Der Mahnbescheid ist das schnellste Mittel, um eine offene Geldforderung gerichtlich durchzusetzen. Er ist im 7. Buch der Zivilprozessordnung (§§ 688 ff. ZPO) geregelt und kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn der Schuldner die Forderung dem Grunde nach nicht bestreitet, aber trotzdem nicht zahlt.
Wann ein Mahnbescheid sinnvoll ist
Voraussetzung für das Mahnverfahren ist eine bestimmte Geldforderung in Euro, die fällig ist und nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt, § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – eine gelieferte Ware oder eine erbrachte Leistung steht dem Antrag also nicht entgegen. In der Praxis sind das vor allem unbezahlte Rechnungen, Mietforderungen, Darlehensrückzahlungen oder bezifferte Schadensersatzansprüche. Ein wesentlicher Vorteil: Mit Zustellung des Mahnbescheids wird die Verjährung Ihrer Forderung gehemmt – gerade zum Jahresende ein häufig entscheidender Punkt.
Ablauf in Kürze
Nach Einreichung prüft das zentrale Mahngericht den Antrag formal und stellt den Mahnbescheid dem Schuldner zu. Dieser hat zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Bleibt der Widerspruch aus, beantragen Sie nach Ablauf dieser Frist den Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 ZPO. Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO; der Schuldner kann noch Einspruch einlegen, vollstrecken dürfen Sie aber schon. Aus dem Titel können Sie dreißig Jahre lang vollstrecken. Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht das Verfahren auf Antrag in das streitige Verfahren über.
Unsere Rolle als Dienstleister
Wir sind ein nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter Inkassodienstleister und übernehmen die formgerechte Beantragung des Mahnbescheids in Ihrem Namen. Sie erfassen Ihre Forderung online, wir prüfen die Angaben auf Plausibilität, ermitteln das zuständige Mahngericht und reichen den Antrag elektronisch ein. Während des gesamten Verfahrens überwachen wir Fristen und informieren Sie bei jedem Schritt – vom Eingang bis zum vollstreckbaren Titel.
Was das gerichtliche Mahnverfahren von einer Mahnung unterscheidet
Eine Mahnung ist Ihre eigene Zahlungsaufforderung. Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein Verfahren bei Gericht: Ein zentrales Mahngericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Es prüft dabei nicht, ob Ihre Forderung berechtigt ist, sondern nur, ob der Antrag den Formvorschriften genügt – deshalb kommt es ohne Beweise und ohne Verhandlung aus. Voraussetzung ist eine bestimmte Geldforderung in Euro, § 688 Abs. 1 ZPO. Der Unterschied in der Wirkung ist der eigentliche Grund für den Weg: Auf eine Mahnung muss niemand reagieren. Auf einen Mahnbescheid schon, denn wer schweigt, bekommt einen Vollstreckungsbescheid gegen sich. Bestimmt heißt beziffert: Der Weg steht offen für eine Rechnung über einen konkreten Betrag in Euro, nicht für einen Anspruch, der erst der Höhe nach festgestellt werden müsste. Auch die Bezeichnung des Anspruchs gehört in den Antrag, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – die Justiz führt dafür einen Katalog mit Nummern, und die falsche Nummer kostet Wochen.
Widerspruch, Vollstreckungsbescheid und die Fristen
Nach der Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Widerspricht er, geht die Sache auf Ihren Antrag in das streitige Verfahren über – dann entscheidet ein Gericht über die Forderung selbst. Widerspricht er nicht, beantragen Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 ZPO. Er ist ein Vollstreckungstitel, und aus ihm können Sie dreißig Jahre lang vollstrecken. Der Zeitpunkt der Zustellung ist dabei entscheidend, nicht der Eingang Ihres Antrags: Erst mit ihr beginnt die Widerspruchsfrist, und erst mit ihr ist die Verjährung gehemmt. Geht die Zustellung ins Leere, weil die Anschrift nicht mehr stimmt, ist die Frist nicht verloren – wird demnächst zugestellt, wirkt sie auf den Eingang des Antrags zurück, § 167 ZPO. Deshalb übernehmen wir die Fristenüberwachung und melden uns, sobald ein Schritt fällig ist.