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Mahnbescheid online beantragen

Gerichtlichen Mahnbescheid online beantragen – schnell & rechtssicher

Wir übernehmen für Sie die formgerechte Beantragung des Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht. Sie geben Ihre Daten online ein, wir prüfen, reichen ein und überwachen das Verfahren bis zum vollstreckbaren Titel.

  • Rechtssicher & bundesweit Juristisch geprüfte Antragstellung und Einreichung beim zuständigen Gericht
  • Kostenneutral im Erfolgsfall Sämtliche Kosten trägt dann der SchuldneriWenn Ihre Forderung berechtigt ist und ein Mahnverfahren erforderlich wird, muss Ihr Schuldner auch die hierfür anfallenden Gebühren tragen. Diese machen wir zusammen mit Ihrer Forderung beim Schuldner geltend. Bei Erfolg bleibt das Verfahren für Sie vollständig kostenneutral.
  • Hohe Erfolgsquote Viele Schuldner zahlen bereits nach Zustellung – andernfalls erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel
  • Einfach & schnell Antrag online ausfüllen und wir übernehmen den Rest
So funktioniert es

Das gerichtliche Mahnverfahren einleiten – in drei Schritten zum vollstreckbaren Titel

Schritt 01

Mahnantrag online erfassen

Erfassen Sie Schuldner, Forderung und Anspruchsgrund in unserem geführten Formular. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.

  • Dauer: ca. 3 Minuten
  • Geführte Eingabe ohne Fachwissen
  • SSL-verschlüsselte Übertragung
Schritt 02

Prüfung & Einreichung

Wir prüfen Ihre Angaben auf Plausibilität, bereiten den Mahnantrag vor und reichen ihn elektronisch beim zuständigen Mahngericht ein.

  • Schnelle Prüfung Ihrer Eingaben
  • Einreichung per EGVP / eBO
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung
Schritt 03

Begleitung des Mahnverfahrens

Vom eingeleiteten Mahnverfahren über den Erlass des Mahnbescheids bis zum Vollstreckungsbescheid: Wir begleiten jeden Schritt, überwachen die Fristen und melden uns, sobald etwas fällig ist.

  • Regelmäßige Statusmeldung
  • Automatische Fristüberwachung
  • Alle Gerichtsdokumente zum Download
Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Mahnbescheid online

Warum sollte ich einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen?

Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist der offizielle Weg, um offene Forderungen durchzusetzen, ohne sofort zu klagen. Beantragen kann ihn jeder Gläubiger selbst, ein Anwalt ist dafür nicht vorgeschrieben. Wir stellen den Antrag als registrierter Inkassodienstleister für Sie, § 79 Abs. 2 ZPO. Viele Schuldner zahlen bereits nach der förmlichen Zustellung durch das Gericht. Bleibt die Zahlung aus und widerspricht der Schuldner nicht, erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel und können vollstrecken lassen, etwa durch den Gerichtsvollzieher oder eine Kontopfändung.

Was passiert nach dem Antrag auf Mahnbescheid?

Wir prüfen Ihre Angaben auf Plausibilität, bereiten den Mahnantrag vor und reichen ihn beim zuständigen Mahngericht ein. Das Gericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn förmlich (gelber Brief) zu. Ab Zustellung:

  • Zahlt der Schuldner innerhalb der Frist, ist die Sache erledigt.
  • Zahlt er nicht und widerspricht nicht, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid und erhalten einen vollstreckbaren Titel zur direkten Durchsetzung, etwa durch Gerichtsvollzieher oder Kontopfändung.
  • Widerspricht er, geht die Sache auf Ihren Antrag in das streitige Verfahren vor dem zuständigen Gericht über. Dort dürfen wir Sie nicht mehr vertreten: Vor dem Amtsgericht können Sie selbst auftreten, vor dem Landgericht ist ein Anwalt vorgeschrieben. Wir melden Ihnen den Widerspruch und stellen Ihnen alle Unterlagen bereit.

In der Praxis zahlen viele Schuldner bereits nach Zustellung des Mahnbescheids, weil sie die Konsequenzen kennen.

Wie unterscheidet sich ein gerichtlicher Mahnbescheid von einer normalen Mahnung?

Eine normale Mahnung ist nur eine private Zahlungsaufforderung. Der gerichtliche Mahnbescheid ist ein amtliches Verfahren mit unmittelbarer Rechtswirkung und kann in einem vollstreckbaren Titel münden.

Wie lange habe ich Zeit, um einen Mahnbescheid zu beantragen?

In der Regel verjähren Zahlungsansprüche nach drei Jahren, § 195 BGB – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie von Anspruch und Schuldner wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Die Frist kann gehemmt sein, etwa solange Sie mit dem Schuldner über die Zahlung verhandeln, § 203 BGB, oder bei Forderungen zwischen Ehegatten und nahen Familienangehörigen, § 207 Abs. 1 BGB.

Trotzdem sollten Sie nicht bis zur Verjährungsgrenze warten: Erfahrungsgemäß sinken die Chancen auf Zahlung, je länger eine Forderung offen bleibt. Sie können den Mahnantrag sofort online stellen, wir reichen ihn beim zuständigen Mahngericht ein. Gehemmt ist die Verjährung, sobald das Gericht den Mahnbescheid zustellt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Sind meine Daten bei mahnbescheid.de sicher?

Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen und nur für die Durchführung Ihres Auftrags verwendet: für den Mahnantrag, die Fristenüberwachung, die Statusmeldungen und die Abrechnung. An das Mahngericht geht, was der Antrag verlangt, und der Schuldner erhält mit dem Mahnbescheid Ihren Namen und Ihre Forderung – so sieht es das Verfahren vor. Technische Dienstleister, etwa für Hosting und Datensicherung, arbeiten in unserem Auftrag nach den Vorgaben der DSGVO. Wer welche Daten erhält, steht in unserer Datenschutzerklärung.

Wie hoch sind meine Chancen, dass der Schuldner zahlt?

Die förmliche Zustellung durch das Gericht erzeugt erheblichen Druck. Viele Schuldner zahlen fristgerecht oder legen keinen Widerspruch ein, wodurch schnell ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden kann.

Kann ich den Antrag später zurückziehen?

Ja. Solange wir den Mahnantrag noch nicht beim Gericht eingereicht haben, genügt eine kurze Mitteilung per E-Mail, und Gerichtskosten fallen nicht an. Danach lässt sich der Antrag beim Gericht zurücknehmen; die Gerichtsgebühr ist dann aber bereits entstanden und bleibt. Verbraucher haben daneben ein gesetzliches Widerrufsrecht, siehe Vertrag widerrufen.

Welche Kosten entstehen?

Die Kosten hängen von der Forderungshöhe ab. Wenn Ihre Forderung berechtigt ist und ein Mahnverfahren erforderlich wird, muss Ihr Schuldner auch die hierfür anfallenden Gebühren tragen. Diese machen wir zusammen mit Ihrer Forderung beim Schuldner geltend. Bei Erfolg bleibt das Verfahren für Sie vollständig kostenneutral. Der gerichtliche Mahnbescheid ist damit einer der effizientesten und kostengünstigsten Wege, offene Forderungen offiziell geltend zu machen.

Die Übersicht dazu finden Sie hier: Kostenübersicht.

Wie beantrage ich einen Mahnbescheid?

Sie erfassen Schuldner, Forderung und Anspruchsgrund; daraus entsteht der Online-Mahnantrag, der elektronisch beim zuständigen Mahngericht eingeht. Die Forderung muss eine bestimmte Geldsumme in Euro sein, § 688 Abs. 1 ZPO, und der Anspruch muss bezeichnet werden – dafür führt die Justiz einen Katalog mit Nummern, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; welche Nummer wofür steht, erklären die Katalognummern im Mahnbescheid. Zugestellt wird von Amts wegen, und die Geschäftsstelle setzt Sie darüber in Kenntnis, § 693 ZPO. Den Ablauf im Einzelnen beschreibt der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens, die Gebühren stehen unter Kosten und Gebühren.

Zur Klarstellung: Wir sind kein Justizportal. Den Online-Mahnantrag der Länder finden Sie unter online-mahnantrag.de und können ihn dort selbst stellen. Wir sind ein nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter Inkassodienstleister und übernehmen Erfassung, Einreichung und Fristenüberwachung für Sie.

Welches Mahngericht ist für mich zuständig?

Das Amtsgericht an Ihrem Gerichtsstand, nicht an dem des Schuldners – ausschließlich zuständig, § 689 Abs. 2 ZPO. Wer keinen inländischen Gerichtsstand hat, reicht beim Amtsgericht Wedding ein. Die Länder haben das Mahnverfahren an zentralen Mahngerichten zusammengefasst, sodass für ein Bundesland in der Regel ein Gericht zuständig ist. Welches das ist, müssen Sie nicht wissen: Wir reichen dort ein, wo Ihr Antrag hingehört.

Erfahrungen von Gläubigern

Erfahrungsberichte zu mahnbescheid.de

Gläubiger, die ihren Mahnbescheid online über uns beantragt haben, schreiben hier über die Erfassung des Mahnantrags und die Bearbeitung durch unser Team:

Wissenswertes

Was Sie über den gerichtlichen Mahnbescheid wissen sollten

Der Mahnbescheid ist das schnellste Mittel, um eine offene Geldforderung gerichtlich durchzusetzen. Er ist im 7. Buch der Zivilprozessordnung (§§ 688 ff. ZPO) geregelt und kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn der Schuldner die Forderung dem Grunde nach nicht bestreitet, aber trotzdem nicht zahlt.

Wann ein Mahnbescheid sinnvoll ist

Voraussetzung für das Mahnverfahren ist eine bestimmte Geldforderung in Euro, die fällig ist und nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt, § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – eine gelieferte Ware oder eine erbrachte Leistung steht dem Antrag also nicht entgegen. In der Praxis sind das vor allem unbezahlte Rechnungen, Mietforderungen, Darlehensrückzahlungen oder bezifferte Schadensersatzansprüche. Ein wesentlicher Vorteil: Mit Zustellung des Mahnbescheids wird die Verjährung Ihrer Forderung gehemmt – gerade zum Jahresende ein häufig entscheidender Punkt.

Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen über 486,32 € aus einer Warenlieferung: Gerichtsgebühr 38,00 €, Verzugspauschale 40,00 €, Zinsen, Gesamtsumme 639,58 €.
So sieht der Mahnbescheid aus, der beim Antragsgegner ankommt: jeder Posten einzeln, dazu der Satz, dass das Gericht die Forderung nicht geprüft hat. Personenbezogene Angaben sind geschwärzt.

Ablauf in Kürze

Nach Einreichung prüft das zentrale Mahngericht den Antrag formal und stellt den Mahnbescheid dem Schuldner zu. Dieser hat zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Bleibt der Widerspruch aus, beantragen Sie nach Ablauf dieser Frist den Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 ZPO. Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO; der Schuldner kann noch Einspruch einlegen, vollstrecken dürfen Sie aber schon. Aus dem Titel können Sie dreißig Jahre lang vollstrecken. Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht das Verfahren auf Antrag in das streitige Verfahren über.

Unsere Rolle als Dienstleister

Wir sind ein nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter Inkassodienstleister und übernehmen die formgerechte Beantragung des Mahnbescheids in Ihrem Namen. Sie erfassen Ihre Forderung online, wir prüfen die Angaben auf Plausibilität, ermitteln das zuständige Mahngericht und reichen den Antrag elektronisch ein. Während des gesamten Verfahrens überwachen wir Fristen und informieren Sie bei jedem Schritt – vom Eingang bis zum vollstreckbaren Titel.

Was das gerichtliche Mahnverfahren von einer Mahnung unterscheidet

Eine Mahnung ist Ihre eigene Zahlungsaufforderung. Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein Verfahren bei Gericht: Ein zentrales Mahngericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Es prüft dabei nicht, ob Ihre Forderung berechtigt ist, sondern nur, ob der Antrag den Formvorschriften genügt – deshalb kommt es ohne Beweise und ohne Verhandlung aus. Voraussetzung ist eine bestimmte Geldforderung in Euro, § 688 Abs. 1 ZPO. Der Unterschied in der Wirkung ist der eigentliche Grund für den Weg: Auf eine Mahnung muss niemand reagieren. Auf einen Mahnbescheid schon, denn wer schweigt, bekommt einen Vollstreckungsbescheid gegen sich. Bestimmt heißt beziffert: Der Weg steht offen für eine Rechnung über einen konkreten Betrag in Euro, nicht für einen Anspruch, der erst der Höhe nach festgestellt werden müsste. Auch die Bezeichnung des Anspruchs gehört in den Antrag, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – die Justiz führt dafür einen Katalog mit Nummern, und die falsche Nummer kostet Wochen.

Widerspruch, Vollstreckungsbescheid und die Fristen

Nach der Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Widerspricht er, geht die Sache auf Ihren Antrag in das streitige Verfahren über – dann entscheidet ein Gericht über die Forderung selbst. Widerspricht er nicht, beantragen Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 ZPO. Er ist ein Vollstreckungstitel, und aus ihm können Sie dreißig Jahre lang vollstrecken. Der Zeitpunkt der Zustellung ist dabei entscheidend, nicht der Eingang Ihres Antrags: Erst mit ihr beginnt die Widerspruchsfrist, und erst mit ihr ist die Verjährung gehemmt. Geht die Zustellung ins Leere, weil die Anschrift nicht mehr stimmt, ist die Frist nicht verloren – wird demnächst zugestellt, wirkt sie auf den Eingang des Antrags zurück, § 167 ZPO. Deshalb übernehmen wir die Fristenüberwachung und melden uns, sobald ein Schritt fällig ist.

Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg über 1.775,48 € Handwerkerleistung: Gerichtsgebühr 51,50 €, Inkassovergütung 196,00 € und 88,00 €, Verzugspauschale 40,00 €, Gesamtsumme 2.223,47 €.
Ein alltäglicher Vollstreckungsbescheid: Aus 1.775,48 € Handwerkerrechnung werden mit Kosten und Zinsen 2.223,47 €. Personenbezogene Angaben sind geschwärzt.

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