Danach lässt das Berufungsgericht neue Verteidigungsmittel nur ausnahmsweise zu, § 531 Abs. 2 ZPO.

Für die Verjährung gibt es eine Ausnahme (BGH, Beschluss vom 23.06.2008 – GSZ 1/08). Sind die Tatsachen, auf die es ankommt, unstreitig, darf der Schuldner die Einrede auch erstmals in der Berufung erheben. Streiten Sie dagegen über den Beginn der Frist oder über eine Hemmung, kommt eine erst in der Berufung erhobene Einrede in der Regel zu spät.

Die Einrede im Mahnverfahren

Das Mahngericht prüft nicht, ob Ihnen die Forderung zusteht. Der Mahnbescheid sagt das ausdrücklich, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und die Verjährung gehört zu dem, was ungeprüft bleibt. Will der Schuldner sich auf sie berufen, legt er Widerspruch ein. Der Bescheid nennt ihm dafür zwei Wochen ab Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; beachtet wird der Widerspruch, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, § 694 Abs. 1 ZPO. Einen Grund muss er nicht nennen, das Gesetz verlangt nur die Schriftform.

Einrede der Verjährung

Wo die Einrede im Mahnverfahren ankommt

  1. Mahnbescheid zugestellt

    Die Verjährung ist ab der Zustellung gehemmt

    § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB

  2. Widerspruch

    Schriftlich und ohne Begründung, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist

    § 694 Abs. 1 ZPO

  3. Anspruchsbegründung

    Sie begründen die Forderung vor dem Streitgericht, der Schuldner erwidert

    § 697 Abs. 1 ZPO

  4. Einrede

    In der Erwiderung beruft sich der Schuldner auf die Verjährung

    § 214 Abs. 1 BGB

  5. Ohne Widerspruch und Einspruch

    Der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig, die Einrede ist ausgeschlossen

    § 796 Abs. 2 ZPO

War die Forderung schon vor dem Antrag verjährt, hemmt der Mahnbescheid nichts mehr. Er führt dann nur zum Titel, wenn der Schuldner schweigt.

Mahnbescheid beantragen

Im Mahnverfahren kommt die Einrede erst nach dem Widerspruch auf den Tisch, im Streitverfahren. Schweigt der Schuldner bis zur Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids, ist sie ausgeschlossen, § 796 Abs. 2 ZPO.

Beantragt eine Partei nach dem Widerspruch das streitige Verfahren, gibt das Mahngericht die Sache an das Streitgericht ab, § 696 Abs. 1 ZPO. Dort begründen Sie die Forderung wie in einer Klage, § 697 Abs. 1 ZPO, und in der Erwiderung darauf erhebt der Schuldner die Einrede in der Regel. Die Aufforderung des Gerichts sieht so aus:

Einrede der Verjährung trotz Titel

Widerspricht der Schuldner nicht, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid. Auch gegen ihn kann er noch Einspruch einlegen, binnen zwei Wochen nach Zustellung, § 700 Abs. 1 ZPO und § 339 Abs. 1 ZPO, und die Einrede im folgenden Verfahren erheben. Lässt er auch diese Frist verstreichen, wird der Bescheid rechtskräftig.

Danach ist die Tür zu. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner nur noch Einwendungen erheben, deren Gründe nach seiner Zustellung entstanden sind, § 796 Abs. 2 ZPO. Eine Verjährung, die schon vorher eingetreten war, gehört nicht dazu. Für ein Urteil gilt dasselbe mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung, § 767 Abs. 2 ZPO.

Die festgestellte Forderung verjährt dann erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Ausgenommen sind Zinsen, die nach dem Titel auflaufen: Für sie gilt wieder die regelmäßige Frist von drei Jahren, § 197 Abs. 2 BGB. Mit mahnbescheid.de geht der Antrag elektronisch beim zuständigen Mahngericht ein, und wir überwachen die Fristen bis zum Vollstreckungsbescheid.

Ist die Forderung wirklich verjährt?

Schreibt der Schuldner, die Forderung sei verjährt, hat er meist nur das Rechnungsdatum und drei Jahre im Kopf, § 195 BGB. Was seither geschehen ist, steht in Ihrer Akte, nicht in seiner. Gehen Sie sie mit diesen fünf Fragen durch, bevor Sie antworten:

FrageWenn jaFundstelle
Wurde die Forderung später fällig, als das Rechnungsdatum vermuten lässt?Maßgeblich ist der Schluss des Jahres, in dem sie entstand und Sie den Schuldner kannten§ 199 Abs. 1 BGB
Haben Sie mit dem Schuldner über die Forderung verhandelt?Gehemmt für die Dauer der Gespräche, Ende frühestens drei Monate danach§ 203 BGB
Hat er eine Rate gezahlt oder um Aufschub gebeten?Die Frist beginnt in der Regel neu§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Wurde ihm ein Mahnbescheid zugestellt?Gehemmt ab Zustellung, bis sechs Monate nach Ende des Verfahrens; ruht es, sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 204 Abs. 2 BGB
Gibt es einen rechtskräftigen Titel?Die Forderung verjährt in 30 Jahren§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Hemmung nach § 203 BGB und § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Neubeginn nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Zeit der Hemmung wird in die Frist nicht eingerechnet.

Eine Mahnung gehört nicht in die Liste: Sie hält die Verjährung weder an, noch setzt sie sie zurück. Mit den Daten aus der Akte rechnet der Verjährungsrechner das Ende der Frist aus.

Wann verjährt Ihre Forderung?

Die meisten Geldforderungen verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, § 199 Abs. 1 BGB. Daneben stehen kürzere und längere Fristen, die taggenau laufen: sechs Monate für Schäden an einer zurückgegebenen Mietsache, § 548 Abs. 1 BGB, zwei Jahre bei Mängeln einer gekauften Sache, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, zehn Jahre für Ansprüche auf Übertragung oder Begründung eines Rechts an einem Grundstück und auf die Gegenleistung, § 196 BGB, dreißig Jahre ab Rechtskraft eines Titels, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Worum es dabei gehtBeim Kauf verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk in fünf Jahren, ebenso bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sonst sind es zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Worum es dabei gehtBeim Werkvertrag verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür besteht, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache und die Planung dafür sind es zwei Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Regel für Baustoffe aus dem Kaufrecht, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, gilt beim Werkvertrag nicht.
Welcher Tag gemeint ist, hängt an der Anspruchsart, und die Beschriftung sagt es: bei einer Rechnung der Tag der Fälligkeit, bei einer Mietsache der Tag des Rückerhalts, § 548 Abs. 1 BGB, bei einem Kauf der Tag der Ablieferung, § 438 Abs. 2 BGB, beim Werkvertrag der Tag der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB, bei einem Titel der Tag seiner Rechtskraft oder Errichtung, § 201 BGB.

Nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag, an dem die Zahlung fällig war.

Die Höchstfrist von 30 Jahren läuft ab der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis, ohne Rücksicht darauf, wann der Schaden entstand: bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit allein, § 199 Abs. 2 BGB, bei sonstigem Schadensersatz neben den zehn Jahren ab Entstehung, und es gilt die früher endende Frist, § 199 Abs. 3 BGB. Die regelmäßige Frist beginnt dagegen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstand und Sie davon wussten, § 199 Abs. 1 BGB.

Nur ausfüllen, wenn der Schaden erst später eingetreten ist.

Die regelmäßige Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis erlangt oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon endet sie spätestens mit der Höchstfrist: zehn Jahre ab Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB; bei sonstigem Schadensersatz zehn Jahre ab Entstehung oder 30 Jahre ab der schädigenden Handlung, was früher endet, § 199 Abs. 3 BGB; 30 Jahre ab der schädigenden Handlung bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, § 199 Abs. 2 BGB.

Nur ausfüllen, wenn Sie erst später von Anspruch und Schuldner erfahren haben.

Erkennt der Schuldner die Forderung an, etwa durch eine Teilzahlung, beginnt die Verjährung neu, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB – taggenau ab dem Folgetag, frühestens aber mit dem regulären Beginn der Frist. Ein Anerkenntnis nach Ablauf der Frist lässt sie nicht neu beginnen.

Leer lassen, wenn der Schuldner weder gezahlt noch die Forderung anerkannt hat.

Mit der Zustellung des Mahnbescheids ist die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Die Frist steht still und läuft erst sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens weiter, § 204 Abs. 2 BGB. Geht der Antrag kurz vor dem Fristende ein, wirkt die Zustellung auf den Eingang zurück, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO.

Leer lassen, wenn noch kein Mahnbescheid zugestellt ist.

FristDie Länge der Frist und die Vorschrift, aus der sie stammt. Neben der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB, stehen kürzere und längere: sechs Monate, § 548 Abs. 1 BGB, zwei oder fünf Jahre bei Mängeln, § 438 BGB und § 634a BGB, zehn Jahre, § 196 BGB, dreißig Jahre für einen Titel, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.–
Frist beginnt amDie regelmäßige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie von Anspruch und Schuldner wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Eine Forderung vom März und eine vom November desselben Jahres verjähren deshalb am selben Tag. Die übrigen Fristen beginnen taggenau: mit der Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB, soweit das Gesetz keinen anderen Beginn bestimmt, etwa die Rückgabe der Mietsache, die Ablieferung oder die Abnahme, bei einem Titel mit seiner Rechtskraft oder Errichtung, § 201 BGB.–
Verjährung tritt ein amDas Ende der Frist, die oben steht. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; geht der Antrag kurz vor dem Ende ein, wirkt die Zustellung auf den Eingang zurück, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO.–
Verbleibende Zeit–

Was der Antrag kostet und was der Schuldner Ihnen dann schuldet, zeigt der Gebührenrechner.

Unverbindliche Berechnung. Abgebildet sind die regelmäßige Frist, § 195 BGB, mit Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB und den Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 bis 4 BGB, die zehnjährige Frist nach § 196 BGB, die sechs Monate nach § 548 Abs. 1 BGB, die Mängelfristen nach § 438 BGB und § 634a BGB sowie die dreißig Jahre für einen Titel, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ersetzt durch die regelmäßige Frist, § 197 Abs. 2 BGB. Nicht berechnet werden: die dreißig Jahre für Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, arglistiges Verschweigen eines Mangels, der dreißigjährige Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Werke ohne Bezug zu einer Sache nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, vertraglich vereinbarte Fristen, § 202 BGB, Hemmung durch Verhandlungen, § 203 BGB, der Neubeginn durch eine Vollstreckungshandlung, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, und der Neubeginn neben einer Höchstfrist. Ein Anerkenntnis wie eine Teilzahlung rechnet der Rechner, auch beim Titel, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Frist für eine Betriebskostennachforderung ist keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 BGB, und steht deshalb nicht in dieser Liste. Ersetzt keine Rechtsberatung.

Wie Hemmung und Neubeginn im Einzelnen wirken und wann die Höchstfrist von zehn Jahren greift, steht unter Hemmung und Neubeginn der Verjährung. Wann eine gewöhnliche Rechnung verjährt, zeigt die Übersicht der Jahrgänge unter wann eine Rechnung verjährt.

Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Läuft die Frist zum Jahresende ab und verhandeln Sie noch, stehen Sie vor einer Wahl: Mahnbescheid beantragen und das Gespräch belasten, oder abwarten und die Forderung riskieren. Der Verjährungsverzicht ist der dritte Weg. Der Schuldner erklärt, sich bis zu einem bestimmten Tag nicht auf die Verjährung zu berufen. Seit 2002 ist das auch vor Eintritt der Verjährung zulässig (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – VI ZR 285/19).

Wichtig ist, was der Verzicht nicht tut: Er hält die Verjährung nicht an. Die Frist läuft weiter, der Schuldner darf sich nur bis zum vereinbarten Tag nicht auf sie berufen. Ist bis dahin nichts geschehen, kann er die Einrede sofort danach erheben (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – VI ZR 285/19). Die Forderung muss deshalb vor dem Ende der Verzichtsfrist gerichtlich geltend gemacht sein.

Frist

Tragen Sie das Ende der Verzichtsfrist sofort in den Kalender ein, nicht das Ende der ursprünglichen Verjährung. Endet der Verzicht ohne Einigung, bleibt für den Antrag nur die Zeit bis zu diesem Tag.

Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ohne Frist ist nicht unwirksam. Der Bundesgerichtshof versteht ihn im Zweifel so, dass er bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gilt (BGH, Urteil vom 18.09.2007 – XI ZR 447/06): 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Abs. 2 BGB. Verlassen sollten Sie sich auf diese Auslegung nicht. Sicherer ist eine Vereinbarung, die die Verjährungsfrist ausdrücklich auf ein bestimmtes Datum verlängert.

Eine Form verlangt das Gesetz für den Verzicht nicht. Lassen Sie sich die Erklärung trotzdem schriftlich geben, mit Forderung, Betrag und Enddatum – im Streit müssen Sie den Verzicht beweisen. Gibt der Schuldner keine Erklärung ab, ist der Mahnbescheid vor dem Jahresende der Weg: Wir stellen den Antrag so, dass er vor Fristablauf beim Mahngericht eingeht, und die Zustellung wirkt auf diesen Tag zurück, wenn sie demnächst folgt, § 167 ZPO.

Wann die Einrede nicht durchgreift

Auch eine Einrede, die zu Recht erhoben ist, nimmt Ihnen nicht jedes Mittel. Vier Fälle sind in der Praxis wichtig.

Aufrechnung. Schuldet Ihnen jemand Geld und fordert er seinerseits etwas von Ihnen, dürfen Sie mit Ihrer verjährten Forderung aufrechnen. Voraussetzung ist, dass sie noch nicht verjährt war, als sich beide Forderungen erstmals gegenüberstanden, § 215 BGB.

Sicherheiten. Ein Pfandrecht oder eine Hypothek bleibt verwertbar, § 216 Abs. 1 BGB. Wer unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat, kann auch nach Verjährung des Kaufpreises vom Vertrag zurücktreten, § 216 Abs. 2 BGB, und danach die Sache herausverlangen. Für Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen gilt beides nicht, § 216 Abs. 3 BGB.

Treuwidrige Einrede. Hat der Schuldner Sie davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch die Zusage, ohne Prozess zu zahlen, kann die Berufung auf die Verjährung unzulässig sein, § 242 BGB (BGH, Urteil vom 01.10.1987 – IX ZR 202/86). Der Maßstab ist streng, und beweisen müssen Sie das Verhalten des Schuldners. Ein Plan ist das nicht, eher ein letzter Einwand.

Zinsen. Hier wirkt die Verjährung zu Ihren Lasten weiter, als manche erwarten: Mit der Hauptforderung verjähren auch die Zinsen, selbst wenn deren eigene Frist noch nicht abgelaufen ist, § 217 BGB.

Achtung

Ein Anerkenntnis nach Ablauf der Frist lässt die Verjährung nicht neu beginnen, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine laufende Frist voraus. Bittet der Schuldner nach dem 31. Dezember um Raten, gewinnen Sie damit keine neue Frist. Was er zahlt, dürfen Sie behalten.

Die Forderung ist verjährt: was jetzt noch geht

Sie dürfen eine verjährte Forderung weiter einfordern. Viele Schuldner zahlen, weil sie die Forderung für berechtigt halten. Erhebt einer die Einrede, ist die Forderung aber praktisch nicht mehr durchzusetzen.

Einen Mahnbescheid oder eine Klage über eine erkennbar verjährte Forderung sollten Sie nicht beantragen. Das Mahngericht erlässt ihn zwar, weil es nicht prüft. Widerspricht der Schuldner und erhebt im Streitverfahren die Einrede, verlieren Sie und tragen die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO: die Gerichtskosten des Mahn- und des Streitverfahrens und die notwendigen Kosten des Schuldners, etwa für seinen Anwalt.

Bleibt die Forderung offen, ist das Abschreiben die ehrliche Antwort. Für künftige Fälle zählt der Kalender: Wer Forderungen aus dem Jahr vor drei Jahren im Herbst noch offen hat, entscheidet vor dem 31. Dezember, ob er sie hemmt.

Häufige Fragen

Was heißt Verjährung, Einrede und Leistungsverweigerung für den Gläubiger?

Die Forderung besteht nach Ablauf der Frist weiter. Der Schuldner darf aber die Zahlung verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft, § 214 Abs. 1 BGB. Tut er das nicht, wird er verurteilt wie bei jeder anderen Forderung.

Muss der Schuldner die Einrede schriftlich erheben?

Nein. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; eine E-Mail oder ein Satz im Schriftsatz genügt. Er muss nur erkennbar machen, dass er wegen Zeitablaufs nicht zahlt.

Was steht in einem Muster zur Einrede der Verjährung?

Die Forderung mit Rechnungsnummer oder Datum und die Erklärung, dass der Schuldner die Leistung wegen Verjährung verweigert. Mehr braucht es nicht. Als Gläubiger prüfen Sie daraufhin, ob die Frist wirklich abgelaufen ist.

Gilt die Einrede der Verjährung auch gegenüber einem Inkassounternehmen?

Ja. Die Verjährung hängt an der Forderung, nicht an dem, der sie einzieht. Der Schuldner kann sich deshalb gegenüber dem Inkassounternehmen ebenso auf sie berufen wie Ihnen gegenüber. Wie die Zusammenarbeit abläuft, steht unter Inkasso beauftragen.

Prüft das Mahngericht die Verjährung?

Nein. Es prüft nicht, ob Ihnen die Forderung zusteht, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Schuldner muss widersprechen und die Einrede im anschließenden Streitverfahren erheben. Wie das Verfahren abläuft, steht unter Ablauf des Mahnverfahrens.

Kann ich eine verjährte Forderung einklagen?

Zulässig ist es, aussichtsreich nur, wenn der Schuldner die Einrede nicht erhebt. Erhebt er sie, verlieren Sie und tragen die Kosten, § 91 Abs. 1 ZPO.

Wie lange gilt ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ohne Frist?

Im Zweifel bis zur Höchstgrenze von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 18.09.2007 – XI ZR 447/06). Sicherer ist eine Vereinbarung mit festem Enddatum.

Was passiert mit den Zinsen, wenn die Hauptforderung verjährt?

Sie verjähren mit, auch wenn ihre eigene Frist noch läuft, § 217 BGB. Wie Verzugszinsen berechnet werden, steht unter Verzugszinsen berechnen.

Wie sichere ich eine Forderung, bevor sie verjährt?

Mit einem Mahnbescheid, dessen Zustellung die Verjährung hemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Geht der Antrag vor Fristende ein und wird demnächst zugestellt, zählt der Eingang, § 167 ZPO. Den Antrag stellen Sie über unser Formular: Mahnbescheid online beantragen.

Rechtlicher Hinweis

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