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Wann verjährt eine Rechnung? Fristen und die Frist zum Jahresende

Stand
24.10.2026
Rechtsgrundlage
§ 199 Abs. 1 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt jedoch nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern erst am Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. Eine Forderung, die 2023 fällig wurde, verjährt deshalb am 31. Dezember 2026.

Kurz gefasst

  • Verjährung löscht die Forderung nicht. Sie gibt dem Schuldner nur das Recht, die Zahlung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB – er muss sich darauf berufen.
  • Wann eine Rechnung verjährt, richtet sich für Privatpersonen und für Unternehmen nach derselben Regelfrist von drei Jahren, § 195 BGB.
  • Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
  • Erfolgt die Zustellung demnächst, wirkt die Hemmung auf den Eingang des Antrags bei Gericht zurück, § 167 ZPO.
  • Ist die Forderung erst tituliert, haben Sie 30 Jahre Zeit, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Wann eine Rechnung verjährt: die Jahrgänge zum 31. Dezember 2026

Weil die regelmäßige Frist zum Jahresende beginnt, verjähren alle Forderungen eines Jahrgangs am selben Tag: dem 31. Dezember, drei Jahre später.

Wann verjährt eine Rechnung?

Drei Jahrgänge, drei Stichtage

  • Rechnung fällig 2023, verjährt am 31.12.2026

    läuft jetzt ab

    Frist
    drei Jahre, § 195 BGB
    Beginn
    31.12.2023, § 199 Abs. 1 BGB
  • Rechnung fällig 2024, verjährt am 31.12.2027

    Frist
    drei Jahre, § 195 BGB
    Beginn
    31.12.2024, § 199 Abs. 1 BGB
  • Rechnung fällig 2025, verjährt am 31.12.2028

    Frist
    drei Jahre, § 195 BGB
    Beginn
    31.12.2025, § 199 Abs. 1 BGB

Maßgeblich ist das Jahr der Fälligkeit, nicht das Rechnungsdatum. Forderungen, die 2021 oder 2022 fällig wurden, sind bereits verjährt. Ohne Hemmung und Neubeginn.

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Jeder Jahrgang hat dieselben drei Jahre, nur der Stichtag rückt jeweils um ein Jahr. Für Rechnungen, die 2023 fällig wurden, endet die Frist in diesem Dezember.

Frist

Der 31. Dezember ist keine Formalie: Am 1. Januar kann der Schuldner die Zahlung dauerhaft verweigern. Wer eine Forderung offen hat, die 2023 fällig wurde, sollte die Verjährung vor dem Jahresende hemmen, etwa mit einem Mahnbescheid. Wie viel Zeit im eigenen Fall noch bleibt, rechnet der Verjährungsrechner aus.

Für den eigenen Fall genügt das Datum der Fälligkeit. Der Rechner nennt Fristbeginn, Verjährungsende und die verbleibende Zeit.

Wann verjährt Ihre Forderung?

Die meisten Geldforderungen verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, § 199 Abs. 1 BGB. Daneben stehen kürzere und längere Fristen, die taggenau laufen: sechs Monate für Schäden an einer zurückgegebenen Mietsache, § 548 Abs. 1 BGB, zwei Jahre bei Mängeln einer gekauften Sache, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, zehn Jahre für Ansprüche auf Übertragung oder Begründung eines Rechts an einem Grundstück und auf die Gegenleistung, § 196 BGB, dreißig Jahre ab Rechtskraft eines Titels, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Worum es dabei gehtBeim Kauf verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk in fünf Jahren, ebenso bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sonst sind es zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Worum es dabei gehtBeim Werkvertrag verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür besteht, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache und die Planung dafür sind es zwei Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Regel für Baustoffe aus dem Kaufrecht, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, gilt beim Werkvertrag nicht.
Welcher Tag gemeint ist, hängt an der Anspruchsart, und die Beschriftung sagt es: bei einer Rechnung der Tag der Fälligkeit, bei einer Mietsache der Tag des Rückerhalts, § 548 Abs. 1 BGB, bei einem Kauf der Tag der Ablieferung, § 438 Abs. 2 BGB, beim Werkvertrag der Tag der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB, bei einem Titel der Tag seiner Rechtskraft oder Errichtung, § 201 BGB.

Nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag, an dem die Zahlung fällig war.

Die Höchstfrist von 30 Jahren läuft ab der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis, ohne Rücksicht darauf, wann der Schaden entstand: bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit allein, § 199 Abs. 2 BGB, bei sonstigem Schadensersatz neben den zehn Jahren ab Entstehung, und es gilt die früher endende Frist, § 199 Abs. 3 BGB. Die regelmäßige Frist beginnt dagegen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstand und Sie davon wussten, § 199 Abs. 1 BGB.

Nur ausfüllen, wenn der Schaden erst später eingetreten ist.

Die regelmäßige Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis erlangt oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon endet sie spätestens mit der Höchstfrist: zehn Jahre ab Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB; bei sonstigem Schadensersatz zehn Jahre ab Entstehung oder 30 Jahre ab der schädigenden Handlung, was früher endet, § 199 Abs. 3 BGB; 30 Jahre ab der schädigenden Handlung bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, § 199 Abs. 2 BGB.

Nur ausfüllen, wenn Sie erst später von Anspruch und Schuldner erfahren haben.

Erkennt der Schuldner die Forderung an, etwa durch eine Teilzahlung, beginnt die Verjährung neu, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB – taggenau ab dem Folgetag, frühestens aber mit dem regulären Beginn der Frist. Ein Anerkenntnis nach Ablauf der Frist lässt sie nicht neu beginnen.

Leer lassen, wenn der Schuldner weder gezahlt noch die Forderung anerkannt hat.

Mit der Zustellung des Mahnbescheids ist die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Die Frist steht still und läuft erst sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens weiter, § 204 Abs. 2 BGB. Geht der Antrag kurz vor dem Fristende ein, wirkt die Zustellung auf den Eingang zurück, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO.

Leer lassen, wenn noch kein Mahnbescheid zugestellt ist.

FristDie Länge der Frist und die Vorschrift, aus der sie stammt. Neben der regelmäßigen Frist von drei Jahren, § 195 BGB, stehen kürzere und längere: sechs Monate, § 548 Abs. 1 BGB, zwei oder fünf Jahre bei Mängeln, § 438 BGB und § 634a BGB, zehn Jahre, § 196 BGB, dreißig Jahre für einen Titel, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.–
Frist beginnt amDie regelmäßige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie von Anspruch und Schuldner wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Eine Forderung vom März und eine vom November desselben Jahres verjähren deshalb am selben Tag. Die übrigen Fristen beginnen taggenau: mit der Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB, soweit das Gesetz keinen anderen Beginn bestimmt, etwa die Rückgabe der Mietsache, die Ablieferung oder die Abnahme, bei einem Titel mit seiner Rechtskraft oder Errichtung, § 201 BGB.–
Verjährung tritt ein amDas Ende der Frist, die oben steht. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; geht der Antrag kurz vor dem Ende ein, wirkt die Zustellung auf den Eingang zurück, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO.–
Verbleibende Zeit–

Was der Antrag kostet und was der Schuldner Ihnen dann schuldet, zeigt der Gebührenrechner.

Unverbindliche Berechnung. Abgebildet sind die regelmäßige Frist, § 195 BGB, mit Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB und den Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 bis 4 BGB, die zehnjährige Frist nach § 196 BGB, die sechs Monate nach § 548 Abs. 1 BGB, die Mängelfristen nach § 438 BGB und § 634a BGB sowie die dreißig Jahre für einen Titel, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ersetzt durch die regelmäßige Frist, § 197 Abs. 2 BGB. Nicht berechnet werden: die dreißig Jahre für Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, arglistiges Verschweigen eines Mangels, der dreißigjährige Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Werke ohne Bezug zu einer Sache nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, vertraglich vereinbarte Fristen, § 202 BGB, Hemmung durch Verhandlungen, § 203 BGB, der Neubeginn durch eine Vollstreckungshandlung, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, und der Neubeginn neben einer Höchstfrist. Ein Anerkenntnis wie eine Teilzahlung rechnet der Rechner, auch beim Titel, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Frist für eine Betriebskostennachforderung ist keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 BGB, und steht deshalb nicht in dieser Liste. Ersetzt keine Rechtsberatung.

Warum die Frist erst am Jahresende zu laufen beginnt

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis hatten. Das verlängert die tatsächliche Frist erheblich: Eine Rechnung, die im Januar fällig war, hat fast vier Jahre Zeit, eine aus dem Dezember gut drei.

Entscheidend ist die Fälligkeit, nicht das Datum auf der Rechnung. Haben Sie mit dem Kunden vereinbart, dass er 30 Tage nach Rechnungsstellung zahlt, und die Rechnung am 20. Dezember 2023 geschrieben, wurde die Forderung erst im Januar 2024 fällig, § 271 Abs. 2 BGB – sie verjährt dann am 31.12.2027, nicht 2026. Steht das Zahlungsziel nur auf der Rechnung, ist nicht gesichert, dass es die Fälligkeit hinausschiebt; rechnen Sie dann vorsichtshalber mit dem früheren Jahr.

Achtung

Eine nicht gestellte Rechnung verschiebt im Regelfall nichts. Maßgeblich ist, wann der Anspruch entstanden ist – also wann Sie geliefert oder geleistet haben, nicht wann Sie abgerechnet haben. Wer eine Leistung aus 2023 erst 2026 in Rechnung stellt, hat die Frist trotzdem fast aufgebraucht. Anders beim Bauvertrag, der seit dem 01.01.2018 geschlossen wurde: Dort wird die Vergütung erst mit der Abnahme und einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, § 650g Abs. 4 BGB. Wann die Frist beim Werklohn beginnt, steht unter Verjährung der Handwerkerrechnung.

Gilt für Privatpersonen dieselbe Frist wie für Unternehmen?

Ja. Die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB gilt unabhängig davon, ob Ihr Schuldner eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Behörde ist. Auch unter Kaufleuten gilt für Kaufpreis und Werklohn keine kürzere Frist.

Der Unterschied liegt woanders: Bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz statt fünf, § 288 Abs. 1 und 2 BGB. Was sich über die Jahre summiert, zeigt der Verzugszinsrechner.

Wann es länger als drei Jahre dauert

Die drei Jahre sind die Regel, nicht die einzige Frist.

  • Zehn Jahre bei Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf ein Recht daran und auf die Gegenleistung, etwa den Kaufpreis für eine Immobilie, § 196 BGB.
  • Zehn Jahre ab Entstehung als Höchstfrist, wenn Sie von der Forderung nichts wussten, § 199 Abs. 4 BGB.
  • 30 Jahre, sobald die Forderung tituliert ist – durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Der letzte Punkt ist der praktisch wichtigste: Wer seine Forderung einmal titulieren lässt, hat das Verjährungsproblem für eine Generation gelöst.

Die Verjährungsfrist vertraglich verlängern

Die drei Jahre stehen nicht fest. Kunde und Gläubiger können eine längere Frist vereinbaren, auch nachträglich, wenn das Jahresende näher rückt und noch über eine Zahlung gesprochen wird. Die Grenze zieht § 202 Abs. 2 BGB: nicht über 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; halten Sie die Vereinbarung trotzdem schriftlich fest, mit der Rechnung, um die es geht, und dem neuen Enddatum.

Häufiger als eine Vereinbarung über die Frist ist der Verzicht des Kunden auf die Einrede der Verjährung bis zu einem bestimmten Tag. Er wirkt anders: Die Frist läuft weiter, der Kunde darf sich nur bis zu diesem Tag nicht auf sie berufen (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – VI ZR 285/19). Bis dahin muss die Forderung gerichtlich geltend gemacht sein. Stimmt der Kunde keinem von beidem zu, bleibt vor dem 31. Dezember der Mahnbescheid.

Was die Verjährung stoppt

Eine Mahnung stoppt gar nichts. Auch die dritte nicht. Die Frist läuft weiter, egal wie oft Sie schreiben – das ist der häufigste und teuerste Irrtum im Forderungsmanagement.

Was wirkt, ist die Zustellung eines Mahnbescheids: Sie hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Während der Hemmung steht die Uhr still und läuft danach weiter – sie beginnt nicht neu. Von vorn beginnt die Frist, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt, etwa durch eine Abschlagszahlung, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, oder wenn eine Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Für eine offene Rechnung heißt das: Ein Anerkenntnis ist mehr wert als eine weitere Mahnung, und ein Gespräch über Raten ist mehr wert als Schweigen – schon Verhandlungen hemmen die Frist, § 203 BGB. Welcher Tatbestand wie lange wirkt und wann die Hemmung wieder endet, steht unter Verjährung von Forderungen.

Beispiel

Ein Elektrobetrieb liefert im März 2023 und stellt 4.800,00 € in Rechnung, zahlbar in 14 Tagen. Die Forderung wird im April 2023 fällig, die Verjährung beginnt am 31.12.2023 und läuft bis zum 31.12.2026.

Im November 2026 ist noch nichts bezahlt. Der Betrieb beantragt den Mahnbescheid; der Antrag geht am 12. Dezember bei Gericht ein, zugestellt wird am 8. Januar 2027. Weil die Zustellung demnächst erfolgt, wirkt die Hemmung auf den 12. Dezember zurück, § 167 ZPO – die Verjährung ist rechtzeitig gehemmt.

Der Schuldner widerspricht nicht. Der Betrieb beantragt den Vollstreckungsbescheid und hat damit einen Titel, aus dem er bis 2057 vollstrecken kann. Kosten: 85,25 € Gerichtsgebühr bei diesem Streitwert, die bei berechtigter Forderung der Schuldner trägt; sie steht mit im Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 3 ZPO.

Wenn die Frist schon abgelaufen ist

Verjährt heißt nicht erloschen. Der Schuldner darf die Zahlung verweigern, muss sich aber aktiv darauf berufen, § 214 Abs. 1 BGB; zahlt er trotzdem, bekommt er das Geld nicht zurück, § 214 Abs. 2 BGB.

Ein Anerkenntnis nach Ablauf der Frist lässt die Verjährung nicht mehr neu beginnen; § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine noch laufende Frist voraus. Gibt der Schuldner aber ein vertragsmäßiges Anerkenntnis ab, kann er es trotz der Verjährung nicht zurückfordern, § 214 Abs. 2 BGB. Ob ein unterschriebener Ratenplan über eine Forderung aus 2022 ein solches Anerkenntnis ist, hängt an seinem Wortlaut.

Achtung

Ein Mahnbescheid über eine erkennbar verjährte Forderung ist heikel. Das Mahngericht prüft die Verjährung zwar nicht, aber erhebt der Schuldner die Einrede, tragen Sie die Kosten des Verfahrens – die unterliegende Partei trägt sie, § 91 Abs. 1 ZPO. Vor dem Antrag also den Fristbeginn nachrechnen.

Kurz vor dem Jahresende: was jetzt noch geht

Für die Hemmung zählt nicht der Tag, an dem der Mahnbescheid beim Schuldner ankommt, sondern der Eingang des Antrags bei Gericht – sofern die Zustellung demnächst erfolgt, wirkt die Hemmung darauf zurück, § 167 ZPO.

Deshalb kann ein Antrag, der in den letzten Dezembertagen eingeht, eine Forderung noch retten, selbst wenn die Zustellung erst im Januar gelingt. Was „demnächst“ bedeutet, entscheidet im Streitfall allerdings das Gericht – je später, desto größer das Risiko.

Drei Dinge sind vor dem Jahreswechsel zu klären:

  • Welche offenen Forderungen sind 2023 fällig geworden? Ohne Hemmung oder Neubeginn laufen sie zum 31.12.2026 ab.
  • Ist die Forderung schlüssig belegt – Vertrag, Lieferschein, Rechnung? Das Mahngericht prüft das nicht, ein späteres Streitverfahren schon.
  • Sind Nebenforderungen beziffert? Verzugszinsen und Mahnkosten gehören in den Antrag; was dort fehlt, hemmt der Mahnbescheid nicht.

Wir übernehmen die Antragstellung samt Fristenüberwachung. Die Gerichtsgebühr beginnt bei 38,00 €, und bei berechtigter Forderung trägt sie am Ende der Schuldner. Wie das Verfahren abläuft, steht unter Was ist ein Mahnbescheid und im Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens. Mahnbescheid online beantragen.

Häufige Fragen

Wann verjähren Rechnungen aus 2022?

Wurde die Forderung 2022 fällig, verjährte sie am 31.12.2025 – sie ist bereits verjährt, sofern die Frist nicht gehemmt wurde oder neu begonnen hat. Maßgeblich ist das Jahr der Fälligkeit, nicht das Rechnungsdatum.

Verjährt eine Rechnung, die ich nie gestellt habe?

In aller Regel ja. Die Frist knüpft an die Entstehung des Anspruchs an, also an Lieferung oder Leistung – nicht daran, wann Sie abrechnen. Eine Ausnahme ist der Bauvertrag, der seit dem 01.01.2018 geschlossen wurde: Hier wird die Vergütung erst fällig, wenn das Werk abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt, § 650g Abs. 4 BGB.

Wann verjähren Rechnungen an Privatpersonen?

Die Verjährungsfrist für Rechnungen an Privatpersonen ist dieselbe wie bei Unternehmen: drei Jahre, § 195 BGB. Einen eigenen Verbraucherschutz gibt es bei der Verjährungsfrist nicht.

Hilft es, die Rechnung vor dem Jahresende noch einmal anzumahnen?

Für die Verjährung nicht. Weder die erste noch die letzte Mahnung hat Einfluss auf die Frist; sie läuft am 31. Dezember ab, als hätten Sie nie geschrieben. Anhalten lässt sie sich mit einer Maßnahme nach § 204 Abs. 1 BGB, etwa dem Mahnbescheid, oder durch Verhandlungen mit dem Schuldner, § 203 BGB. Was dabei zum Jahresende zählt, steht im Kapitel „Kurz vor dem Jahresende: was jetzt noch geht“ weiter oben.

Beginnt die Frist nach einer Teilzahlung neu?

In der Regel ja. Eine Abschlagszahlung oder eine Ratenvereinbarung ist ein Anerkenntnis, wenn sie zeigt, dass der Schuldner die Forderung als bestehend ansieht; die dreijährige Frist beginnt dann am Tag nach der Zahlung von vorn, frühestens aber mit dem Schluss des Entstehungsjahres, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nach Ablauf der Frist bewirkt ein Anerkenntnis keinen Neubeginn mehr.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Die Forderung besteht weiter, ist aber nicht mehr durchsetzbar, sobald der Schuldner sich auf die Verjährung beruft, § 214 Abs. 1 BGB. Zahlt er trotzdem, kann er das Geld nicht zurückfordern.

Wie lange gilt ein Vollstreckungsbescheid?

Der festgestellte Anspruch verjährt erst 30 Jahre nach Rechtskraft, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, und jede Vollstreckungshandlung lässt die Frist neu beginnen, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zinsen, die nach dem Titel fällig werden, verjähren dagegen in der regelmäßigen Frist, § 197 Abs. 2 BGB. Deshalb lohnt sich die Titulierung auch dann, wenn der Schuldner gerade zahlungsunfähig ist.

Kann ich die Verjährungsfrist mit meinem Kunden verlängern?

Ja, durch eine Vereinbarung, höchstens bis 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Abs. 2 BGB. Ein befristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung hält die Frist dagegen nicht an; vor seinem Ende muss die Forderung gerichtlich geltend gemacht sein.

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