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Mahngebühren: was Sie verlangen dürfen

Stand
08.09.2026
Rechtsgrundlage
§ 280 Abs. 2 BGB

Eine Mahngebühr im Sinne eines festen Betrags gibt es nicht. Ersatzfähig ist der Schaden, der Ihnen durch den Verzug entstanden ist - und der ist bei einem Brief klein und bei der ersten Mahnung null.

Kurz gefasst

  • Das BGB kennt keine Mahngebühr. Ersatzfähig ist der Verzugsschaden, § 280 Abs. 2 BGB.
  • Die erste Mahnung ist nie erstattungsfähig: Sie löst den Verzug erst aus.
  • Im Geschäftsverkehr gibt es eine feste Pauschale von 40,00 €, § 288 Abs. 5 BGB – gegenüber Verbrauchern nicht.
  • Zinsen sind kein Teil der Mahnkosten, sondern ein eigener Anspruch, § 288 Abs. 1 BGB.

Warum es keine Mahngebühr gibt

Weil das Gesetz keine kennt. Es gibt keine Vorschrift, die einen Betrag für eine Mahnung festsetzt – anders als bei den Gerichtsgebühren, die in einer Tabelle stehen. Was Sie verlangen können, ist Schadensersatz: der Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist, dass der Schuldner nicht gezahlt hat.

Rechtsgrundlage ist § 280 Abs. 2 BGB. Er verlangt für den Verzögerungsschaden zusätzlich den Verzug nach § 286 Abs. 1 bis 3 BGB – also den Verzug. Ohne Verzug kein Schaden, den der Schuldner tragen müsste.

Hinweis

Die Zahlen, die im Netz als „übliche Mahngebühr“ kursieren, stehen in keinem Gesetz. Sie stammen aus Vorlagen und aus der Praxis. Wer sie in einer Mahnung ansetzt, muss sie im Streitfall begründen können – und begründet wird nicht mit „üblich“, sondern mit dem tatsächlichen Aufwand.

Die erste Mahnung ist umsonst

Das ist die Folge der Reihenfolge. Der Verzug tritt in der Regel erst mit der Mahnung ein, § 286 Abs. 1 BGB. Die Kosten dieser Mahnung entstehen also vor dem Verzug – und damit sind sie kein Verzugsschaden.

Anders liegt es, wenn der Verzug schon vorher eingetreten war: bei einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin, § 286 Abs. 2 BGB, oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB. Dann ist auch das erste Schreiben schon eine Maßnahme im Verzug, und seine Kosten sind ersatzfähig.

Bei Verbrauchern hängt das an einem Halbsatz: Die 30-Tage-Frist greift nur, wenn die Rechnung darauf hingewiesen hat. Welcher Satz dafür genügt, steht unter Zahlungserinnerung.

Was tatsächlich ersatzfähig ist

Der Aufwand, der Ihnen konkret entstanden ist – und nachweisbar bleibt. Ein Brief kostet Porto und Material. Jede weitere Position muss sich auf einen echten Aufwand stützen.

  • Porto und Material für das Mahnschreiben.
  • Kosten einer Adressermittlung, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist.
  • Auskunftskosten, soweit sie zur Durchsetzung erforderlich waren.
  • Kosten der Rechtsverfolgung, im gerichtlichen Mahnverfahren also die Gerichtsgebühr.

Nicht ersatzfähig ist die eigene Arbeitszeit für das Mahnwesen. Sie gehört zum allgemeinen Geschäftsbetrieb, und der Schuldner schuldet keinen Beitrag dazu. Was das Mahnverfahren selbst kostet, steht unter Kosten des Mahnbescheids.

Achtung

Eine Klausel in Ihren AGB macht aus einer nicht entstandenen Position keinen Anspruch. Sie kann den Nachweis erleichtern, indem sie einen pauschalen Betrag benennt – aber nur, soweit dieser dem typischen Schaden entspricht. Ein Betrag, der offensichtlich darüber liegt, ist unwirksam.

Die 40 Euro im Geschäftsverkehr

Eine einzige feste Zahl kennt das Gesetz doch: Ist der Schuldner einer Entgeltforderung kein Verbraucher, haben Sie bei Verzug Anspruch auf eine Pauschale von 40,00 €, § 288 Abs. 5 BGB. Ohne Nachweis, ohne Begründung, je Forderung.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Pauschale wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung besteht – Sie bekommen sie also nicht zusätzlich zu der Gerichtsgebühr, sondern verrechnet. Und gegenüber Verbrauchern gibt es sie nicht.

Hinweis

Die Pauschale gilt auch für Abschlagszahlungen und Raten. Bei einer Forderung, die in mehreren Raten offen ist, entsteht sie also nicht je Rate neu – der Anspruch knüpft an die Entgeltforderung.

Zinsen sind etwas anderes

Verzugszinsen sind kein Teil der Mahnkosten, sondern ein eigener Anspruch aus § 288 Abs. 1 BGB. Sie laufen ab Verzugseintritt und werden nicht in den Schaden eingerechnet. In einem Mahnbescheid gehören sie deshalb als Nebenforderung getrennt beziffert, nicht in die Hauptforderung.

Wie hoch sie ausfallen und wie sie sich rechnen, steht unter Verzugszinsen berechnen. Wir übernehmen die Bezifferung im Antrag und die Fristenüberwachung; wie das Verfahren abläuft, steht unter Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens. Mahnbescheid online beantragen.

Häufige Fragen

Wie hoch darf eine Mahngebühr sein?

Es gibt keinen gesetzlichen Betrag. Ersatzfähig ist der tatsächlich entstandene Verzugsschaden, § 280 Abs. 2 BGB – bei einem Brief also im Wesentlichen Porto und Material.

Darf ich für die erste Mahnung Kosten verlangen?

In der Regel nicht: Sie löst den Verzug erst aus, und ihre Kosten entstehen davor. War der Verzug schon vorher eingetreten – etwa durch einen kalendermäßigen Zahlungstermin, § 286 Abs. 2 BGB -, sind auch die Kosten des ersten Schreibens ersatzfähig.

Was ist die 40-Euro-Pauschale?

Ein Anspruch bei Verzug, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, § 288 Abs. 5 BGB. Sie entsteht ohne Nachweis, wird aber auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung besteht.

Gilt die Pauschale auch gegenüber Privatpersonen?

Nein. § 288 Abs. 5 BGB setzt voraus, dass der Schuldner kein Verbraucher ist.

Kann ich Mahngebühren in den AGB festlegen?

Eine Klausel kann einen pauschalen Betrag benennen, soweit er dem typischen Schaden entspricht. Sie schafft aber keinen Anspruch auf Kosten, die nicht entstanden sind, und ein offensichtlich zu hoher Betrag ist unwirksam.

Kann ich meine Arbeitszeit für das Mahnwesen abrechnen?

Nein. Der eigene Verwaltungsaufwand gehört zum allgemeinen Geschäftsbetrieb und ist kein ersatzfähiger Verzugsschaden.

Zählen Mahnkosten zur Hauptforderung?

Nein, sie sind Nebenforderung. Im Mahnbescheid werden sie getrennt beziffert; in die Hauptforderung eingerechnet führen sie zur Beanstandung des Antrags.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand zum genannten Bearbeitungsstand wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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