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Was ist ein Mahnbescheid? Einfach erklärt

Stand
11.10.2026
Rechtsgrundlage
§ 688 Abs. 1 ZPO

Ein Mahnbescheid ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung: Das Gericht fordert den Schuldner zur Zahlung auf und setzt ihm zwei Wochen für den Widerspruch. Bleibt der Widerspruch aus, erlässt das Gericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid, einen vollstreckbaren Titel.

Kurz gefasst

  • Das Mahngericht prüft nur die formalen Angaben, nicht ob Ihre Forderung berechtigt ist, § 691 Abs. 1 ZPO, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
  • Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG.
  • Die Zustellung hemmt die Verjährung, rückwirkend auf den Eingang des Antrags bei Gericht, wenn sie demnächst erfolgt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO.
  • Den Vollstreckungsbescheid müssen Sie binnen sechs Monaten beantragen, § 701 ZPO.
  • Ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, verjährt der Anspruch erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Mahnung, Inkasso, Mahnbescheid: was ist ein Mahnbescheid im Unterschied dazu

Drei Schreiben werden regelmäßig verwechselt. Die Mahnung schreiben Sie selbst; sie setzt den Schuldner in Verzug, hat aber keine gerichtliche Wirkung. Das Inkassoschreiben kommt von einem Dienstleister und ist rechtlich ebenfalls nur eine Aufforderung. Der Mahnbescheid dagegen kommt vom Gericht.

Dieser Unterschied entscheidet über die Wirkung. Von den dreien hemmt nur der Mahnbescheid die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, und führt am Ende zu einem Titel, aus dem vollstreckt werden kann. Eine Mahnung, und sei es die dritte, bewirkt davon nichts.

MahnungInkassoschreibenMahnbescheid
Wer verschickt esSie selbstein Dienstleisterdas Gericht
Hemmt die Verjährungneinneinja
Führt zu einem Titelneinneinja
Frist für den Empfängerkeinekeinezwei Wochen
Nur das gerichtliche Verfahren erzeugt einen vollstreckbaren Titel, §§ 688 ff. ZPO.

Hinweis

Eine Mahnung ist keine Voraussetzung. Sie können den Mahnbescheid beantragen, ohne vorher gemahnt zu haben. Sinnvoll ist eine Mahnung trotzdem: Sie setzt den Verzug in Gang, ab dem Verzugszinsen laufen, § 286 Abs. 1 BGB.

Wie ein Mahnbescheid aussieht

Der Mahnbescheid kommt in einem gelben Umschlag. Das ist kein Zufall, sondern die förmliche Zustellung durch die Post: Der Zusteller vermerkt den Tag der Zustellung auf einer Urkunde, und ab diesem Tag laufen die Fristen.

Auf dem Vordruck stehen die Beteiligten – der Antragsteller, also der Gläubiger, und der Antragsgegner, also der Schuldner -, die Hauptforderung mit ihrer Bezeichnung, Zinsen und Nebenforderungen, die Kosten des Verfahrens sowie der Hinweis auf die Widerspruchsfrist. Beigefügt ist ein Vordruck für den Widerspruch. Der Bescheid oben stammt vom Mahngericht Hagen, einem der beiden Mahngerichte in Nordrhein-Westfalen.

Was nicht darauf steht: eine Begründung. Das Gericht hat die Forderung nicht geprüft. Weitere Begriffe erklären wir im Glossar.

Wer den Mahnbescheid erlässt

Zuständig ist nicht das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners, sondern das zentrale Mahngericht für Ihren eigenen Gerichtsstand, § 689 Abs. 2 ZPO. Die Länder haben das Mahnverfahren dort gebündelt, § 689 Abs. 3 ZPO: Nordrhein-Westfalen hat zwei Mahngerichte, mehrere Länder teilen sich eines. Das Verfahren läuft dort weitgehend automatisiert ab, was es schnell und günstig macht. Welches für Sie zuständig ist, zeigt die Übersicht der Mahngerichte.

Der Rechtspfleger prüft nur, ob der Antrag formal vollständig ist und den Anspruch hinreichend bezeichnet, § 691 Abs. 1 ZPO. Ob Ihnen das Geld tatsächlich zusteht, wird nicht untersucht. Genau deshalb geht das Verfahren so zügig – und genau deshalb entscheidet die Sorgfalt beim Antrag über den Erfolg.

Achtung

Ein unvollständiger oder ungenauer Antrag wird nicht sofort zurückgewiesen, sondern zuerst beanstandet; vor einer Zurückweisung wird der Antragsteller gehört, § 691 Abs. 1 ZPO. Das kostet Wochen. Häufigste Ursachen: eine Forderung, die nicht eindeutig bezeichnet ist, eine falsche Katalognummer oder vergessene Nebenforderungen, die sich in diesen Mahnbescheid nicht mehr aufnehmen lassen.

Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688 bis 703d ZPO geregelt und verläuft in vier Stationen.

  • Antrag beim zentralen Mahngericht, elektronisch oder auf dem amtlichen Vordruck.
  • Erlass und Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner im gelben Umschlag.
  • Zwei Wochen Frist für den Widerspruch, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
  • Vollstreckungsbescheid, wenn kein Widerspruch kommt – der vollstreckbare Titel.

Die Zustellung dauert je nach Gericht und Auslastung wenige Tage bis zwei Wochen. Ausführlich beschreiben wir das im Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Was ein Mahnbescheid kostet

Das Gericht erhebt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens jedoch 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Der Betrag richtet sich allein nach der Höhe Ihrer Forderung.

Was kostet der Mahnbescheid bei Ihrer Forderung?

Der Streitwert ist die Hauptforderung. Zinsen, Mahnkosten und andere Nebenforderungen bleiben bei ihm außen vor, § 43 Abs. 1 GKG – in den Antrag kommen sie trotzdem.

Die Hauptforderung ohne Zinsen und Nebenkosten.

Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt?Wer Umsatzsteuer abführt, holt die Steuer auf unsere Vergütung als Vorsteuer zurück; für ihn zählt der Nettobetrag. Der Schuldner ersetzt die Umsatzsteuer nur, wenn Sie sie nicht als Vorsteuer abziehen können, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Unternehmer in der Regel ja, Privatpersonen und Kleinunternehmer nein. Der Antrag fragt danach.

AntragstellerStellen zwei Gläubiger den Antrag gemeinsam, etwa Ehegatten oder Gesellschafter, erhöht sich die Vergütung für den Antrag. Die Gerichtsgebühr bleibt gleich.
Ihr Schuldner istBestimmt den Zinssatz: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB, neun bei Entgeltforderungen aus einem Geschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist – auch Sie nicht, § 288 Abs. 2 BGB.
Sie selbst haben gehandeltNeun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gibt es nur, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist, § 288 Abs. 2 BGB – auch Sie nicht. Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft als natürliche Person zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind, § 13 BGB. Ohne Ihre Angabe rechnet der Rechner mit fünf Prozentpunkten.
In Verzug ist der Schuldner nach Fälligkeit und Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB. Ist ein Zahlungstermin nach dem Kalender vereinbart, braucht es keine Mahnung, § 286 Abs. 2 BGB; ein Datum, das nur auf der Rechnung steht, genügt dafür nicht. Bei einer Entgeltforderung kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis darauf in der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB.

Sie strecken vor

GerichtsgebührEine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Beim maschinell erstellten Mahnbescheid soll erst der Vollstreckungsbescheid nach Zahlung ergehen, nicht schon der Mahnbescheid, § 12 Abs. 3 GKG. Zustellungskosten kommen nicht dazu: Die Pauschale nach Nr. 9002 KV GKG greift erst ab der elften Zustellung.–
Vergütung für den AntragNach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; bis zu dieser Höhe kann der Gläubiger sie vom Schuldner ersetzt verlangen, § 13e Abs. 1 RDG. Unsere Staffel, Stand 18.08.2026. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist auf einen Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen; wir führen sie deshalb nicht gesondert auf.Wir prüfen den Antrag, stellen ihn beim zuständigen Mahngericht und überwachen die Fristen bis zum Vollstreckungsbescheid–
Zusammen–
Wird ein Vollstreckungsbescheid nötigWiderspricht der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, beantragen wir den Vollstreckungsbescheid, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids, § 701 ZPO. Er ist der Titel, aus dem vollstreckt wird. Eine weitere Gerichtsgebühr erhebt das Gericht dafür nicht.für den zweiten Antrag, der aus dem Bescheid den Titel macht–

Der Schuldner schuldet Ihnen dannbei berechtigter ForderungWiderspricht der Schuldner, ergeht insoweit kein Vollstreckungsbescheid; die Sache geht auf Antrag einer Partei an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO. Dort entsteht die Verfahrensgebühr von 3,0, auf die die halbe Gebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird, Nr. 1210 KV GKG; dazu kommen gegebenenfalls Kosten anwaltlicher Vertretung. Wer unterliegt, trägt die notwendigen Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO – bei berechtigter Forderung also der Schuldner, auch die des Streitverfahrens.

Hauptforderung–
Verzugszinsen bis heuteTaggenau ab dem Tag nach dem Verzugsbeginn, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB, bis heute oder zum gewählten Stichtag, für jeden Tag mit dem Basiszinssatz, der damals galt; er ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli, § 247 Abs. 1 BGB. Die Zinsen laufen bis zur Zahlung weiter.–
VerfahrenskostenDie unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, § 91 Abs. 1 ZPO. Im Mahnverfahren nimmt das Gericht die bis dahin entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid auf, § 699 Abs. 3 ZPO; sie werden mit der Hauptforderung vollstreckt.Gerichtsgebühr und Vergütung–
Zusammendazu Ihre Mahnkosten nach Eintritt des Verzugs, die Sie im Antrag mit angeben–
Wird ein Vollstreckungsbescheid nötigauch diese Vergütung nimmt das Gericht in den Bescheid auf, § 699 Abs. 3 ZPO–

Sie erfassen Forderung und Schuldner online, ohne Registrierung; wir prüfen den Antrag vor der Einreichung beim Mahngericht.

Mahnbescheid beantragen

Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren
Forderung bisGerichtsgebührVergütung AntragZusammenVollstreckungs­bescheid
500,00 €38,00 €73,54 €111,54 €36,77 €
1.000,00 €38,00 €132,80 €170,80 €57,00 €
1.500,00 €41,00 €183,86 €224,86 €80,03 €
2.000,00 €51,50 €233,24 €284,74 €104,72 €
3.000,00 €62,75 €304,05 €366,80 €140,12 €
4.000,00 €74,00 €374,85 €448,85 €175,53 €
5.000,00 €85,25 €445,66 €530,91 €210,93 €
6.000,00 €96,50 €516,46 €612,96 €246,33 €
7.000,00 €107,75 €587,27 €695,02 €281,73 €
8.000,00 €119,00 €658,07 €777,07 €317,14 €
9.000,00 €130,25 €728,88 €859,13 €352,54 €
10.000,00 €141,50 €799,68 €941,18 €387,94 €
13.000,00 €156,75 €865,13 €1.021,88 €420,67 €
16.000,00 €172,00 €930,58 €1.102,58 €453,39 €
19.000,00 €187,25 €996,03 €1.183,28 €486,12 €
22.000,00 €202,50 €1.061,48 €1.263,98 €518,84 €
25.000,00 €217,75 €1.126,93 €1.344,68 €551,57 €
30.000,00 €238,00 €1.229,27 €1.467,27 €602,74 €
35.000,00 €258,25 €1.331,61 €1.589,86 €653,91 €
40.000,00 €278,50 €1.433,95 €1.712,45 €705,08 €
45.000,00 €298,75 €1.536,29 €1.835,04 €756,25 €
50.000,00 €319,00 €1.638,63 €1.957,63 €807,42 €
65.000,00 €389,00 €1.757,04 €2.146,04 €866,62 €
80.000,00 €459,00 €1.875,44 €2.334,44 €925,82 €
95.000,00 €529,00 €1.993,85 €2.522,85 €985,02 €
110.000,00 €599,00 €2.112,25 €2.711,25 €1.044,23 €
125.000,00 €669,00 €2.230,66 €2.899,66 €1.103,43 €
140.000,00 €739,00 €2.349,06 €3.088,06 €1.162,63 €
155.000,00 €809,00 €2.467,47 €3.276,47 €1.221,83 €
170.000,00 €879,00 €2.585,87 €3.464,87 €1.281,04 €
185.000,00 €949,00 €2.704,28 €3.653,28 €1.340,24 €
200.000,00 €1.019,00 €2.822,68 €3.841,68 €1.399,44 €
230.000,00 €1.124,00 €2.989,28 €4.113,28 €1.482,74 €
260.000,00 €1.229,00 €3.155,88 €4.384,88 €1.566,04 €
Nr. 1100 KV GKG, Stand 01.06.2025. Vergütung nach unserer Staffel, Stand 18.08.2026; die Spalte zeigt brutto oder netto, wie im Rechner gewählt.

Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei demnächst folgender Zustellung schon ab Eingang des Antrags, § 167 ZPO. Wann Ihre Forderung verjährt, zeigt der Verjährungsrechner.

Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, Nr. 1100 KV GKG, Stand 01.06.2025; Verzugszinsen mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, Stand 1. Juli 2026. Alle Beträge stehen unter Kosten und Gebühren. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Rechtsberatung.

Bei berechtigter Forderung trägt diese Kosten am Ende der Schuldner – die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, § 91 Abs. 1 ZPO. Verzugszinsen und Mahnkosten können Sie mitgeltend machen – was zusammenkommt, zeigt der Verzugszinsrechner. Stellen wir den Antrag für Sie, kommt unsere Vergütung hinzu; vom Schuldner ersetzt verlangen können Sie Inkassokosten nur bis zur Höhe der Vergütung, die einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem RVG zustünde, § 13e Abs. 1 RDG. Die vollständige Übersicht finden Sie unter Kosten des Mahnbescheids.

Achtung

Nebenforderungen müssen Sie im Antrag beziffern. Was dort fehlt, lässt sich in diesen Mahnbescheid nicht mehr aufnehmen; der Vollstreckungsbescheid ergeht auf seiner Grundlage, § 699 Abs. 1 ZPO. Vergessene Verzugszinsen und Mahnkosten sind ein vermeidbarer Verlust.

Beispiel

Ein Handwerksbetrieb stellt im März eine Rechnung über 2.400,00 €. Zwei Mahnungen bleiben unbeantwortet. Im Juli beantragt der Betrieb den Mahnbescheid.

Der Streitwert liegt bei 2.400,00 €, die Gerichtsgebühr damit bei 62,75 €. Mitgeltend gemacht werden Verzugszinsen ab der ersten Mahnung sowie die Auslagen für die zweite Mahnung; die erste begründet den Verzug erst und ist deshalb kein Verzugsschaden. Der Schuldner widerspricht nicht; nach Ablauf der zwei Wochen beantragt der Betrieb den Vollstreckungsbescheid.

Ergebnis: ein Titel über Hauptforderung, Zinsen und Kosten, aus dem der Anspruch nach Rechtskraft erst in 30 Jahren verjährt – bei einem Vorschuss von 62,75 €, den Sie zunächst auslegen.

Widerspruch: Frist und Folgen

Der Antragsgegner hat zwei Wochen ab Zustellung Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Widerspruch muss nicht begründet werden – ein angekreuzter Vordruck genügt.

Kommt er, endet das Mahnverfahren. Die Sache geht auf Antrag an das Streitgericht über, § 696 Abs. 1 ZPO, und wird dort wie eine normale Klage verhandelt. Der Widerspruch ist also kein Scheitern, sondern ein Wechsel des Verfahrens.

Frist

Ein verspäteter Widerspruch bleibt wirksam, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, § 694 Abs. 1 ZPO. Kommt er erst danach, wird er als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt, § 694 Abs. 2 ZPO. Den Vollstreckungsbescheid beantragen wir deshalb, sobald die zwei Wochen abgelaufen sind.

Vollstreckungsbescheid: was nach dem Mahnbescheid kommt

Schweigt der Antragsgegner, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid. Dafür haben Sie sechs Monate ab Zustellung des Mahnbescheids Zeit, § 701 ZPO. Danach verfällt der Mahnbescheid, und das Verfahren beginnt von vorn.

Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil, § 700 Abs. 1 ZPO. Damit können Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen, das Konto pfänden oder den Lohn pfänden lassen. Ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, verjährt der Anspruch erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Für Zinsen, die erst nach dem Vollstreckungsbescheid fällig werden, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, § 197 Abs. 2 BGB.

Frist

Gegen den Vollstreckungsbescheid ist binnen zwei Wochen ab Zustellung der Einspruch möglich, § 700 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 338 ZPO und § 339 Abs. 1 ZPO. Erst danach wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.

Verjährung: warum der Zeitpunkt zählt

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie von ihr und vom Schuldner wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Eine Forderung, die 2023 entstanden ist, verjährt also mit Ablauf des 31.12.2026; die Jahrgänge im Einzelnen stehen unter Wann verjährt eine Rechnung.

Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Entscheidend ist dabei nicht der Tag der Zustellung, sondern der Eingang des Antrags bei Gericht – sofern die Zustellung demnächst erfolgt, wirkt die Hemmung darauf zurück, § 167 ZPO.

Frist

Das ist der Grund, warum Anträge in den letzten Dezembertagen noch rechtzeitig sein können. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Was „demnächst“ heißt, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Wie viel Zeit bei Ihrer Forderung noch bleibt, rechnet der Rechner aus. Eine Angabe genügt: der Tag, an dem die Zahlung fällig war.

Wann verjährt Ihre Forderung?

Die meisten Geldforderungen verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, § 199 Abs. 1 BGB. Daneben stehen kürzere und längere Fristen, die taggenau laufen: sechs Monate für Schäden an einer zurückgegebenen Mietsache, § 548 Abs. 1 BGB, zwei Jahre bei Mängeln einer gekauften Sache, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, zehn Jahre für Ansprüche auf Übertragung oder Begründung eines Rechts an einem Grundstück und auf die Gegenleistung, § 196 BGB, dreißig Jahre ab Rechtskraft eines Titels, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Worum es dabei gehtBeim Kauf verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk in fünf Jahren, ebenso bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sonst sind es zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Worum es dabei gehtBeim Werkvertrag verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür besteht, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache und die Planung dafür sind es zwei Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Regel für Baustoffe aus dem Kaufrecht, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, gilt beim Werkvertrag nicht.
Welcher Tag gemeint ist, hängt an der Anspruchsart, und die Beschriftung sagt es: bei einer Rechnung der Tag der Fälligkeit, bei einer Mietsache der Tag des Rückerhalts, § 548 Abs. 1 BGB, bei einem Kauf der Tag der Ablieferung, § 438 Abs. 2 BGB, beim Werkvertrag der Tag der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB, bei einem Titel der Tag seiner Rechtskraft oder Errichtung, § 201 BGB.

Nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag, an dem die Zahlung fällig war.

Die Höchstfrist von 30 Jahren läuft ab der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis, ohne Rücksicht darauf, wann der Schaden entstand: bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit allein, § 199 Abs. 2 BGB, bei sonstigem Schadensersatz neben den zehn Jahren ab Entstehung, und es gilt die früher endende Frist, § 199 Abs. 3 BGB. Die regelmäßige Frist beginnt dagegen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstand und Sie davon wussten, § 199 Abs. 1 BGB.

Nur ausfüllen, wenn der Schaden erst später eingetreten ist.

Die regelmäßige Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis erlangt oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon endet sie spätestens mit der Höchstfrist: zehn Jahre ab Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB; bei sonstigem Schadensersatz zehn Jahre ab Entstehung oder 30 Jahre ab der schädigenden Handlung, was früher endet, § 199 Abs. 3 BGB; 30 Jahre ab der schädigenden Handlung bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, § 199 Abs. 2 BGB.

Nur ausfüllen, wenn Sie erst später von Anspruch und Schuldner erfahren haben.

Erkennt der Schuldner die Forderung an, etwa durch eine Teilzahlung, beginnt die Verjährung neu, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB – taggenau ab dem Folgetag, frühestens aber mit dem regulären Beginn der Frist. Ein Anerkenntnis nach Ablauf der Frist lässt sie nicht neu beginnen.

Leer lassen, wenn der Schuldner weder gezahlt noch die Forderung anerkannt hat.

Mit der Zustellung des Mahnbescheids ist die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Die Frist steht still und läuft erst sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens weiter, § 204 Abs. 2 BGB. Geht der Antrag kurz vor dem Fristende ein, wirkt die Zustellung auf den Eingang zurück, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO.

Leer lassen, wenn noch kein Mahnbescheid zugestellt ist.

FristDie Länge der Frist und die Vorschrift, aus der sie stammt. Neben der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB, stehen kürzere und längere: sechs Monate, § 548 Abs. 1 BGB, zwei oder fünf Jahre bei Mängeln, § 438 BGB und § 634a BGB, zehn Jahre, § 196 BGB, dreißig Jahre für einen Titel, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.–
Frist beginnt amDie regelmäßige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie von Anspruch und Schuldner wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Eine Forderung vom März und eine vom November desselben Jahres verjähren deshalb am selben Tag. Die übrigen Fristen beginnen taggenau: mit der Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB, soweit das Gesetz keinen anderen Beginn bestimmt, etwa die Rückgabe der Mietsache, die Ablieferung oder die Abnahme, bei einem Titel mit seiner Rechtskraft oder Errichtung, § 201 BGB.–
Verjährung tritt ein amDas Ende der Frist, die oben steht. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; geht der Antrag kurz vor dem Ende ein, wirkt die Zustellung auf den Eingang zurück, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO.–
Verbleibende Zeit–

Was der Antrag kostet und was der Schuldner Ihnen dann schuldet, zeigt der Gebührenrechner.

Unverbindliche Berechnung. Abgebildet sind die regelmäßige Frist, § 195 BGB, mit Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB und den Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 bis 4 BGB, die zehnjährige Frist nach § 196 BGB, die sechs Monate nach § 548 Abs. 1 BGB, die Mängelfristen nach § 438 BGB und § 634a BGB sowie die dreißig Jahre für einen Titel, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ersetzt durch die regelmäßige Frist, § 197 Abs. 2 BGB. Nicht berechnet werden: die dreißig Jahre für Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, arglistiges Verschweigen eines Mangels, der dreißigjährige Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Werke ohne Bezug zu einer Sache nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, vertraglich vereinbarte Fristen, § 202 BGB, Hemmung durch Verhandlungen, § 203 BGB, der Neubeginn durch eine Vollstreckungshandlung, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, und der Neubeginn neben einer Höchstfrist. Ein Anerkenntnis wie eine Teilzahlung rechnet der Rechner, auch beim Titel, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Frist für eine Betriebskostennachforderung ist keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 BGB, und steht deshalb nicht in dieser Liste. Ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie sieht ein Mahnbescheid aus?

Ein amtlicher Vordruck im gelben Umschlag, mit Antragsteller, Antragsgegner, Hauptforderung, Zinsen, Nebenforderungen und Kosten. Beigefügt ist ein Vordruck für den Widerspruch. Eine Begründung enthält er nicht.

Muss ich vorher selbst gemahnt haben?

Nein, das Mahnverfahren setzt keine Mahnung voraus. Sinnvoll ist sie trotzdem, weil sie den Verzug auslöst und damit Zinsen und die Kosten weiterer Mahnungen. Wann Sie ohne Mahnung auskommen und wie viele Schreiben üblich sind, steht in Zahlungserinnerung: was sie bringt und was nicht.

Lohnt sich ein Mahnbescheid bei einer kleinen Forderung?

Die Gebühr spricht nicht dagegen: Bis 1.000,00 € Streitwert beträgt sie den Mindestsatz von 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG, und bei berechtigter Forderung trägt sie der Schuldner, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Staffel nach dem Streitwert steht im Kapitel „Was ein Mahnbescheid kostet“ weiter oben.

Wann gilt ein Mahnbescheid als zugestellt?

Mit der förmlichen Zustellung durch die Post. Der Zusteller vermerkt den Tag auf einer Zustellungsurkunde. Ab diesem Tag läuft die Widerspruchsfrist von zwei Wochen.

Wann ist ein Mahnbescheid unwirksam?

Seine Wirkung fällt weg, wenn Sie den Vollstreckungsbescheid nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung beantragen, § 701 ZPO. Die Verjährung hemmt er nicht, wenn die Forderung nicht hinreichend bezeichnet ist, sodass der Antragsgegner nicht erkennen kann, worum es geht; nach Ablauf der Verjährungsfrist lässt sich das nicht mehr nachholen. Ein Fehler bei der Zustellung ist dagegen geheilt, sobald der Mahnbescheid dem Antragsgegner tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO.

Was kommt nach dem Mahnbescheid?

Ohne Widerspruch der Vollstreckungsbescheid, den Sie binnen sechs Monaten beantragen müssen, § 701 ZPO. Mit Widerspruch geht die Sache auf Antrag an das Streitgericht, § 696 Abs. 1 ZPO.

Was kann der Empfänger eines Mahnbescheids tun?

Er kann binnen zwei Wochen ab Zustellung zahlen oder mit dem beigefügten Vordruck widersprechen, ganz oder teilweise und ohne Begründung, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Ohne Widerspruch kann der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid beantragen, § 699 Abs. 1 ZPO.

Wie beantrage ich einen Mahnbescheid?

Mit mahnbescheid.de: Sie erfassen die Forderung in unserem Formular, wir prüfen Ihre Angaben, reichen den Antrag beim zuständigen Mahngericht ein und überwachen die Fristen. Mahnbescheid online beantragen.

Rechtlicher Hinweis

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