Zwangsvollstreckung: Ablauf, Arten und Kosten
- Stand
- 21.09.2026
- Rechtsgrundlage
- § 750 Abs. 1 ZPO
- Redaktion
- Redaktion mahnbescheid.de
Ein Titel allein holt kein Geld herein. Die Zwangsvollstreckung ist der Schritt, der aus dem Vollstreckungsbescheid eine Zahlung macht - über den Gerichtsvollzieher, das Konto oder den Arbeitgeber. Welcher Weg trägt, entscheidet nicht Ihre Forderung, sondern was beim Schuldner zu holen ist.
Kurz gefasst
- Drei Dinge müssen zusammenkommen, bevor vollstreckt werden darf: ein Titel, die Vollstreckungsklausel darauf, § 724 Abs. 1 ZPO, und die Zustellung an den Schuldner, § 750 Abs. 1 ZPO. Der Vollstreckungsbescheid braucht die Klausel nur, wenn für oder gegen eine andere Person vollstreckt werden soll als die darin genannte, § 796 Abs. 1 ZPO.
- Der Vollstreckungsbescheid ist ein solcher Titel, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO – ein Urteil brauchen Sie dafür nicht.
- Gepfändet wird nicht weiter, als zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten nötig ist, § 803 Abs. 1 ZPO. Ist kein Überschuss über die Kosten zu erwarten, unterbleibt die Pfändung ganz, § 803 Abs. 2 ZPO.
- Der Gerichtsvollzieher wird nur auf Auftrag tätig, § 753 Abs. 1 ZPO. Die Abnahme der Vermögensauskunft kostet 39,50 €, Nr. 260 KV GvKostG, eine Pfändung 31,20 €, Nr. 205 KV GvKostG.
- Der Anspruch aus einem rechtskräftigen Titel verjährt erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sie haben Zeit – nur nicht unbegrenzt.
Wann sich die Zwangsvollstreckung lohnt – und wann nicht
Das Gesetz stellt diese Frage vor Ihnen. Nach § 803 Abs. 2 ZPO unterbleibt die Pfändung, wenn von der Verwertung kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher wird also gar nicht erst pfänden, wenn beim Schuldner nichts steht, was mehr einbringt als das Verfahren kostet.
Für Sie heißt das: Die erste Entscheidung ist keine rechtliche, sondern eine kaufmännische. Ein Titel über 400,00 € gegen jemanden ohne Einkommen, ohne Konto und ohne pfändbare Habe wird auch mit drei Vollstreckungsversuchen nicht zu Geld. Jeden Versuch bezahlen Sie zunächst selbst: Der Gerichtsvollzieher verlangt einen Vorschuss und darf den Auftrag davon abhängig machen. Zurück bekommen Sie sie nur, wenn beim Schuldner etwas zu holen ist – sie fallen ihm zwar zur Last, § 788 Abs. 1 ZPO, aber eine Forderung gegen jemanden ohne Vermögen nützt Ihnen so wenig wie die erste.
Hinweis
Die Zeit drängt dabei weniger, als viele denken. Der Anspruch aus einem rechtskräftigen Titel verjährt erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB – beim Vollstreckungsbescheid, sobald er nicht mehr mit dem Einspruch angefochten werden kann. Zinsen, die erst danach fällig werden, verjähren dagegen in der regelmäßigen Frist, § 197 Abs. 2 BGB. Wer heute nichts findet, kann in zwei Jahren erneut vollstrecken – dann vielleicht mit Erfolg, weil der Schuldner inzwischen arbeitet. Was sonst noch an Fristen läuft, steht unter Verjährung von Forderungen.
Umgekehrt gilt: Sobald irgendeine Einkommensquelle bekannt ist, ändert sich das Bild. Eine Lohnpfändung erfasst auch die später fällig werdenden Bezüge und läuft so Monat für Monat weiter, solange das Arbeitsverhältnis besteht und bis die Forderung getilgt ist. Sie ist oft der Weg mit dem besten Verhältnis von Aufwand und Ertrag und setzt voraus, dass Sie den Arbeitgeber kennen und das Einkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt.
Die drei Voraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung
Diese drei Voraussetzungen stehen in drei verschiedenen Vorschriften, und das ist der Grund, warum sie so oft unvollständig genannt werden. Fehlt eine, beginnt die Zwangsvollstreckung nicht.
Einen Titel haben Sie, wenn eine Entscheidung oder Urkunde vorliegt, aus der das Gesetz die Zwangsvollstreckung zulässt. § 704 ZPO nennt rechtskräftige und für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile; § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO stellt den Vollstreckungsbescheid daneben. Der Weg über das Mahnverfahren führt also ohne Prozess zu einem vollwertigen Titel – wie er verläuft, steht unter Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens, und was der Vollstreckungsbescheid im Einzelnen kann, im Ratgeber dazu.
Die Vollstreckungsklausel ist der Vermerk, der aus dem Titel eine vollstreckbare Ausfertigung macht. Nach § 724 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aus dieser Ausfertigung durchgeführt, nicht aus dem Titel selbst. Beim Vollstreckungsbescheid entfällt dieser Schritt in der Regel: Er braucht eine Klausel nur, wenn für oder gegen eine andere Person vollstreckt werden soll als die im Bescheid bezeichnete, § 796 Abs. 1 ZPO.
Die Zustellung ist die dritte Bedingung und die am leichtesten übersehene. § 750 Abs. 1 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, namentlich bezeichnet sind und der Titel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Der Schuldner muss also wissen, was gegen ihn vorliegt, bevor der Gerichtsvollzieher kommt.
Achtung
Namentlich bezeichnet heißt: Der Gerichtsvollzieher muss den Schuldner anhand des Titels zweifelsfrei erkennen. Hat eine Firma zwischen Titel und Vollstreckung umfirmiert, steht das der Vollstreckung nicht entgegen, wenn Sie die Identität durch Urkunden nachweisen, etwa einen Handelsregisterauszug; gelingt das nicht, darf er die Vollstreckung verweigern. Ein falsch geschriebener Name lässt sich im Titel berichtigen. Beides kostet Zeit.
Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher
Von allein geschieht nichts. Nach § 753 Abs. 1 ZPO führt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers durch, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist – Sie müssen ihn also beauftragen, und zwar mit dem amtlichen Formular: Für Vollstreckungsaufträge nach § 753 Abs. 1 ZPO gilt das Formular der Anlage 1, § 1 Abs. 1 ZVFV. Zuständig ist in der Regel der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners; die Verteilerstelle beim dortigen Amtsgericht nimmt den Auftrag entgegen.

Welche Maßnahmen er ergreifen darf, zählt § 802a Abs. 2 ZPO auf: den Versuch einer gütlichen Erledigung, das Einholen der Vermögensauskunft, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners, die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen und die Vorpfändung. Diese Maßnahmen sind im Auftrag zu bezeichnen – was Sie nicht ankreuzen, tut er nicht. Nur auf eine gütliche Erledigung soll er in jeder Lage des Verfahrens bedacht sein.
Hinweis
Hier entscheidet sich, ob der Auftrag etwas bringt. Wer nur die Pfändung ankreuzt und der Gerichtsvollzieher findet beim Schuldner nichts Pfändbares, bekommt einen fruchtlosen Bericht und zahlt die Gebühr für die nicht erledigte Pfändung, 18,00 €, Nr. 604 KV GvKostG, dazu die Auslagen. Wer daneben die Vermögensauskunft beauftragt, erhält wenigstens ein Verzeichnis, aus dem sich der nächste Schritt ergibt.
Wie der Gerichtsvollzieher im Einzelnen vorgeht, wie lange er braucht und ab welchem Betrag sich der Auftrag rechnet, gehört in einen eigenen Ratgeber. Wir übernehmen den Auftrag und die Fristenüberwachung für Sie, vom Mahnbescheid bis zur Vollstreckung.
Die Vermögensauskunft: herausfinden, was da ist
Der häufigste Grund, warum eine Zwangsvollstreckung ins Leere läuft, ist schlichtes Nichtwissen: Sie kennen weder Bank noch Arbeitgeber des Schuldners. Genau dafür gibt es die Vermögensauskunft. Nach § 802c Abs. 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, zum Zweck der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
Das Ergebnis ist ein Vermögensverzeichnis, das der Schuldner an Eides statt versichert. Darin stehen die Angaben, aus denen sich die nächsten Schritte ergeben – Konten, Arbeitgeber, Forderungen gegen Dritte. Erst damit wird aus der Frage „wo ist Geld“ eine Liste von Adressen.
Was in der Auskunft alles anzugeben ist, was passiert, wenn der Schuldner den Termin nicht wahrnimmt, und wie Sie die Angaben verwerten, füllt einen eigenen Beitrag. Für die Reihenfolge hier genügt: Die Vermögensauskunft steht vor der gezielten Pfändung, nicht danach.
Die drei Wege: Sachen, Forderungen, Grundstück
Was danach kommt, hängt davon ab, was das Verzeichnis zeigt. Das Gesetz trennt drei Vermögensarten, und für jede gilt ein eigenes Verfahren.

In das bewegliche Vermögen wird durch Pfändung vollstreckt, § 803 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsvollzieher nimmt Sachen in Besitz oder versieht sie mit dem Pfandsiegel und verwertet sie. Dieselbe Vorschrift zieht die Grenze: Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist.
Bei Forderungen – Kontoguthaben, Arbeitseinkommen, Ansprüche gegen Kunden des Schuldners – pfändet nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungsgericht auf Ihren Antrag, § 829 Abs. 1 ZPO. Es verbietet dem Drittschuldner die Zahlung an den Schuldner und Ihrem Schuldner die Verfügung über die Forderung. Wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung an den Drittschuldner, § 829 Abs. 3 ZPO – auf diesen Tag kommt es an, wenn mehrere Gläubiger zugreifen.
Beim Arbeitseinkommen greift die Pfändung nur oberhalb der Pfändungsfreigrenzen, und beim Konto nur, soweit Guthaben vorhanden ist und beim Pfändungsschutzkonto den monatlichen Freibetrag übersteigt. Welcher Betrag bei welchem Nettolohn und wie vielen Unterhaltspflichten übrig bleibt, rechnet die Pfändungstabelle aus. Die Einzelheiten der Konto- und der Lohnpfändung stehen jeweils in einem eigenen Ratgeber.
Frist
Droht ein Wettlauf mit anderen Gläubigern, hilft die Vorpfändung: Nach § 845 Abs. 1 ZPO kündigen Sie dem Drittschuldner die Pfändung an, und diese Benachrichtigung hat bereits die Wirkung eines Arrestes, sichert also wie eine Pfändung – allerdings nur, wenn die gerichtliche Pfändung binnen eines Monats ab ihrer Zustellung bewirkt wird, § 845 Abs. 2 ZPO. Der Gerichtsvollzieher darf sie ohne vorherige Klausel und Zustellung zustellen.
In ein Grundstück wird nach § 866 Abs. 1 ZPO durch Eintragung einer Sicherungshypothek, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung vollstreckt. Die Sicherungshypothek ist der schonende Weg: Sie sichert Ihren Rang, ohne den Schuldner aus dem Haus zu setzen. Eingetragen wird sie erst ab einem Betrag von mehr als 750,00 €, § 866 Abs. 3 ZPO; Zinsen zählen dabei nicht mit, soweit sie Nebenforderung sind.
Was die Zwangsvollstreckung kostet
Die Gebühren des Gerichtsvollziehers sind bundeseinheitlich und überschaubar. Sie werden je Amtshandlung erhoben, nicht nach dem Wert Ihrer Forderung.
| Amtshandlung | Gebühr | Fundstelle |
|---|---|---|
| Versuch einer gütlichen Erledigung | 19,20 € | Nr. 207 KV GvKostG |
| Bewirkung einer Pfändung | 31,20 € | Nr. 205 KV GvKostG |
| Abnahme der Vermögensauskunft | 39,50 € | Nr. 260 KV GvKostG |
| Vorpfändung, Benachrichtigung vom Gerichtsvollzieher angefertigt | 19,20 € | Nr. 200 KV GvKostG |
| Persönliche Zustellung | 12,00 € | Nr. 100 KV GvKostG |
| Verhaftung, zwangsweise Vorführung | 46,80 € | Nr. 270 KV GvKostG |
Was kostet der Vollstreckungsauftrag?
Unternehmer in der Regel ja, Privatpersonen und Kleinunternehmer nein.
Der Gegenstandswert, also die Forderung mit Zinsen und Kosten. Nur für die Vergütung nötig, nicht für die Gebühren des Gerichtsvollziehers.
Sie strecken vor
Der Schuldner schuldet Ihnen dannbei berechtigter ForderungDie notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last und werden zugleich mit der Hauptforderung beigetrieben, § 788 Abs. 1 ZPO – dafür braucht es keinen eigenen Titel. Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht sie fest, § 788 Abs. 2 ZPO. Wird der Titel später aufgehoben, kehrt sich das um: Dann sind sie dem Schuldner zu erstatten, § 788 Abs. 3 ZPO.
Wir stellen den Vollstreckungsauftrag und überwachen die Fristen, vom Mahnbescheid bis zur Vollstreckung.
Mahnbescheid beantragenGebühren und Wegegeld nach der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz, die Vergütung nach dem RVG, Stand 21.09.2026. Nicht enthalten sind Auslagen wie Porto, ein Schlosser oder die Pauschale von 6,00 € je Fahrt, wenn der Gerichtsvollzieher mit eigenem Beförderungsmittel Personen oder Sachen befördert, Nr. 710 KV GvKostG, sowie die Gerichtsgebühr für einen Pfändungsbeschluss – der läuft über das Vollstreckungsgericht, nicht über den Gerichtsvollzieher. Für einzelne Wege darf eine Rechtsverordnung des Landes das Wegegeld auf eine höhere Stufe setzen, § 12a Abs. 1 GvKostG; solche Abweichungen rechnet der Rechner nicht. Unverbindlich, ersetzt keine Rechtsberatung.
Dazu kommen die Auslagen. Regelmäßig fällt das Wegegeld nach Nr. 711 KV GvKostG an: Es wird je Auftrag nach der Luftlinie zwischen dem Amtsgericht des Gerichtsvollziehers – oder seinem Geschäftszimmer, wenn das näher liegt – und dem Ort der Amtshandlung berechnet, in fünf Stufen von 3,25 € bis zu zehn Kilometern bis 16,25 € bei mehr als vierzig. Hinzu kommt je Auftrag die Pauschale für sonstige bare Auslagen von 20 Prozent der Gebühren, mindestens 3,00 € und höchstens 10,00 €, Nr. 716 KV GvKostG. Befördert der Gerichtsvollzieher Personen oder Sachen mit dem eigenen Fahrzeug, etwa gepfändete Gegenstände, berechnet er 6,00 € je Fahrt nach Nr. 710 KV GvKostG. Ein einzelner Auftrag bewegt sich damit in der Größenordnung von einigen Dutzend Euro, nicht von Hunderten.
Zwei Dinge lassen sich dabei beeinflussen. Beauftragen Sie den Versuch der gütlichen Erledigung zugleich mit der Vermögensauskunft oder der Pfändung, ermäßigt sich seine Gebühr auf 9,60 €, Nr. 208 KV GvKostG – getrennte Aufträge kosten dagegen jedes Mal das Wegegeld neu. Und beim Weg über das Vollstreckungsgericht kommt die Gerichtsgebühr für den Pfändungsbeschluss hinzu, dazu die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Tragen muss diese Kosten am Ende der Schuldner. § 788 Abs. 1 ZPO legt die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ihm zur Last, und zwar so, dass sie zugleich mit der Hauptforderung beigetrieben werden – Sie brauchen dafür keinen eigenen Titel. Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht sie fest, § 788 Abs. 2 ZPO. Genau das ist der Haken aus dem ersten Kapitel: Vorschießen müssen Sie, und ist beim Schuldner nichts zu holen, bleiben sie bei Ihnen. Was das vorangegangene Mahnverfahren gekostet hat, steht unter Kosten des Mahnbescheids.
Beauftragen Sie uns, kommt unsere Vergütung hinzu. Ob der Schuldner sie erstatten muss, richtet sich in der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO, § 13e Abs. 2 RDG: Erstattet werden die notwendigen Kosten. Zum Vergleich, was ein Rechtsanwalt hier berechnet: eine Verfahrensgebühr von 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG, berechnet aus dem Gegenstandswert. Die Wertgebühr selbst steigt in Stufen, bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro beträgt sie 51,50 €, § 13 Abs. 1 RVG. Hinzu kommen die Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 Prozent der Gebühren, gedeckelt bei 20,00 €, Nr. 7002 VV RVG, und die Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG.
Hinweis
Wird der Titel später aufgehoben, kehrt sich das um: Dann sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, § 788 Abs. 3 ZPO. Wer aus einem noch angefochtenen Titel vollstreckt, trägt dieses Risiko mit.
Wenn der Schuldner sich wehrt
Gegen den Vollstreckungsbescheid steht dem Schuldner der Einspruch offen, und viele Gläubiger halten daraufhin die Vollstreckung an. Das ist nicht nötig: Der Einspruch allein hält sie nicht auf. § 719 Abs. 1 ZPO erklärt die Vorschriften über die einstweilige Einstellung für entsprechend anwendbar, und nach § 707 Abs. 1 ZPO stellt das Gericht die Zwangsvollstreckung nur auf Antrag ein.
Stellt der Schuldner diesen Antrag, entscheidet das Gericht durch Beschluss, § 707 Abs. 2 ZPO; anfechtbar ist der Beschluss nicht. Weil der Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleichsteht, § 700 Abs. 1 ZPO, darf dabei in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden – ohne sie nur, wenn der Bescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder der Schuldner glaubhaft macht, dass seine Säumnis unverschuldet war. Wie das im Einzelnen abläuft, steht beim Vollstreckungsbescheid.
Hinweis
Wie ein Gericht im einzelnen Fall entscheidet, sagen wir nicht voraus: Wir sind registrierter Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen, § 10 Abs. 1 RDG, und keine Anwälte. In der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen dürfen wir Sie vertreten, § 79 Abs. 2 ZPO; im streitigen Verfahren nach einem Einspruch vertreten wir Sie nicht. Vor dem Amtsgericht können Sie den Prozess selbst führen, § 79 Abs. 1 ZPO, vor dem Landgericht nur mit Anwalt, § 78 Abs. 1 ZPO.
Häufige Fragen
Was ist eine Zwangsvollstreckung?
Zwangsvollstreckung bedeutet das staatliche Verfahren, mit dem eine titulierte Forderung gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt wird. Vollstreckt wird in bewegliches Vermögen durch Pfändung, § 803 Abs. 1 ZPO, in Forderungen durch Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, § 829 Abs. 1 ZPO, und in ein Grundstück durch Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, § 866 Abs. 1 ZPO.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Drei, und sie stehen in drei Vorschriften: ein Titel wie der Vollstreckungsbescheid, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die Vollstreckungsklausel darauf, § 724 Abs. 1 ZPO, und die Zustellung an den Schuldner, § 750 Abs. 1 ZPO. Fehlt eine, beginnt die Vollstreckung nicht. Die Klausel braucht der Vollstreckungsbescheid allerdings nur, wenn für oder gegen eine andere als die darin genannte Person vollstreckt wird, § 796 Abs. 1 ZPO.
Wie kann ich eine Zwangsvollstreckung einleiten?
Mit dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners. Er wird nur auf Auftrag tätig, § 753 Abs. 1 ZPO, und führt nur die Maßnahmen aus, die im Auftrag bezeichnet sind, § 802a Abs. 2 ZPO. Für die Pfändung einer Forderung stellen Sie stattdessen einen Antrag beim Vollstreckungsgericht.
Wie lange dauert eine Zwangsvollstreckung?
Das hängt vom Weg ab. Wann der Gerichtsvollzieher einen Pfändungsversuch unternimmt, hängt von seiner Auslastung ab; eine Lohnpfändung läuft dagegen so lange, bis die Forderung getilgt ist – unter Umständen jahrelang. Zeitdruck besteht kaum: Der Anspruch aus einem rechtskräftigen Titel verjährt erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Was kostet eine Zwangsvollstreckung?
Die Gebühren des Gerichtsvollziehers werden je Amtshandlung erhoben: 31,20 € für eine Pfändung, Nr. 205 KV GvKostG, 39,50 € für die Abnahme der Vermögensauskunft, Nr. 260 KV GvKostG, 19,20 € für den Versuch einer gütlichen Erledigung, Nr. 207 KV GvKostG. Auslagen und die Gerichtsgebühr für einen Pfändungsbeschluss kommen hinzu.
Was passiert, wenn beim Schuldner nichts zu holen ist?
Dann unterbleibt die Pfändung. Nach § 803 Abs. 2 ZPO wird nicht gepfändet, wenn von der Verwertung kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist. Sie erhalten einen fruchtlosen Bericht und tragen die Kosten dieses Versuchs zunächst selbst – zur Last fallen sie dem Schuldner, § 788 Abs. 1 ZPO, nur bringt Ihnen das nichts, wenn bei ihm nichts zu holen ist.
Wie finde ich heraus, wo der Schuldner Geld hat?
Über die Vermögensauskunft. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher auf Verlangen Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, § 802c Abs. 1 ZPO. Das Vermögensverzeichnis nennt Konten, Arbeitgeber und Forderungen gegen Dritte – erst damit lässt sich gezielt pfänden.
Hält ein Einspruch des Schuldners die Vollstreckung auf?
Nicht von selbst. § 719 Abs. 1 ZPO verweist auf die Vorschriften über die einstweilige Einstellung, und nach § 707 Abs. 1 ZPO stellt das Gericht nur auf Antrag ein. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist nicht anfechtbar, § 707 Abs. 2 ZPO.
Ab welchem Betrag lohnt sich die Vollstreckung in ein Grundstück?
Eine Sicherungshypothek darf erst für einen Betrag von mehr als 750,00 € eingetragen werden, § 866 Abs. 3 ZPO. Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind.
Brauche ich für die Zwangsvollstreckung einen Anwalt?
Für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen nicht: Dort sind neben Rechtsanwälten auch registrierte Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen vertretungsbefugt, § 79 Abs. 2 ZPO. Im streitigen Verfahren nach einem Einspruch vertreten wir nicht; vor dem Amtsgericht können Sie den Prozess selbst führen, § 79 Abs. 1 ZPO, vor dem Landgericht nur mit Anwalt, § 78 Abs. 1 ZPO.