Wann verjährt eine Rechnung? Fristen und die Frist zum Jahresende
- Stand
- 08.09.2026
- Rechtsgrundlage
- § 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt jedoch nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern erst am Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. Eine Rechnung aus 2023 verjährt deshalb am 31. Dezember 2026.
Kurz gefasst
- Verjährung löscht die Forderung nicht. Sie gibt dem Schuldner nur das Recht, die Zahlung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB – er muss sich darauf berufen.
- Für Rechnungen an Privatpersonen und an Unternehmen gilt dieselbe Regelfrist von drei Jahren, § 195 BGB.
- Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
- Maßgeblich ist dabei der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht der Tag der Zustellung, § 167 ZPO.
- Ist die Forderung erst tituliert, haben Sie 30 Jahre Zeit, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Welche Rechnungen zum 31. Dezember 2026 verjähren
Weil die Frist immer zum Jahresende beginnt, verjähren alle Forderungen eines Jahrgangs am selben Tag: dem 31. Dezember, drei Jahre später.
| Forderung fällig im Jahr | Verjährt am |
|---|---|
| 2021 | 31.12.2024 – abgelaufen |
| 2022 | 31.12.2025 – abgelaufen |
| 2023 | 31.12.2026 – läuft jetzt ab |
| 2024 | 31.12.2027 |
| 2025 | 31.12.2028 |
Frist
Der 31. Dezember ist keine Formalie: Am 1. Januar kann der Schuldner die Zahlung dauerhaft verweigern. Wer eine Forderung aus 2023 offen hat, sollte sie vor dem Jahresende geltend machen. Wie viel Zeit im eigenen Fall noch bleibt, rechnet der Verjährungsrechner aus.
Für den eigenen Fall genügt das Datum der Fälligkeit. Der Rechner nennt Fristbeginn, Verjährungsende und die verbleibende Zeit.
Wann verjährt Ihre Forderung?
Nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag, an dem die Zahlung fällig war.
Unverbindliche Berechnung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB. Für Sonderfristen und bei bereits gehemmter Verjährung gelten andere Fristen. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Warum die Frist erst am Jahresende zu laufen beginnt
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis hatten. Das verlängert die tatsächliche Frist erheblich: Eine Rechnung, die im Januar fällig war, hat fast vier Jahre Zeit, eine aus dem Dezember gut drei.
Entscheidend ist die Fälligkeit, nicht das Datum auf der Rechnung. Haben Sie ein Zahlungsziel von 30 Tagen gesetzt und die Rechnung am 20. Dezember 2023 geschrieben, wurde die Forderung erst im Januar 2024 fällig – sie verjährt dann am 31.12.2027, nicht 2026.
Achtung
Eine nicht gestellte Rechnung verschiebt nichts. Maßgeblich ist, wann der Anspruch entstanden ist – also wann Sie geliefert oder geleistet haben, nicht wann Sie abgerechnet haben. Wer eine Leistung aus 2023 erst 2026 in Rechnung stellt, hat die Frist trotzdem fast aufgebraucht.
Gilt für Privatpersonen dieselbe Frist wie für Unternehmen?
Ja. Die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB gilt unabhängig davon, ob Ihr Schuldner eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Behörde ist. Auch unter Kaufleuten gibt es keine kürzere Frist.
Der Unterschied liegt woanders: Bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz statt fünf, § 288 Abs. 1 und 2 BGB. Was sich über die Jahre summiert, zeigt der Verzugszinsrechner.
Wann es länger als drei Jahre dauert
Die drei Jahre sind die Regel, nicht die einzige Frist.
- Zehn Jahre bei Ansprüchen aus Rechten an einem Grundstück, etwa der Kaufpreis für eine Immobilie, § 196 BGB.
- Zehn Jahre ab Entstehung als Höchstfrist, wenn Sie von der Forderung nichts wussten, § 199 Abs. 4 BGB.
- 30 Jahre, sobald die Forderung tituliert ist – durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Der letzte Punkt ist der praktisch wichtigste: Wer seine Forderung einmal titulieren lässt, hat das Verjährungsproblem für eine Generation gelöst.
Was die Verjährung stoppt
Eine Mahnung stoppt gar nichts. Auch die dritte nicht. Die Frist läuft weiter, egal wie oft Sie schreiben – das ist der häufigste und teuerste Irrtum im Forderungsmanagement.
Gestoppt, genauer: gehemmt, wird die Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB unter anderem durch die Zustellung eines Mahnbescheids, die Erhebung einer Klage oder den Beginn von Verhandlungen. Während der Hemmung steht die Uhr still; danach läuft sie weiter, sie beginnt nicht neu.
Übersehen wird häufig § 203 BGB: Schon Verhandlungen über die Forderung hemmen die Verjährung – und zwar bis einer der beiden die Fortsetzung verweigert. Danach tritt die Verjährung frühestens drei Monate später ein. Wer also mit dem Schuldner über eine Ratenzahlung spricht, gewinnt Zeit. Belegen müssen Sie diese Verhandlungen allerdings im Streitfall, weshalb Schriftverkehr besser ist als Telefonate.
Anerkennt der Schuldner die Forderung – durch eine Abschlagszahlung oder eine Ratenvereinbarung -, beginnt die Frist dagegen komplett von vorn, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Die Hemmung hält nicht ewig. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet sie sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Wer nach einem Mahnbescheid nicht weitermacht – also weder den Vollstreckungsbescheid beantragt noch das streitige Verfahren betreibt -, hat nach diesen sechs Monaten wieder eine laufende Uhr, und zwar dort, wo sie stehengeblieben ist. Welche Tatbestände hemmen und wodurch eine Frist neu beginnt, steht unter Verjährung von Forderungen.
Beispiel
Ein Elektrobetrieb liefert im März 2023 und stellt 4.800,00 € in Rechnung, zahlbar in 14 Tagen. Die Forderung wird im April 2023 fällig, die Verjährung beginnt am 31.12.2023 und läuft bis zum 31.12.2026.
Im November 2026 ist noch nichts bezahlt. Der Betrieb beantragt den Mahnbescheid; der Antrag geht am 12. Dezember bei Gericht ein, zugestellt wird am 8. Januar 2027. Weil die Zustellung demnächst erfolgt, wirkt die Hemmung auf den 12. Dezember zurück, § 167 ZPO – die Forderung ist gerettet.
Der Schuldner widerspricht nicht. Der Betrieb beantragt den Vollstreckungsbescheid und hat damit einen Titel, aus dem er bis 2057 vollstrecken kann. Kosten: 85,25 € Gerichtsgebühr bei diesem Streitwert, die der Schuldner trägt.
Hinweis
Verjährung wirkt nicht von selbst. Der Schuldner muss die Einrede erheben, § 214 Abs. 1 BGB. Tut er es nicht, kann auch eine zehn Jahre alte Forderung noch durchgesetzt werden. Darauf verlassen sollten Sie sich nicht.
Wenn die Frist schon abgelaufen ist
Verjährt heißt nicht erloschen. Der Anspruch besteht fort, der Schuldner darf die Leistung nur verweigern – und muss das aktiv tun, § 214 Abs. 1 BGB. Wer nicht weiß, dass er sich darauf berufen kann, zahlt möglicherweise trotzdem.
Zahlt er, ist die Sache endgültig: Zurückfordern kann er das Geld nicht, auch wenn er von der Verjährung nichts wusste, § 214 Abs. 2 BGB. Und erkennt er die verjährte Forderung schriftlich an, kann er sich später nicht mehr auf die Einrede berufen.
Achtung
Ein Mahnbescheid über eine erkennbar verjährte Forderung ist heikel. Das Mahngericht prüft die Verjährung zwar nicht, aber erhebt der Schuldner die Einrede, tragen Sie die Kosten des Verfahrens. Vor dem Antrag also den Fristbeginn nachrechnen.
Kurz vor dem Jahresende: was jetzt noch geht
Für die Hemmung zählt nicht der Tag, an dem der Mahnbescheid beim Schuldner ankommt, sondern der Eingang des Antrags bei Gericht – sofern die Zustellung demnächst erfolgt, wirkt die Hemmung darauf zurück, § 167 ZPO.
Deshalb kann ein Antrag, der in den letzten Dezembertagen eingeht, eine Forderung noch retten, selbst wenn die Zustellung erst im Januar gelingt. Was „demnächst“ bedeutet, entscheidet im Streitfall allerdings das Gericht – je später, desto größer das Risiko.
Drei Dinge sind vor dem Jahreswechsel zu klären:
- Welche offenen Forderungen sind 2023 fällig geworden? Nur die laufen jetzt ab.
- Ist die Forderung schlüssig belegt – Vertrag, Lieferschein, Rechnung? Das Mahngericht prüft das nicht, ein späteres Streitverfahren schon.
- Sind Nebenforderungen beziffert? Verzugszinsen und Mahnkosten müssen im Antrag stehen, nachschieben lässt sich nichts.
Wir übernehmen die Antragstellung samt Fristenüberwachung. Die Gerichtsgebühr beginnt bei 38,00 €, und bei berechtigter Forderung trägt sie am Ende der Schuldner. Wie das Verfahren abläuft, steht unter Was ist ein Mahnbescheid und im Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens. Mahnbescheid online beantragen.
Häufige Fragen
Wann verjähren Rechnungen aus 2022?
Am 31.12.2025 – diese Forderungen sind bereits verjährt, sofern die Frist nicht gehemmt oder neu begonnen wurde.
Wann verjähren Rechnungen an Privatpersonen?
Nach denselben drei Jahren wie bei Unternehmen, § 195 BGB. Einen eigenen Verbraucherschutz gibt es bei der Verjährungsfrist nicht.
Verjährt eine Rechnung, die ich nie gestellt habe?
Ja. Die Frist knüpft an die Entstehung des Anspruchs an, also an Lieferung oder Leistung – nicht daran, wann Sie abrechnen.
Stoppt eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Weder die erste noch die letzte Mahnung hat Einfluss auf die Frist. Dafür braucht es eine Maßnahme nach § 204 Abs. 1 BGB, etwa den Mahnbescheid.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Forderung besteht weiter, ist aber nicht mehr durchsetzbar, sobald der Schuldner sich auf die Verjährung beruft, § 214 Abs. 1 BGB. Zahlt er trotzdem, kann er das Geld nicht zurückfordern.
Beginnt die Frist nach einer Teilzahlung neu?
Ja. Eine Abschlagszahlung oder eine Ratenvereinbarung ist ein Anerkenntnis; die dreijährige Frist beginnt danach von vorn, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Wie lange kann ich aus einem Vollstreckungsbescheid vollstrecken?
30 Jahre ab Rechtskraft, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Deshalb lohnt sich die Titulierung auch dann, wenn der Schuldner gerade zahlungsunfähig ist.