Kunde zahlt Rechnung nicht: Vorgehen Schritt für Schritt
- Stand
- 22.09.2026
- Rechtsgrundlage
- § 286 Abs. 3 BGB
Ihr Kunde zahlt die Rechnung nicht - über alles Weitere entscheidet dann der Verzug. Erst ab ihm schuldet er Zinsen, Mahnkosten und die Pauschale, und erst danach lohnt der Gang zum Gericht.
Kurz gefasst
- Prüfen Sie zuerst die Fälligkeit. Ohne Abrede über die Zahlungszeit können Sie sofort verlangen, § 271 Abs. 1 BGB; beim Werkvertrag wird die Vergütung erst mit der Abnahme fällig, § 641 Abs. 1 BGB.
- Bei einer Entgeltforderung tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein – gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn die Rechnung darauf hinweist, § 286 Abs. 3 BGB.
- Ab Verzug laufen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB. Ist kein Verbraucher beteiligt, sind es neun, § 288 Abs. 2 BGB, dazu 40,00 € Pauschale, § 288 Abs. 5 BGB.
- Beruft sich Ihr Kunde auf Mängel, kann der Verzug ganz ausbleiben: § 320 Abs. 1 BGB gibt ihm ein Leistungsverweigerungsrecht, beim Werk in Höhe des Doppelten der Mangelbeseitigungskosten, § 641 Abs. 3 BGB.
- Der Mahnbescheid kostet ab 38,00 € und hemmt die Verjährung, Nr. 1100 KV GKG und § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit für den Widerspruch, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Zuerst prüfen: Ist die Rechnung überhaupt fällig?
Bevor Sie mahnen, lohnt ein Blick auf das Datum. Fällig ist eine Forderung dann, wenn Sie die Leistung verlangen dürfen – und ohne Abrede über die Zahlungszeit ist das sofort, § 271 Abs. 1 BGB. Haben Sie ein Zahlungsziel eingeräumt, gilt dieses; „zahlbar bis 15. Oktober“ heißt, dass vorher nichts offen ist.
Anders liegt es beim Werkvertrag. Wer etwas herstellt, repariert oder einbaut, wird nicht mit der Rechnung bezahlt, sondern mit der Abnahme: Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, § 641 Abs. 1 BGB. Solange der Besteller nicht abgenommen hat und auch nicht abnehmen musste, ist die Forderung nicht fällig – eine Mahnung geht dann ins Leere.
Hinweis
Ein Zahlungsziel „14 Tage netto“ ist schwächer, als es aussieht. Gerechnet wird ab Zugang der Rechnung, und wann die zugegangen ist, müssen Sie beweisen. Ein festes Datum auf der Rechnung erspart diesen Streit.
Wann Ihr Kunde in Verzug gerät, wenn er die Rechnung nicht zahlt
Der Verzug ist der Punkt, an dem sich alles entscheidet. Vor ihm schulden Sie die Leistung und Ihr Kunde das Geld, mehr nicht. Ab ihm kommen Zinsen, Kosten und die Pauschale hinzu, und erst ab ihm lohnt sich der Aufwand, den Sie treiben. Drei Wege führen dorthin.
Der erste ist die Mahnung: Sie fordern nach Fälligkeit eindeutig zur Zahlung auf, und mit deren Zugang beginnt der Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. Wie ein solches Schreiben aussieht, steht unter eine Zahlungserinnerung schreiben.
Den zweiten brauchen Sie gar nicht auszulösen. Steht auf der Rechnung ein Zahlungstermin nach dem Kalender, tritt der Verzug am Tag danach von selbst ein, § 286 Abs. 2 BGB. Dasselbe gilt, wenn Ihr Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert – dann ist eine Mahnung sinnlos, und das Gesetz verlangt sie auch nicht.
Der dritte Weg ist die 30-Tage-Regel. Bei einer Entgeltforderung tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, § 286 Abs. 3 BGB. Für Rechnungen an Unternehmen greift sie ohne Weiteres.
Achtung
Gegenüber einem Verbraucher greift diese Automatik nur, wenn auf die Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Fehlt der Satz, verlieren Sie die Frist vollständig: Der Verzug beginnt dann erst mit Ihrer Mahnung, und die Zinsen laufen ab diesem Tag, nicht ab dem 31. Tag nach der Rechnung.
Kein Verzug tritt ein, solange die Zahlung aus einem Umstand ausbleibt, den Ihr Kunde nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Das ist selten. Häufiger ist der Fall, dass er meint, nicht zahlen zu müssen – dazu weiter unten.
Was Sie ab Verzug zusätzlich verlangen dürfen
Ab dem Tag des Verzugs wächst die Forderung. Wie stark, hängt davon ab, wer Ihr Kunde ist.
| Position | Verbraucher als Kunde | Unternehmen als Kunde |
|---|---|---|
| Verzugszinsen | fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB | neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB |
| Pauschale | keine | 40,00 €, § 288 Abs. 5 BGB |
| Kosten der Mahnung | ab der zweiten, § 280 Abs. 2 BGB | ab der zweiten, auf die Pauschale angerechnet |
| 30-Tage-Regel | nur mit Hinweis auf der Rechnung | ohne Hinweis |
Die Zinsen sind der kleinere Posten, die Kosten der größere. Verletzt Ihr Kunde eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, können Sie Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen, § 280 Abs. 1 BGB – bei der verspäteten Zahlung allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verzugs, § 280 Abs. 2 BGB. Das hat eine praktische Folge, die viele übersehen: Die Kosten der ersten Mahnung entstehen vor dem Verzug und sind deshalb nicht erstattungsfähig. Was Sie ansetzen dürfen, steht unter welche Mahngebühren Sie verlangen dürfen.
Ein Beispiel. Eine Rechnung über 1.500,00 € an einen Geschäftskunden, fällig am 1. September, Verzug ab dem 2. September. Nach drei Monaten stehen neben der Hauptforderung die Zinsen aus § 288 Abs. 2 BGB und die Pauschale von 40,00 € offen; eine zweite Mahnung kommt als Verzugsschaden hinzu, wird aber auf die Pauschale angerechnet, soweit sie in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Den genauen Betrag rechnet Ihnen der Rechner unter Verzugszinsen berechnen aus.
Hinweis
Zinsen auf Zinsen gibt es nicht: Von Zinsen sind keine Verzugszinsen zu entrichten, § 289 BGB. Gerechnet wird immer auf die Hauptforderung, auch wenn die Rechnung längst älter ist.
Wenn der Kunde wegen Mängeln nicht zahlt
Hier liegt der häufigste Grund dafür, dass eine Mahnung nichts bewirkt: Ihr Kunde hält die Zahlung nicht aus Nachlässigkeit zurück, sondern weil er meint, ein Recht dazu zu haben. Wenn er damit recht hat, tritt der Verzug gar nicht erst ein – und dann laufen weder Zinsen noch Kosten, ganz gleich, wie oft Sie schreiben.
Die Grundnorm ist § 320 Abs. 1 BGB, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags: Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, sofern er nicht vorleisten muss. Haben Sie mangelhaft geliefert, hat Ihr Kunde die Gegenleistung noch nicht vollständig erhalten und darf zurückhalten. Daneben steht das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB für Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis.
Beim Werkvertrag beziffert das Gesetz die Höhe. Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern, und angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen Kosten, § 641 Abs. 3 BGB. Bei einem Mangel, dessen Behebung 300,00 € kostet, sind das 600,00 € – den Rest der Rechnung schuldet er weiterhin.
Hinweis
Die Einrede hat eine Grenze. Ist von Ihrer Seite teilweise geleistet worden, kann die Gegenleistung nicht verweigert werden, soweit das gegen Treu und Glauben verstieße – etwa weil der offene Rest verhältnismäßig geringfügig ist, § 320 Abs. 2 BGB. Wer wegen einer Kleinigkeit die ganze Rechnung zurückhält, verliert die Einrede und gerät in Verzug.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie die Rüge, bevor Sie mahnen. Ist der Mangel da, beseitigen Sie ihn und stellen die Rechnung danach fällig. Ist er es nicht, widersprechen Sie schriftlich und benennen den Grund – das ist die Grundlage, auf der später ein Gericht entscheidet. Eine Stornorechnung sollten Sie dabei nicht schreiben: Sie nimmt der Forderung die Grundlage, die Sie gerade durchsetzen wollen.
Was beim Geschäftskunden anders läuft
Zahlt eine Firma nicht, stehen Sie besser da als gegenüber einem Verbraucher, und zwar in drei Punkten. Die 30-Tage-Regel greift ohne den Hinweis auf der Rechnung. Der Zinssatz liegt bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB, weil an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist – gegenüber einem Privatkunden sind es fünf, § 288 Abs. 1 BGB. Und Sie bekommen die Pauschale von 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB, die es gegenüber Verbrauchern nicht gibt.
Diese Pauschale entsteht je Entgeltforderung, nicht je Mahnung und nicht je Rate. Sie wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist – wer sie ansetzt und daneben die vollen Mahnkosten verlangt, rechnet doppelt.
Eine Abrede, die den Zinsanspruch bei einer Entgeltforderung im Voraus ausschließt, ist unwirksam, § 288 Abs. 6 BGB. Auf einen Satz in den Einkaufsbedingungen Ihres Kunden müssen Sie sich also nicht einlassen.
Wenn Ihr Kunde Raten anbietet
Ein Ratenangebot ist eine bessere Nachricht, als es aussieht. Zahlt Ihr Kunde eine Abschlagszahlung, erkennt er den Anspruch damit an, und die Verjährung beginnt neu, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nicht gehemmt, sondern von vorn: Die Frist läuft erneut, und Sie gewinnen Zeit, statt welche zu verlieren.
Festhalten sollten Sie die Abrede trotzdem. Höhe der Raten, Termine, und was gilt, wenn eine ausfällt – ohne diese Punkte steht hinterher die Frage im Raum, ob überhaupt eine Vereinbarung bestand. Üblich ist eine Klausel, nach der der gesamte Restbetrag sofort fällig wird, sobald eine Rate ausbleibt.
Bleibt eine Rate aus, stehen Sie nicht schlechter da als vorher. Der Verzug für den offenen Rest besteht weiter, und der Weg über den Mahnbescheid bleibt offen. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB entsteht dabei nicht je Rate neu – sie knüpft an die Entgeltforderung, nicht an die einzelne Zahlung.
Achtung
Ein Gespräch über Raten ist noch kein Anerkenntnis. Solange nur verhandelt wird, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt, und sie endet frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen. Ob eine Unterhaltung schon eine Verhandlung war, entscheidet sich hinterher.
Umsatzsteuer zurückholen, wenn die Forderung ausfällt
Bei einer offenen Rechnung haben Sie die Umsatzsteuer in aller Regel längst abgeführt – versteuert wird nach vereinbarten Entgelten, also nach der Rechnung, nicht nach dem Zahlungseingang. Sie strecken damit Geld für einen Umsatz vor, den Sie nie erhalten haben.
Zurückholen lässt sich das. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, ist der geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen, § 17 Abs. 1 UStG. Das gilt entsprechend, sobald das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Berichtigung erfolgt im Voranmeldungszeitraum, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt.
Hinweis
Die Rückseite gehört dazu: Zahlt Ihr Kunde später doch, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Wann eine Forderung als uneinbringlich gilt, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung – wir sind Inkassodienstleister nach § 10 RDG und beraten nicht steuerlich.
Strafanzeige, Anwalt oder Inkasso: was wirklich hilft
Die Frage nach der Strafanzeige wird oft gestellt und führt fast nie zum Ziel. Wer eine Rechnung nicht bezahlt, begeht keine Straftat, sondern verletzt einen Vertrag. Betrug setzt nach § 263 Abs. 1 StGB voraus, dass jemand durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch fremdes Vermögen beschädigt – es braucht also eine Täuschung, und die müsste schon bei Vertragsschluss vorgelegen haben.
Genau daran scheitert der Vorwurf meistens. Wer bei der Bestellung zahlen wollte und erst später nicht mehr kann, hat niemanden getäuscht; die ausbleibende Zahlung allein erfüllt den Tatbestand nicht. Nachweisen müsste die Staatsanwaltschaft diese Absicht für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses – bei einem Kunden, der ein halbes Jahr lang gezahlt hat und dann in Schwierigkeiten gerät, gelingt das nicht.
Achtung
Ihr Geld bringt ein Strafverfahren ohnehin nicht zurück. Es endet mit einer Strafe für den Schuldner, nicht mit einem Titel für Sie. Den Zahlungsanspruch müssten Sie danach trotzdem zivilrechtlich durchsetzen.
Bleiben der Anwalt und das gerichtliche Mahnverfahren. Ein Anwalt lohnt sich, wenn die Forderung streitig ist – wenn Ihr Kunde also Mängel rügt, aufrechnet oder den Vertrag bestreitet. Ist die Forderung dagegen unstreitig und der Schuldner zahlt einfach nicht, ist das Mahnverfahren der schnellere und günstigere Weg: Das Gericht prüft die Forderung inhaltlich nicht, es stellt zu.
Der Mahnbescheid: wenn die Mahnung nicht reicht
Nach der zweiten fruchtlosen Mahnung bringt eine dritte selten Bewegung. Das gerichtliche Mahnverfahren ist für genau diesen Fall gemacht: Es führt ohne Verhandlung und ohne Beweisaufnahme zu einem vollstreckbaren Titel, wenn Ihr Kunde nichts unternimmt. Zulässig ist es für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro, § 688 Abs. 1 ZPO.

Der Antrag nennt die Parteien, den Anspruch mit seinem Gegenstand und Grund sowie den geforderten Betrag, § 690 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr, mindestens aber 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, steht unter Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens.
| Mahnung | Inkasso | Mahnbescheid | |
|---|---|---|---|
| Führt zu einem Titel | nein | nein | ja, über den Vollstreckungsbescheid |
| Hemmt die Verjährung | nein | nein | ja, ab Zustellung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
| Prüft das Gericht die Forderung | – | – | nein, nur die Zulässigkeit |
| Reaktion des Schuldners | keine Frist | keine Frist | Widerspruch binnen zwei Wochen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO |
Die Zeile zur Verjährung ist der eigentliche Grund, nicht zu lange zu mahnen. Keine Mahnung der Welt hält die Frist an – das kann nur eine Maßnahme nach § 204 Abs. 1 BGB, im Mahnverfahren die Zustellung des Mahnbescheids, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Widerspricht Ihr Kunde nicht, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid, und damit haben Sie den Titel.
Die Kosten des Verfahrens strecken Sie vor. Tragen muss sie am Ende Ihr Kunde: Sie sind Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 BGB und § 280 Abs. 2 BGB und werden im Mahnbescheid als Nebenforderung mit geltend gemacht. Unsere Vergütung ist im Erfolgsfall kostenneutral – sie schuldet Ihnen der Schuldner.
Verjährung: warum der 31. Dezember zählt
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt aber nicht mit der Rechnung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben, § 199 Abs. 1 BGB. Eine Rechnung aus dem Februar 2026 verjährt damit am 31. Dezember 2029, und zwar mit Ablauf des Tages.
Regelmäßig heißt nicht immer. Für eine gewöhnliche Rechnung an einen Kunden trifft die Dreijahresfrist zu, daneben stehen aber abweichende Fristen. Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB. Unabhängig davon, ob Sie Ihren Schuldner überhaupt kennen, läuft eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs, § 199 Abs. 4 BGB – sie greift, wenn die kenntnisabhängige Frist mangels Kenntnis nie zu laufen begonnen hat.
Verändern lässt sich die Frist auch durch Vereinbarung, in beide Richtungen. Zwei Grenzen zieht das Gesetz: Über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus geht es nicht, § 202 Abs. 2 BGB, und bei einer Haftung wegen Vorsatzes darf die Verjährung im Voraus nicht erleichtert werden, § 202 Abs. 1 BGB. Wer Zahlungsziele und Fristen in seinen Bedingungen regelt, sollte die Klausel deshalb prüfen lassen.
Hinweis
Am größten ist der Unterschied, sobald Sie einen Titel haben: Titulierte Ansprüche verjähren erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Aus einer Frist von drei Jahren wird damit eine von dreißig – neben der Vollstreckbarkeit der zweite Grund, den Vollstreckungsbescheid zu holen, bevor die Frist abläuft.
Frist
Im Dezember laufen bei den Mahngerichten die Anträge zusammen. Wer erst in der letzten Woche einreicht, riskiert, dass der Antrag beanstandet wird und die rückwirkende Hemmung nicht mehr greift. Was die Frist stoppt und was sie neu beginnen lässt, steht unter wann eine Rechnung verjährt.
Häufige Fragen
Mein Kunde zahlt die Rechnung nicht – was mache ich zuerst?
Prüfen Sie die Fälligkeit und den Verzug. Ohne Abrede über die Zahlungszeit ist die Forderung sofort fällig, § 271 Abs. 1 BGB; beim Werkvertrag erst mit der Abnahme, § 641 Abs. 1 BGB. Erst danach lohnt die Mahnung, weil vorher weder Zinsen noch Kosten laufen.
Wie lange muss ich warten, bevor ich mahne?
Rechtlich gar nicht: Ab Fälligkeit dürfen Sie mahnen. Kaufmännisch sind ein bis zwei Wochen üblich, weil eine Rechnung häufig schlicht untergegangen ist. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt der Verzug ohnehin ein, § 286 Abs. 3 BGB.
Muss ich dreimal mahnen?
Nein. Eine Mahnung genügt, um den Verzug auszulösen, § 286 Abs. 1 BGB. Danach können Sie sofort das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Drei Mahnungen sind kaufmännische Gewohnheit, keine Vorschrift.
Welche Zinsen darf ich verlangen?
Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, sind es bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte, § 288 Abs. 2 BGB.
Bekomme ich die 40-Euro-Pauschale auch von einem Privatkunden?
Nein. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB entsteht nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Gegenüber Privatkunden bleibt es bei Zinsen und den erstattungsfähigen Mahnkosten.
Mein Kunde zahlt nicht, weil er Mängel behauptet. Was gilt dann?
Ist die Rüge berechtigt, darf er die Zahlung verweigern, § 320 Abs. 1 BGB – und der Verzug tritt nicht ein. Beim Werkvertrag ist die Höhe begrenzt: in der Regel auf das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten, § 641 Abs. 3 BGB. Bei einem geringfügigen Rest greift die Einrede nicht, § 320 Abs. 2 BGB.
Mein Kunde bietet Ratenzahlung an – soll ich zustimmen?
In aller Regel ja. Eine Abschlagszahlung ist ein Anerkenntnis, und damit beginnt die Verjährung neu, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Halten Sie Raten, Termine und die Folge einer ausgefallenen Rate schriftlich fest. Bleibt eine Rate aus, bleibt der Weg über den Mahnbescheid offen.
Bekomme ich die Umsatzsteuer zurück, wenn der Kunde gar nicht zahlt?
Ja, sobald die Forderung uneinbringlich ist. Der geschuldete Steuerbetrag ist dann zu berichtigen, § 17 Abs. 1 UStG und § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Zahlt Ihr Kunde später doch, wird erneut berichtigt. Wann eine Forderung als uneinbringlich gilt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Kann ich meinen Kunden wegen Betrugs anzeigen?
In aller Regel nicht mit Erfolg. Eine Rechnung nicht zu bezahlen ist eine Vertragsverletzung, keine Straftat. Betrug verlangt nach § 263 Abs. 1 StGB eine Täuschung, die einen Irrtum erregt – dass Ihr Kunde also schon bei Vertragsschluss nicht zahlen wollte. Und selbst dann bekämen Sie über das Strafverfahren keinen vollstreckbaren Titel.
Was kostet mich der Mahnbescheid?
Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Sie strecken sie vor; als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 BGB schuldet sie Ihnen der Schuldner und wird im Antrag als Nebenforderung mit geltend gemacht.
Wann verjährt meine Forderung?
Nach drei Jahren, § 195 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie ihn kannten, § 199 Abs. 1 BGB. Angehalten wird die Frist erst durch eine Maßnahme nach § 204 Abs. 1 BGB, im Mahnverfahren durch die Zustellung des Mahnbescheids.
Verjährt jede Rechnung nach drei Jahren?
Nein, das ist nur die Regel. Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB. Daneben läuft kenntnisunabhängig eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB. Und sobald Sie einen Titel haben, sind es 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Kann ich die Verjährungsfrist mit meinem Kunden vereinbaren?
In Grenzen ja. Länger als 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn darf die Frist nicht werden, § 202 Abs. 2 BGB. Bei einer Haftung wegen Vorsatzes darf die Verjährung im Voraus nicht erleichtert werden, § 202 Abs. 1 BGB. Ob eine Klausel in Ihren Bedingungen wirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls.