Verjährung von Forderungen: Fristen, Hemmung, Neubeginn
- Stand
- 22.10.2026
- Rechtsgrundlage
- § 195 BGB
Eine verjährte Forderung ist nicht erloschen - der Schuldner darf die Zahlung nur verweigern. Praktisch läuft das aufs Gleiche hinaus. Wer weiß, wie sich die Frist anhalten lässt, muss es nicht so weit kommen lassen.
Kurz gefasst
- Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie von ihm und vom Schuldner wussten oder hätten wissen müssen, § 195 BGB mit § 199 Abs. 1 BGB.
- Ein zugestellter Mahnbescheid hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB – die Uhr steht still, sie läuft nicht neu.
- Eine Ratenzahlung ist in der Regel ein Anerkenntnis und setzt die Verjährung zurück, frühestens auf den Schluss des Entstehungsjahres, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
- Ist der Titel rechtskräftig, verjährt die Forderung erst nach dreißig Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Welche Frist für welche Forderung gilt
Für nahezu alle Forderungen aus dem Geschäftsverkehr gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Sie beginnt nicht mit der Fälligkeit, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen und der Person des Schuldners erfahren haben, § 199 Abs. 1 BGB.
Verjährung von Forderungen
Drei Fristen für eine Geldforderung
Regelmäßige Verjährungsfrist
- Frist
- drei Jahre, § 195 BGB
- Beginn
- Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis, § 199 Abs. 1 BGB
Höchstfrist ohne Rücksicht auf Kenntnis
- Frist
- zehn Jahre, § 199 Abs. 4 BGB
- Beginn
- Entstehung der Forderung
Durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid festgestellte Forderung
mit Titel
- Frist
- 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
- Beginn
- Rechtskraft
Ohne Hemmung und Neubeginn. Die Höchstfrist gilt für andere als Schadensersatzansprüche und läuft neben der Regelfrist.
Daneben stehen längere und kürzere Fristen für besondere Fälle; die Verjährungsfristen im Überblick zeigt die Tabelle darunter. Praktisch bedeutsam ist vor allem die dreißigjährige Frist des § 197 Abs. 1 BGB – sie gilt unter anderem für rechtskräftig festgestellte Ansprüche, für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden sowie für die Kosten der Zwangsvollstreckung.
| Forderung | Verjährungsfrist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kaufpreis, Werklohn, Honorar, Miete | drei Jahre ab Schluss des Jahres | § 195 BGB |
| Kaufpreis für ein Grundstück | zehn Jahre | § 196 BGB |
| Andere als Schadensersatzforderungen, auch ohne Kenntnis des Gläubigers | zehn Jahre ab Entstehung, höchstens | § 199 Abs. 4 BGB |
| Durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid festgestellt | 30 Jahre ab Rechtskraft | § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
| Ersatz für Schäden an der Mietsache | sechs Monate ab Rückerhalt | § 548 Abs. 1 BGB |
| Sonstiger Schadensersatz, auch ohne Kenntnis | zehn Jahre ab Entstehung, höchstens 30 Jahre ab dem Schadensereignis | § 199 Abs. 3 BGB |
| Mängelansprüche des Käufers | zwei Jahre ab Ablieferung | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
Hinweis
Hat ein Titel künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt, bleibt es für diese bei der regelmäßigen Frist, § 197 Abs. 2 BGB. Wer aus einem Titel laufende Miete oder künftige Zinsen vollstreckt, kann sich für jede spätere Fälligkeit also nicht auf dreißig Jahre verlassen; was bei Erlass des Titels schon fällig war, verjährt dagegen in dreißig Jahren. Was das für Mietrückstände und die Nebenkostenabrechnung bedeutet, steht unter Verjährung von Mietschulden.
Zwei Fristen beim Kauf
Wer eine Sache verkauft, hat neben seiner Kaufpreisforderung die Gewährleistung des Käufers im Blick. Beide verjähren unabhängig voneinander: Ihr Kaufpreis in drei Jahren ab Jahresende, § 195 BGB, die Mängelansprüche des Käufers in der Regel in zwei Jahren ab Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 438 Abs. 2 BGB, bei einem arglistig verschwiegenen Mangel in der regelmäßigen Frist, § 438 Abs. 3 BGB. Wie dasselbe für Werklohn und Mängel am Bau aussieht, steht unter Verjährung der Handwerkerrechnung.
Welche dieser Fristen für Ihre Forderung gilt und an welchem Tag sie endet, zeigt der Rechner. Er fragt, woraus die Forderung stammt und wann sie fällig wurde.
Wann verjährt Ihre Forderung?
Nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag, an dem die Zahlung fällig war.
Nur ausfüllen, wenn der Schaden erst später eingetreten ist.
Nur ausfüllen, wenn Sie erst später von Anspruch und Schuldner erfahren haben.
Leer lassen, wenn der Schuldner weder gezahlt noch die Forderung anerkannt hat.
Leer lassen, wenn noch kein Mahnbescheid zugestellt ist.
Was der Antrag kostet und was der Schuldner Ihnen dann schuldet, zeigt der Gebührenrechner.
Unverbindliche Berechnung. Abgebildet sind die regelmäßige Frist, § 195 BGB, mit Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB und den Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 bis 4 BGB, die zehnjährige Frist nach § 196 BGB, die sechs Monate nach § 548 Abs. 1 BGB, die Mängelfristen nach § 438 BGB und § 634a BGB sowie die dreißig Jahre für einen Titel, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ersetzt durch die regelmäßige Frist, § 197 Abs. 2 BGB. Nicht berechnet werden: die dreißig Jahre für Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, arglistiges Verschweigen eines Mangels, der dreißigjährige Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Werke ohne Bezug zu einer Sache nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, vertraglich vereinbarte Fristen, § 202 BGB, Hemmung durch Verhandlungen, § 203 BGB, der Neubeginn durch eine Vollstreckungshandlung, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, und der Neubeginn neben einer Höchstfrist. Ein Anerkenntnis wie eine Teilzahlung rechnet der Rechner, auch beim Titel, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Frist für eine Betriebskostennachforderung ist keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 BGB, und steht deshalb nicht in dieser Liste. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Warum der 31. Dezember der eigentliche Stichtag ist
Weil die Frist am Jahresende beginnt, endet sie auch dort. Eine Forderung, die im März 2024 entstanden ist, verjährt nicht im März 2027, sondern erst am 31. Dezember 2027 – und dann alle Forderungen dieses Jahrgangs auf einmal.
Das erzeugt jedes Jahr denselben Engpass: Im Dezember laufen bei den Mahngerichten die Anträge zusammen. Wer erst zwischen den Feiertagen einreicht, hat wenig Spielraum, falls das Gericht den Antrag beanstandet. Wie genau die Frist für Ihre Rechnung läuft, steht im Beitrag Wann verjährt eine Rechnung.
Die Zehnjahresgrenze
Der Fristbeginn hängt an Ihrer Kenntnis: Die regelmäßige Frist läuft erst ab dem Jahresende, in dem Sie von der Forderung und von der Person des Schuldners wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Wer von einer Forderung ohne grobe Fahrlässigkeit nichts weiß, bei dem läuft also auch die Regelfrist nicht.
Ewig gilt das nicht. Andere als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, § 199 Abs. 4 BGB. Diese Höchstfrist läuft parallel und schneidet die kenntnisabhängige Frist ab.
Für Schadensersatzforderungen gelten eigene Höchstfristen. Sie verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis, spätestens 30 Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat; maßgeblich ist die früher endende Frist, § 199 Abs. 3 BGB. Beruht der Anspruch auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, sind es 30 Jahre ab der Handlung, § 199 Abs. 2 BGB.
Bei einer eigenen Rechnung hilft die Kenntnisregel selten: Wer geliefert oder geleistet hat, kennt die Umstände, die den Anspruch begründen, auch wenn die Rechnung nie gebucht wurde – die Regelfrist läuft dann trotzdem. Bedeutung hat die Höchstfrist dort, wo der Gläubiger von seinem Anspruch ohne grobe Fahrlässigkeit nichts wissen konnte. Für die Regelfrist ist dann die Kenntnis entscheidend, für die Höchstfrist die Entstehung – und die liegt fest.
Hemmung: die Uhr steht still
Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum nicht mitzählt. Die bis dahin verstrichene Zeit bleibt erhalten, die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung dort weiter, wo sie aufgehört hat.
Der wichtigste Hemmungstatbestand für Gläubiger ist die Zustellung des Mahnbescheids, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Damit steht die Frist, ohne dass Sie klagen müssen – bei unbestrittenen Forderungen der schnellste und günstigste Weg.
Frist
Der Eingang bei Gericht kann genügen: Wird der Mahnbescheid „demnächst“ zugestellt, tritt die Hemmung schon mit dem Eingang des Antrags ein, § 167 ZPO. Verzögerungen, die Sie selbst zu vertreten haben – eine unvollständige Anschrift etwa oder ein beanstandeter Antrag -, gehen dabei zu Ihren Lasten. Auf den letzten Tag sollte man es deshalb nicht ankommen lassen.
Die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn das Verfahren nicht weiterbetrieben wird, § 204 Abs. 2 BGB. Ein Mahnbescheid, den man liegen lässt, schützt also nicht dauerhaft.
Verhandlungen hemmen die Frist auch
Neben dem Mahnbescheid gibt es einen Hemmungstatbestand, der ohne Gericht auskommt und deshalb leicht übersehen wird. Schweben zwischen Ihnen und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch, ist die Verjährung gehemmt, bis einer der beiden die Fortsetzung verweigert, § 203 BGB. Danach tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Eine Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Ein Schriftwechsel über die Höhe der Forderung, ein Gespräch über Raten, ein Vergleichsvorschlag – das kann genügen. Genau darin liegt aber die Schwäche: Wann Verhandlungen begonnen haben und wann sie geendet sind, steht nirgends geschrieben, und beweisen muss es derjenige, der sich darauf beruft.
Achtung
Ein Schuldner, der über Monate hinhält, ohne etwas abzulehnen, ist kein Verhandlungspartner, sondern ein Risiko. Verlässt sich der Gläubiger auf § 203 BGB und stellt sich später heraus, dass die Verhandlungen längst als verweigert galten, ist die Frist inzwischen abgelaufen. Wer die Verjährung sicher anhalten will, nimmt den Mahnbescheid – dort steht das Datum in der Akte.
Was eine Mahnung dagegen nicht bewirkt, ist Hemmung. Sie löst den Verzug aus und damit die Nebenforderungen, an der Frist ändert sie nichts – egal, wie oft Sie schreiben. Was ein solches Schreiben leistet und was nicht, steht unter Zahlungserinnerung. Wann der Wechsel von den Mahnungen zum Mahnbescheid ansteht, zeigt der Vergleich außergerichtliches und gerichtliches Mahnverfahren.
Neubeginn: die Uhr springt auf null
Anders als die Hemmung setzt der Neubeginn die Frist vollständig zurück, § 212 Abs. 1 BGB. Er tritt in zwei Fällen ein:
- Der Schuldner anerkennt den Anspruch – durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
- Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung wird vorgenommen oder beantragt, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Hinweis
Eine Teilzahlung ist deshalb wertvoller, als sie aussieht: Sie bringt nicht nur Geld, sondern setzt die Verjährung für die Restforderung in der Regel neu in Gang – ab dem Tag nach der Zahlung, frühestens aber mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird eine Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder mangels gesetzlicher Voraussetzungen aufgehoben, wird dem Vollstreckungsantrag nicht stattgegeben oder wird er vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen, gilt der Neubeginn als nicht eingetreten, § 212 Abs. 2 und 3 BGB. Wie Sie Raten absichern, wenn der Mahnbescheid schon läuft, steht unter Raten nach dem Mahnbescheid.
Was ein Titel ändert
Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht, können Sie den Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit haben Sie einen vollstreckbaren Titel – und sobald er rechtskräftig ist, werden aus der dreijährigen Frist dreißig Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Das ist der eigentliche Gewinn des Verfahrens. Selbst wenn beim Schuldner heute nichts zu holen ist, bleibt die Forderung drei Jahrzehnte durchsetzbar; Vermögensverhältnisse ändern sich. Was danach kommt, steht unter Vollstreckungsbescheid.
Was passiert, wenn die Verjährung eingetreten ist
Die Forderung erlischt nicht. Der Schuldner erhält ein Leistungsverweigerungsrecht, § 214 Abs. 1 BGB – er darf die Zahlung verweigern, muss sich aber darauf berufen. Tut er das nicht, bleibt eine Verurteilung möglich.
Wer trotzdem zahlt, kann das Gezahlte nicht zurückfordern, § 214 Abs. 2 BGB. In der Praxis sollten Sie darauf aber nicht bauen: Sobald sich der Schuldner auf die Verjährung beruft, ist die Forderung wirtschaftlich verloren. Wann die Einrede durchgreift und wann sie ins Leere geht, steht unter Einrede der Verjährung.
Was Sie tun können, bevor es eng wird
- Offene Posten nach Entstehungsjahr sortieren, nicht nach Rechnungsdatum – der Jahrgang bestimmt den Stichtag.
- Forderungen des ältesten Jahrgangs bis zum Herbst abarbeiten, nicht im Dezember.
- Teilzahlungen und schriftliche Anerkenntnisse festhalten; sie lassen die Frist in der Regel neu beginnen.
- Bei unbestrittenen Forderungen den Mahnbescheid nutzen, statt zu klagen.
Wir übernehmen den Antrag und die Fristenüberwachung. Was neben der Hauptforderung verlangt werden kann, zeigt der Verzugszinsrechner; wie das Verfahren abläuft, steht unter Was ist ein Mahnbescheid. Mahnbescheid online beantragen.
Häufige Fragen
Wann verjährt eine Forderung?
Die Verjährung einer Forderung dauert im Regelfall drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Für titulierte Ansprüche gelten dreißig Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Gibt es eine Frist, die auch ohne Kenntnis abläuft?
Ja. Andere als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, § 199 Abs. 4 BGB. Diese Höchstfrist läuft neben der kenntnisabhängigen Frist und begrenzt sie.
Verjähren Zinsen zusammen mit der Hauptforderung?
Zinsen verjähren eigenständig in der regelmäßigen Frist, jeweils bezogen auf das Jahr ihrer Entstehung, § 195 BGB und § 199 Abs. 1 BGB. Zinsen zurückliegender Jahre können also verjähren, während die Hauptforderung noch durchsetzbar ist. Umgekehrt verjähren mit der Hauptforderung auch die von ihr abhängenden Zinsen, selbst wenn deren eigene Frist noch liefe, § 217 BGB.
Was ist der Unterschied zwischen Hemmung und Neubeginn?
Bei der Hemmung steht die Uhr still und läuft danach weiter; die bereits verstrichene Zeit bleibt angerechnet. Beim Neubeginn springt sie auf null, die volle Frist läuft erneut, § 212 Abs. 1 BGB.
Hemmt eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Eine Mahnung löst den Verzug aus, an der Frist ändert sie nichts. Gehemmt wird etwa durch einen Tatbestand aus § 204 Abs. 1 BGB, im Mahnverfahren durch die Zustellung des Mahnbescheids, oder durch schwebende Verhandlungen, § 203 BGB. Wo die Zustellung in der Reihe der Stationen steht, zeigt der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Hemmt schon der Antrag auf Mahnbescheid die Verjährung?
Maßgeblich ist die Zustellung des Mahnbescheids, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Erfolgt sie demnächst, wirkt die Hemmung auf den Eingang des Antrags zurück, § 167 ZPO. Wer erst kurz vor dem Jahresende einreicht, sollte trotzdem einplanen, dass ein beanstandeter Antrag oder eine falsche Anschrift die Zustellung verzögert und die Rückwirkung kosten kann.
Hemmen Verhandlungen mit dem Schuldner die Verjährung?
Ja, solange sie schweben – bis einer der beiden die Fortsetzung verweigert, § 203 BGB. Danach tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Beweisen muss Anfang und Ende aber derjenige, der sich darauf beruft.
Setzt eine Teilzahlung die Verjährung neu in Gang?
In der Regel ja. Eine Abschlagszahlung ist ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn sie zeigt, dass der Schuldner die Forderung als bestehend ansieht, und lässt die Frist für die Restforderung neu beginnen – frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Kann ich eine verjährte Forderung noch einklagen?
Möglich ist es, aussichtsreich in der Regel nicht: Beruft sich der Schuldner auf die Verjährung, darf er die Zahlung verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Ohne diese Einrede bliebe eine Verurteilung denkbar.