Glossar
- Stand
- 11.10.2026
Fachbegriffe rund um Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung – verständlich erklärt.
A
Abgabe an das Streitgericht
Nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid gibt das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht (Streitgericht) ab, wenn eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, § 696 Abs. 1 ZPO. Nach einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gibt es von Amts wegen ab, § 700 Abs. 3 ZPO. Dort wird die Forderung dann in einem regulären Zivilprozess geprüft.
Mehr dazu: Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Aktenzeichen / Geschäftsnummer
Eindeutige Kennung, unter der das Mahngericht ein Verfahren führt. Sie wird bei jedem Schriftwechsel mit dem Gericht angegeben und ist etwa für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids erforderlich.
Amtsgericht
Unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Für das Mahnverfahren sind ausschließlich Amtsgerichte zuständig, § 689 Abs. 1 ZPO – und zwar unabhängig von der Höhe der Forderung. Alle Bundesländer haben die Bearbeitung bei zentralen Mahngerichten gebündelt, wie § 689 Abs. 3 ZPO es erlaubt.
Anspruch
Das Recht, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen – im Mahnverfahren typischerweise die Zahlung eines Geldbetrags. Im Mahnverfahren können nur Geldforderungen in Euro geltend gemacht werden.
Anspruchsbegründung
Nach Abgabe an das Streitgericht muss der Antragsteller seinen Anspruch wie in einer Klageschrift ausführlich begründen (Sachverhalt, Beweise, Anträge), § 697 Abs. 1 ZPO. Erst danach wird das streitige Verfahren fortgesetzt.
Mehr dazu: Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Anspruchsbezeichnung
Kurze Beschreibung der Forderung im Mahnantrag (etwa „Kaufvertrag vom 01.03.2026, Rechnung Nr. 1234“). Sie muss so genau sein, dass der Antragsgegner erkennen kann, welche Forderung gemeint ist.
Mehr dazu: Katalognummern im Mahnbescheid
Antragsgegner
Die Person oder das Unternehmen, gegen die sich der Mahnbescheid richtet – also der (mutmaßliche) Schuldner.
Antragsteller
Die Person oder das Unternehmen, die den Mahnbescheid beantragt – also der Gläubiger der Forderung.
Auslagen
Zusätzliche Kosten des Gerichts neben den Gebühren, etwa für die Zustellung von Schriftstücken. Im Mahnverfahren werden Zustellkosten neben der Gerichtsgebühr in der Regel nicht erhoben, erst ab der elften Zustellung, Nr. 9002 KV GKG.
Automatisiertes Mahnverfahren
Die Mahngerichte aller Länder bearbeiten das Mahnverfahren maschinell, wie § 689 Abs. 1 ZPO es zulässt. Anträge werden elektronisch oder in maschinenlesbarer Form eingereicht und automatisiert verarbeitet; ob der Anspruch besteht, prüft das Gericht nicht, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das macht das Verfahren schnell und kostengünstig.
B
Barcode-Antrag
Variante des Online-Mahnantrags: Der Antrag wird im Internet ausgefüllt, als PDF mit Barcode ausgedruckt, unterschrieben und per Post an das Mahngericht geschickt. Das Gericht liest die Daten über den Barcode maschinell ein.
Basiszinssatz
Zinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, der sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres verändert; die Deutsche Bundesbank gibt ihn danach bekannt, § 247 Abs. 2 BGB. Er ist die Berechnungsgrundlage für die gesetzlichen Verzugszinsen.
Mehr dazu: Verzugszinsen berechnen
Bevollmächtigter / Prozessbevollmächtigter
Person, die den Antragsteller im Verfahren vertritt, etwa ein Rechtsanwalt oder ein registrierter Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen. Im Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang; registrierte Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen dürfen dort bis zur Abgabe an das Streitgericht vertreten, § 79 Abs. 2 ZPO. In dieser Eigenschaft vertreten wir Antragsteller im Mahnverfahren.
D
Drittschuldner
Eine dritte Person, die dem Schuldner etwas schuldet – etwa die Bank (Kontoguthaben) oder der Arbeitgeber (Lohn). Bei einer Forderungspfändung verbietet der Beschluss dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, § 829 Abs. 1 ZPO.
E
EGVP / Elektronischer Rechtsverkehr
Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ist ein sicherer Übertragungsweg, über den Mahnanträge elektronisch beim Mahngericht eingereicht werden können. Für professionelle Einreicher (etwa Anwälte und registrierte Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen) ist der elektronische Weg verpflichtend, § 702 Abs. 2 ZPO.
Einspruch
Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Vollstreckungsbescheid. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden, § 700 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 339 Abs. 1 ZPO. Er verhindert, dass der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig wird, und führt zur Überleitung in das streitige Verfahren. Wichtig: Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid bleibt trotz Einspruchs zunächst möglich, solange das Gericht sie nicht einstellt.
Mehr dazu: Vollstreckungsbescheid: beantragen, Fristen und Kosten
Europäisches Mahnverfahren
Vereinfachtes, EU-weit einheitliches Verfahren zur Durchsetzung unbestrittener Geldforderungen gegen Schuldner in anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark). Statt eines Mahnbescheids ergeht ein Europäischer Zahlungsbefehl. In Deutschland ist dafür zentral das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig.
F
Fälligkeit
Der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann – meist ergibt er sich aus Vertrag oder Rechnung. Ist eine Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger sie sofort verlangen, § 271 Abs. 1 BGB. Die Fälligkeit ist Voraussetzung für Verzug und damit für Verzugszinsen.
Forderung
Der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, im Mahnverfahren immer eine bezifferte Geldforderung. Man unterscheidet Hauptforderung und Nebenforderungen.
Forderungspfändung
Gepfändet wird nicht eine Sache, sondern ein Anspruch des Schuldners gegen einen Dritten – Lohn gegen den Arbeitgeber, Guthaben gegen die Bank. Der Beschluss verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, § 829 Abs. 1 ZPO. Oft der wirksamste Weg, wenn Sie wissen, wo der Schuldner arbeitet oder sein Konto führt.
Formularzwang
Mahnanträge dürfen nur in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt werden – entweder elektronisch, per Barcode-Antrag oder auf dem amtlichen Vordruck. Formlose Anträge (etwa einfacher Brief) sind unzulässig, § 703c Abs. 2 ZPO.
G
Gegenstandswert
Der Wert, nach dem sich Gerichts- und Anwaltsgebühren bemessen. Im Mahnverfahren ist das die Hauptforderung; Zinsen und Nebenforderungen bleiben außer Betracht, § 43 Abs. 1 GKG. Im Zivilprozess heißt derselbe Wert Streitwert – die beiden Begriffe meinen dasselbe.
Gerichtskosten
Für das Mahnverfahren fällt eine halbe Gerichtsgebühr (0,5-Gebühr) nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an, deren Höhe vom Streitwert abhängt – mindestens jedoch 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Der Antragsteller muss die Kosten zunächst vorstrecken; bei berechtigter Forderung muss der Schuldner sie erstatten, § 91 Abs. 1 ZPO. Geht das Verfahren ins streitige Verfahren über, wird die gezahlte Gebühr auf die Verfahrensgebühr des Streitverfahrens angerechnet, Nr. 1210 KV GKG.
Mehr dazu: Was kostet ein Mahnbescheid?
Gerichtsvollzieher
Vollstreckungsorgan der Justiz. Der Gerichtsvollzieher führt im Auftrag des Gläubigers die Zwangsvollstreckung durch, etwa durch Sachpfändung, Abnahme der Vermögensauskunft oder Zustellung von Schriftstücken.
Gläubiger
Wer von einer anderen Person eine Leistung – im Mahnverfahren: Geld – verlangen kann. Im Mahnverfahren ist der Gläubiger der Antragsteller.
H
Hauptforderung
Der eigentliche geschuldete Geldbetrag (etwa der Rechnungsbetrag) – im Unterschied zu Nebenforderungen wie Zinsen, Mahnkosten oder Auskunftskosten.
Hemmung der Verjährung
Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung der Forderung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Der Lauf der Verjährungsfrist wird angehalten. Deshalb wird der Mahnbescheid häufig kurz vor Jahresende beantragt, um die Verjährung zum 31. Dezember zu verhindern: Wird er demnächst zugestellt, wirkt die Hemmung auf den Eingang des Antrags zurück, § 167 ZPO.
Mehr dazu: Verjährung von Forderungen
I
Inkasso / Inkassounternehmen
Registrierte Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen, § 10 Abs. 1 RDG, die im Auftrag von Gläubigern Forderungen einziehen. Inkassounternehmen dürfen auch gerichtliche Mahnanträge stellen und das Mahnverfahren für den Gläubiger bis zur Abgabe an das Streitgericht betreiben, § 79 Abs. 2 ZPO.
K
Katalognummer
Im automatisierten Mahnverfahren werden häufige Anspruchsarten (etwa Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstleistungsvertrag) über nummerierte Kataloge ausgewählt. Zusammen mit Datum und etwa der Rechnungsnummer bezeichnet die Katalognummer den Anspruch so, wie § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO es verlangt; eine ausführliche Begründung braucht der Antrag nicht.
Mehr dazu: Katalognummern im Mahnbescheid
Kennziffer
Identifikationsnummer, die Vielnutzer des automatisierten Mahnverfahrens (etwa Unternehmen, Anwälte, Inkassounternehmen) beim Mahngericht beantragen können. Sie vereinfacht die Antragstellung und ermöglicht unter anderem den Lastschrifteinzug der Gerichtskosten.
Kontopfändung
Form der Zwangsvollstreckung: Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird das Bankguthaben des Schuldners gepfändet, § 829 Abs. 1 ZPO. Die Bank (Drittschuldner) darf dann nicht mehr an den Schuldner auszahlen; frei bleibt auf einem Pfändungsschutzkonto der monatliche Freibetrag, § 899 Abs. 1 ZPO.
Kostenfestsetzung
Gerichtliche Festsetzung der erstattungsfähigen Verfahrenskosten. Im Mahnverfahren werden die Kosten (Gerichtskosten, gegebenenfalls Anwaltsgebühren) in der Regel direkt im Mahn- oder Vollstreckungsbescheid mit tituliert, sodass ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss meist entbehrlich ist.
Kostenschuldner
Wer die Gerichtskosten zahlt, sobald sie entstehen – im Mahnverfahren der Antragsteller. Das ist nicht dieselbe Frage wie die, wer sie am Ende trägt: Bei berechtigter Forderung schuldet sie der Schuldner, zurück kommt das Geld aber erst, wenn er zahlt.
Mehr dazu: Was kostet ein Mahnbescheid?
L
Leistungsverweigerungsrecht
Ihr Kunde darf die Zahlung zurückhalten, solange Sie nicht oder mangelhaft geliefert haben, es sei denn, er muss vorleisten, § 320 Abs. 1 BGB. Verwandt ist das Zurückbehaltungsrecht aus demselben Rechtsverhältnis, § 273 Abs. 1 BGB. Soweit ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, kommt er nicht in Verzug – Verzugszinsen und Mahnkosten können Sie dann nicht verlangen.
Mehr dazu: Kunde zahlt die Rechnung nicht
Lohn- und Gehaltspfändung
Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners beim Arbeitgeber (Drittschuldner). Gepfändet werden kann in der Regel nur der Teil des Einkommens, der über den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen liegt, § 850c ZPO.
Mehr dazu: Pfändungstabelle: was vom Lohn pfändbar ist
M
Mahnantrag
Der formgebundene Antrag des Gläubigers an das Mahngericht auf Erlass eines Mahnbescheids, § 690 Abs. 1 ZPO. Er enthält unter anderem die Parteien, die Anspruchsbezeichnung, die Forderungshöhe sowie Zinsen und Nebenforderungen.
Mehr dazu: Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Mahnbescheid
Gerichtliche Zahlungsaufforderung, die das Mahngericht auf Antrag des Gläubigers erlässt und dem Schuldner förmlich zustellt. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht, § 692 Abs. 1 ZPO. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen oder zahlen. Reagiert er nicht, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen.
Mehr dazu: Was ist ein Mahnbescheid?
Mahngericht
Das für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Zuständig ist ausschließlich das Mahngericht am allgemeinen Gerichtsstand (Wohn- oder Geschäftssitz) des Antragstellers, § 689 Abs. 2 ZPO; hat er im Inland keinen, das Amtsgericht Wedding. Die Bundesländer haben die Bearbeitung bei zentralen Mahngerichten konzentriert (etwa Coburg für Bayern, Hagen und Euskirchen für NRW, Wedding für Berlin und Brandenburg).
Mehr dazu: Die zentralen Mahngerichte
Mahnung
Außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner. Eine Mahnung ist keine zwingende Voraussetzung für den gerichtlichen Mahnbescheid, eine Mahnung nach Fälligkeit setzt den Schuldner aber in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB, wenn er nicht schon ohne Mahnung in Verzug ist – etwa weil für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart war, § 286 Abs. 2 BGB. Ein Datum allein auf der Rechnung genügt dafür nicht.
Mahnverfahren (gerichtliches)
Vereinfachtes, schnelles und kostengünstiges gerichtliches Verfahren nach §§ 688 ff. ZPO zur Durchsetzung von Geldforderungen. Es besteht aus zwei Stufen: Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid. Wehrt sich der Schuldner nicht, erhält der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, ohne klagen zu müssen.
Mehr dazu: Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Monierung (Zwischenverfügung)
Beanstandung des Mahngerichts, wenn ein Mahnantrag fehlerhaft oder unvollständig ist. Der Antragsteller erhält Gelegenheit, den Antrag innerhalb einer Frist zu korrigieren oder zu ergänzen; andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen, § 691 Abs. 1 ZPO.
Mehr dazu: Monierung beim Mahnbescheid
N
Nebenforderungen
Beträge, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, etwa Zinsen, Mahnkosten, Auskunfts- und Inkassokosten oder Rücklastschriftgebühren. Sie werden im Mahnantrag gesondert ausgewiesen.
Mehr dazu: Mahngebühren: was Sie verlangen dürfen
Neuzustellung
Konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden (etwa weil der Schuldner verzogen ist), kann der Antragsteller mit einer korrigierten Anschrift die erneute Zustellung beantragen.
Mehr dazu: Mahnbescheid-Zustellung
O
Öffentliche Zustellung
Ausnahmeform der Zustellung, etwa wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist, § 185 ZPO: Eine Benachrichtigung wird an der Gerichtstafel ausgehängt oder im Gericht elektronisch veröffentlicht. Müsste der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nicht statt, § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO – dann bleibt die Klage.
Online-Mahnantrag
Der elektronische Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, den die Mahngerichte der Länder maschinell verarbeiten – signiert direkt elektronisch oder als Barcode-Antrag zum Ausdrucken. Wir reichen Ihren Online-Mahnantrag maschinell lesbar über EGVP oder eBO beim zuständigen Mahngericht ein, § 702 Abs. 2 ZPO.
P
P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Girokonto mit gesetzlichem Pfändungsschutz: Trotz Kontopfändung kann der Schuldner monatlich über einen Grundfreibetrag verfügen, damit sein Existenzminimum gesichert bleibt, § 899 Abs. 1 ZPO.
Pfändung
Staatlicher Zugriff auf Vermögenswerte des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung – etwa auf bewegliche Sachen durch Pfändung und Verwertung, § 803 Abs. 1 ZPO, oder auf Forderungen wie Lohn und Kontoguthaben durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Pfändungsfreigrenzen
Gesetzlich festgelegte Beträge des Arbeitseinkommens, die nicht gepfändet werden dürfen, damit dem Schuldner das Existenzminimum bleibt. Die Freigrenzen stehen in § 850c ZPO und werden jeweils zum 1. Juli angepasst und hängen unter anderem von Unterhaltspflichten ab.
Mehr dazu: Pfändungstabelle: was vom Lohn pfändbar ist
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
Gerichtlicher Beschluss des Vollstreckungsgerichts, mit dem eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (etwa Lohn oder Kontoguthaben) gepfändet, § 829 Abs. 1 ZPO, und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wird, § 835 Abs. 1 ZPO. Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel, etwa ein Vollstreckungsbescheid.
Prozessgericht / Streitgericht
Das Gericht, das nach Widerspruch oder Einspruch über die Forderung im streitigen Verfahren entscheidet. Zuständig ist – anders als beim Mahngericht – in der Regel das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners; der Antragsteller bezeichnet es im Mahnantrag, § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Der Wert entscheidet: bei Forderungen bis 10.000,00 € das Amtsgericht, darüber das Landgericht, § 23 Nr. 1 GVG (dort mit Anwaltszwang).
Prozesskostenhilfe (PKH)
Staatliche Unterstützung für Personen, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht aufbringen können. Auch für das Mahnverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
R
Rechtsbehelf
Sammelbegriff für die Möglichkeiten, sich gegen eine gerichtliche Entscheidung zu wehren. Im Mahnverfahren: der Widerspruch gegen den Mahnbescheid und der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Rechtskraft
Eine Entscheidung ist rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann, § 705 ZPO. Der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig, wenn der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt. Schon vorher steht er einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO.
RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Gesetz, das die Gebühren von Rechtsanwälten regelt. Für die Vertretung im Mahnverfahren fällt regelmäßig eine 1,0-Verfahrensgebühr an, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Auch diese Kosten muss der Schuldner bei berechtigter Forderung in der Regel erstatten, § 91 Abs. 1 ZPO.
S
Sachpfändung
Der Gerichtsvollzieher nimmt bewegliche Sachen des Schuldners in Besitz und verwertet sie, § 808 Abs. 1 ZPO. In der Praxis der schwächste der drei Wege: Was sich zu verwerten lohnt, steht selten in der Wohnung.
Schuldner
Wer einem anderen eine Leistung – hier: Geld – schuldet. Im Mahnverfahren ist der Schuldner der Antragsgegner.
Schuldtitel
Ein anderes Wort für den Vollstreckungstitel: die Urkunde, aus der vollstreckt werden darf, § 704 ZPO. Im Mahnverfahren ist der Schuldtitel der Vollstreckungsbescheid, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Sechsmonatsfrist
Wichtige Frist im Mahnverfahren: Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden, § 701 ZPO. Das gilt, wenn kein Widerspruch erhoben ist. Verstreicht die Frist, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg.
Mehr dazu: Vollstreckungsbescheid: beantragen, Fristen und Kosten
Sicherungshypothek
Eine der drei Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, neben Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, § 866 Abs. 1 ZPO; eingetragen wird sie nur für mehr als 750,00 €, § 866 Abs. 3 ZPO. Sie bringt zunächst kein Geld, sondern einen Rang im Grundbuch – und damit Druck: Verkauf oder neue Finanzierung gelingen in der Regel erst, wenn Ihre Forderung bedient ist.
Streitiges Verfahren
Der reguläre Zivilprozess, in den das Mahnverfahren übergeht, nach einem Widerspruch, wenn eine Partei die Durchführung beantragt, § 696 Abs. 1 ZPO, nach einem Einspruch von Amts wegen, § 700 Abs. 3 ZPO. Erst hier prüft das Gericht, ob die Forderung tatsächlich besteht.
Mehr dazu: Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Streitwert (Gegenstandswert)
Der Wert der geltend gemachten Hauptforderung. Nach ihm bemessen sich Gerichts- und Anwaltskosten. Zinsen und Nebenforderungen zählen grundsätzlich nicht zum Streitwert, § 43 Abs. 1 GKG.
T
Teilwiderspruch
Der Schuldner kann dem Mahnbescheid auch nur teilweise widersprechen, etwa nur hinsichtlich eines Teilbetrags oder nur der Nebenforderungen. Das erlaubt § 694 Abs. 1 ZPO. Für den unbestrittenen Teil kann der Gläubiger dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen, § 699 Abs. 1 ZPO.
Titel
Die Kurzform für Vollstreckungstitel, und das Wort, das im Gespräch mit dem Gerichtsvollzieher fällt. Wer einen Titel hat, darf die Zwangsvollstreckung betreiben, § 704 ZPO; im Mahnverfahren ist er der Vollstreckungsbescheid, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Titulierte Forderung
Eine Forderung, für die ein Vollstreckungstitel vorliegt. Großer Vorteil: Rechtskräftig festgestellte Forderungen, auch aus einem Vollstreckungsbescheid, verjähren erst nach 30 Jahren (statt regelmäßig nach 3 Jahren, § 195 BGB), § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB; die Frist beginnt mit der Rechtskraft, § 201 BGB. Zinsen, die erst künftig fällig werden, verjähren dagegen in der regelmäßigen Frist, § 197 Abs. 2 BGB.
U
Umsatzsteuerberichtigung
Fällt die Forderung aus, holen Sie sich die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Uneinbringlich ist sie nicht schon beim ersten Mahnschreiben, sondern wenn ernsthaft nicht mehr mit Zahlung zu rechnen ist.
Mehr dazu: Kunde zahlt die Rechnung nicht
V
Verjährung
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger von ihr und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 195 BGB und § 199 Abs. 1 BGB. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung.
Mehr dazu: Verjährung von Forderungen
Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung / „Offenbarungseid“)
Der Schuldner muss gegenüber dem Gerichtsvollzieher sein gesamtes Vermögen offenlegen und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Der Gläubiger kann die Abnahme der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher beantragen, § 802c Abs. 1 ZPO, sobald die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, vor allem ein zugestellter Titel – sie zeigt, ob und wo eine Vollstreckung Erfolg verspricht.
Verzug (Zahlungsverzug)
Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht zahlt, § 286 Abs. 1 BGB – oder ohne Mahnung unter anderem dann, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart war und sie verstrichen ist, § 286 Abs. 2 BGB; ein Datum allein auf der Rechnung genügt dafür nicht. Spätestens kommt er 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist, § 286 Abs. 3 BGB. Ab Verzugseintritt schuldet er Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens (etwa Mahn- und Rechtsverfolgungskosten).
Mehr dazu: Verzugszinsen berechnen
Verzugszinsen
Gesetzliche Zinsen, die der Schuldner ab Verzugseintritt zahlen muss: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB; bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. Vertraglich können auch höhere Zinsen vereinbart sein.
Mehr dazu: Verzugszinsen berechnen
Vollstreckungsabwehrklage
Die Klage des Schuldners gegen die Vollstreckung aus einem Titel, § 767 Abs. 1 ZPO. Sie greift den Anspruch selbst an, aber nur mit Einwendungen, die nach dem Titel entstanden sind – typisch: Er hat inzwischen gezahlt.
Vollstreckungsbescheid
Zweite Stufe des Mahnverfahrens: Hat der Schuldner nicht rechtzeitig widersprochen, erlässt das Mahngericht auf Antrag des Gläubigers den Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 ZPO; beantragen kann der Gläubiger ihn erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Er ist ein Vollstreckungstitel, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, und ermöglicht die Zwangsvollstreckung schon vor der Rechtskraft, § 700 Abs. 1 ZPO. Der Schuldner kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen; ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig.
Mehr dazu: Vollstreckungsbescheid: beantragen, Fristen und Kosten
Vollstreckungsklausel
Amtliche Bestätigung auf dem Titel, dass aus ihm vollstreckt werden darf, § 724 Abs. 1 ZPO („vollstreckbare Ausfertigung“). Der Vollstreckungsbescheid braucht eine Klausel nur, wenn für einen anderen Gläubiger oder gegen einen anderen Schuldner vollstreckt werden soll als im Bescheid bezeichnet, § 796 Abs. 1 ZPO.
Vollstreckungsorgan
Staatliche Stelle, die die Zwangsvollstreckung durchführt: je nach Maßnahme der Gerichtsvollzieher (Sachpfändung, Vermögensauskunft), das Vollstreckungsgericht (Forderungspfändung) oder das Grundbuchamt (Zwangshypothek).
Vollstreckungstitel
Die Urkunde, aus der vollstreckt werden darf. Ohne Titel gibt es keine Zwangsvollstreckung, § 704 ZPO; im Mahnverfahren ist der Titel der Vollstreckungsbescheid, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren erst in dreißig Jahren ab Rechtskraft, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Mehr dazu: Vollstreckungsbescheid: beantragen, Fristen und Kosten
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar: Der Gläubiger kann aus ihm bereits vollstrecken, bevor er rechtskräftig ist, § 700 Abs. 1 ZPO – also auch dann, wenn der Schuldner noch Einspruch einlegen könnte oder eingelegt hat.
Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot)
Eilmaßnahme zur Sicherung des Pfändungsrangs: Noch bevor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, lässt der Gläubiger dem Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner wirkt wie ein Arrest, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats ab ihrer Zustellung bewirkt wird, § 845 Abs. 2 ZPO; die Zustellung selbst regelt § 845 Abs. 1 ZPO.
W
Widerspruch
Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Mahnbescheid. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; ein späterer Widerspruch wird noch beachtet, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist, § 694 Abs. 1 ZPO. Der Widerspruch muss nicht begründet werden und verhindert den Erlass des Vollstreckungsbescheids; auf Antrag wird das Verfahren an das Streitgericht abgegeben.
Mehr dazu: Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Z
Zentrale Mahngerichte
Die Bundesländer haben die Bearbeitung von Mahnverfahren bei wenigen Amtsgerichten gebündelt, die als zentrale Mahngerichte alle Verfahren ihres Bundeslandes (teils mehrerer Länder) automatisiert bearbeiten.
Zinsen
Im Mahnantrag können sowohl vertraglich vereinbarte Zinsen als auch gesetzliche Verzugszinsen geltend gemacht werden, § 288 Abs. 1 BGB. Anzugeben sind Zinssatz, Zinsbeginn und der Betrag, aus dem die Zinsen berechnet werden.
ZPO (Zivilprozessordnung)
Das Gesetz, das den Zivilprozess regelt. Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688–703d ZPO geregelt, die Zwangsvollstreckung in den §§ 704 ff. ZPO.
Zustellung
Förmliche, dokumentierte Übergabe eines gerichtlichen Schriftstücks an den Empfänger – beim Mahnbescheid meist per Postzustellungsurkunde. Zugestellt wird von Amts wegen, § 693 Abs. 1 ZPO. Erst mit der Zustellung beginnen Fristen (etwa die Widerspruchsfrist) zu laufen; auch die Verjährungshemmung knüpft an die Zustellung an.
Mehr dazu: Mahnbescheid-Zustellung
Zustellungsurkunde
Amtliche Urkunde des Zustellers (meist der Post), die Datum und Art der Zustellung dokumentiert. Sie beweist, wann der Mahn- oder Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde.
Zwangsvollstreckung
Zwangsweise Durchsetzung einer titulierten Forderung mit staatlichen Mitteln, etwa durch Sachpfändung, Konto- oder Lohnpfändung, Abnahme der Vermögensauskunft oder Eintragung einer Zwangshypothek. Ohne Titel geht nichts, § 704 ZPO. Voraussetzungen sind Titel, gegebenenfalls Klausel und Zustellung, § 750 Abs. 1 ZPO.
Zwangsvollstreckungsauftrag
Förmlicher Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist ein amtliches Formular vorgeschrieben, § 1 Abs. 1 ZVFV.